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SBZ-Serie: Das aktuelle Problem

Das Zahlungsziel in der Rechnung

Inhalt

Bereits vor einiger Zeit hat sich der BGH zum Thema Schuldnerverzug geäußert und ist hierbei der interessanten Frage nachgegangen, ob mit der Übersendung einer Rechnung gegenüber einem Verbraucher einseitig ein Zahlungsziel bestimmt werden kann. Dieses Urteil hat offenbar in der SHK-Praxis wenig Beachtung.

Das Urteil lautet im Leitsatz:

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen. (BGH Urteil vom 25.10.2007; Az.: III ZR 91/07).

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass eine Rechnung, die einen konkreten Zahlungstermin enthält, ohne weiteres auch verzugsbegründend wirkt. Die rechtzeitige und vollständige Zahlung des vereinbarten Werk­lohnes ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers. Leider kommt die Umsetzung dieser Verpflichtung allzu oft ins Stocken. Entweder hat der Auftragnehmer seine Rechnung nicht korrekt aufgestellt, oder er befindet sich in einem Irrglauben zur Fälligkeit der Rechnung. Abgesehen davon gilt es natürlich auch, den „kreativen“ Schuldnern rechtsicher zu begegnen.

Sicherung der Fälligkeit

Der SHK-Werkunternehmer macht seine Zahlungsansprüche regelmäßig in Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen geltend. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren. Nach dem neuen Forderungssicherungsgesetz können nun auch auf der Grundlage von BGB-Werkverträgen Abschlagszahlungen verlangt werden. Das war früher nicht so. Der § 632 a BGB enthält die Neuregelung:

„Der Unternehmer kann von dem Besteller für seine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat.“

Damit gilt sinngemäß nun auch gegenüber Verbrauchern, was sonst nur bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B in einen Werkvertrag erreicht werden konnte: der Auftragnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen, egal ob ein Teil des Werkes in sich abgeschlossen ist oder nicht. Diese Neuregelung ist für die SHK-Unternehmen deshalb von großer Bedeutung, weil seit dem 1. Januar 2009 die VOB/B gegenüber den Verbrauchern nicht mehr vereinbart werden kann und somit der Rechtsanspruch auf Abschlagszahlungen nicht verloren geht, sondern auf das BGB gegründet werden kann (Musterschreiben 1: Forderung einer Abschlagszahlung). Der Auftragnehmer hat seine ausgeführten Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen, die dem Auftraggeber eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Das ist der Prüfmaßstab und deshalb auch die Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung. Zahlt der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung nicht, sollte diese umgehend schriftlich angemahnt werden (Musterschreiben 2: Anmahnung einer Abschlagszahlung; Grundlage BGB). Bei einem BGB-Vertrag tritt die Fälligkeit des Werklohnanspruches des Unternehmers letztlich mit der Abnahme ein. Wenn nicht unverzüglich eine Zahlung erfolgt, sollte der Unternehmer nicht lange mit einer Mahnung warten (Musterschreiben 3: Anmahnung einer Schlussrechnung; Grundlage BGB).

Neuregelung für Subunternehmer

Mit der Einführung des Forderungssicherungsgesetzes Anfang 2009 hat der Gesetzgeber für den Geschäftsverkehr eine für den Auftragnehmer sehr interessante Möglichkeit zum Eintritt der Fälligkeit geschaffen. Mit dieser Regelung soll die Subunternehmer-Stellung gestärkt werden, weil in der Vergangenheit in der Kette Auftraggeber – Generalunternehmer – Subunternehmer Gelder oftmals nicht beim Leistungserbringer am Ende ankamen. Der § 641 BGB bestimmt nun: Die Vergütung des Subunternehmers wird spätestens fällig, soweit der Generalunternehmer für sein Werk seine Vergütung oder Teile davon vom Bauherren erhalten hat, soweit das Werk des Generalunternehmers vom Bauherren abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt. Die wichtigste Passage der Regelung ist allerdings die Festlegung, dass die Vergütung auch dann fällig wird, wenn der Subunternehmer dem Generalunternehmer eine angemessene Frist zur Auskunft über die geflossenen Zahlungen bestimmt hat (etwa 7 – 10 Tage) und diese Frist erfolglos abgelaufen ist (Musterschreiben 4: Auskunftsverlangen). Das bedeutet, dass nach erfüllter und abgerechneter Leistung die Nichtbeantwortung oder die Falschbeantwortung eines Auskunftsverlangens zum Eintritt der Fälligkeit führt.

Anspruch auf Abschlagszahlungen

Soweit die Bestimmungen der VOB/B vereinbart wurden, hat der Auftragnehmer Ansprüche auf Abschlagszahlungen, die 18 Werktage nach Zugang der Aufstellung fällig werden. Bei Nichtzahlung muss anschließend schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt werden (Musterschreiben 5: Anmahnung einer Abschlagszahlung; Grundlage VOB/B). Mit deren Ablauf tritt Verzug ein. Eine Schlusszahlung wird gem. VOB/B zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Wenn nicht innerhalb dieser Frist gezahlt wird, gerät der gewerbliche Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder einer Nachfristsetzung bedarf. Dennoch wird empfohlen auch hier eine Mahnung zu fertigen (Musterschreiben 6: Anmahnung einer Schlusszahlung; Grundlage VOB/B). Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung muss dabei spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vom Auftraggeber erhoben werden. All das gilt aber gegenüber einem Verbraucher nicht. Im Rechtsverkehr zu Verbrauchern ist zu beachten, dass nach Eintritt der Fälligkeit der Schuldner wirksam in Verzug gesetzt werden muss. Ein Kunde, der mit einer Zahlung in Verzug gerät, hat für den dann entstandenen Schaden aufzukommen. Die Einzelheiten dazu regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 286 ff. Die Fälligkeit einer Rechnung tritt mit Zugang ein, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist und dem Auftraggeber nicht in der Rechnung ein Zahlungsziel gesetzt wurde. Deshalb kommt es zunächst darauf an, dass der Zugang auch dokumentiert und bewiesen werden kann. Nicht das Absenden einer Rechnung erfüllt die Anforderungen an den Zugangsnachweis, sondern nur der Empfang. Ohne Zugang keine Fälligkeit, ohne Fälligkeit kein Verzug.

Der Eintritt des Verzuges

Viele Rechnungen der SHK-Unternehmer enthalten ein präzises Zahlungsziel. Da ist deshalb zunächst korrekt, weil unbestimmte Fristen oder Zahlungsaufforderungen Unklarheiten auslösen. „Zahlen sie bitte innerhalb der nächsten Tage“ oder „Dies ist eine Handwerkerrechnung, bitte alsbald bezahlen...“ sind Klauseln, aus denen keine klare Fälligkeit hervorgeht. Ist ein konkreter Zahlungstermin auf der Rechnung gesetzt, könnte der Unternehmer daraus ableiten, dass der Auftraggeber bereits mit Verstreichen dieses Termins in Verzug gerät. Diesen Irrtum stützt der Unternehmer auch noch auf eine BGB-Regelung, denn in § 286 BGB heißt es (verwirrend) in Abs 2: „...Der Mahnung bedarf es nicht, wenn ... für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist...“

Der BGH führt in der Begründung zu o. g. Urteil aus, dass die Bestimmung der Zeit nach dem Kalender gem. § 286 Abs. 2, Nr. 1 durch ein Rechtsgeschäft – so z.B. in dem zugrunde liegenden Vertrag –, durch Gesetz oder Urteil getroffen sein muss. In der Regel reicht also die einseitige Festlegung einer Leistungszeit zur Zahlung durch den Auftragnehmer nicht aus. Diese BGH-Auffassung korrespondiert mit dem „Willen des historischen Gesetzgebers“, mit den Vorstellungen des Reformgesetzgebers zur Schuldrechtsmodernisierung 2002 und dem Europarecht. Denn in der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist geregelt, dass Zinsen ab dem Tag zu zahlen sind, der auf den „vertraglich“ festgesetzten Zahlungstermin oder das „vertraglich“ festgesetzte Ende der Zahlungsfrist folgt. Ein einseitig durch den SHK-Unternehmer in seiner Rechnung festgelegtes Zahlungsziel ist aber keine Vertragsabsprache. Der BGH hält die Unternehmer in dieser Frage auch nicht besonders schutzwürdig, weil ihnen ja eben die Alternativen des § 286 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Seite stehen. Liegt also keine vertragliche Vereinbarung zu Zahlungszielen vor, sei einem Auftragnehmer zuzumuten, nach Ablauf des Zahlungszieles in einer Rechnung, den Auftraggeber durch Mahnung in Verzug zu setzen. Auftraggeber geraten in Zahlungsverzug, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung erhalten und nicht bezahlen. Wenn für gewerbliche oder freiberufliche Kunden gearbeitet wird, gerät dieser auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung gezahlt hat. Hier setzt ein Automatismus ein, der keiner gesonderten Mahnung bedarf. Das ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB:

...

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;

Die nächste Hürde, die der Gesetzgeber hier versteckt hat, besteht in der Notwendigkeit, dass ein Auftragnehmer gegenüber Verbrauchern diesbezüglich Hinweispflichten hat. Auf Rechnung an Verbraucher sollte, wenn man auf eine Mahnung – und damit aber auch den Eintritt eines schnelleren Verzuges – verzichten will, der folgende Hinweis auf den automatischen Verzug enthalten sein:

Sie geraten mit der Zahlung dieser Rechnung gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen.

Richtig mahnen

Will man – vorausgesetzt, man hat die Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern zum automatischen Verzugseintritt ordnungsgemäß wahrgenommen – die 30-Tage-Frist nicht abwarten, bedarf es einer Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Eine verzugsbegründende Mahnung muss eine eindeutige und bestimmte Aufforderung sein, mit der der SHK-Unternehmer unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Zahlung verlangt. Auf die Rechtsfolgen des Verzuges muss nicht hingewiesen werden. Allerdings verstärkt ein solcher Hinweis möglicherweise den Druck. Eigentlich selbstverständlich, aber in der Praxis immer wieder auch mit Problemen behaftet, ist die Notwendigkeit, den Adressaten der Mahnung korrekt zu bezeichnen. Das setzt voraus, dass man weiß, wer sein Vertragspartner ist. Sind es die Eheleute, wenn nur einer der beiden unterschrieben hat? Ist es die GbR oder nur ein Partner? Welche der möglicherweise verschiedenen von einem Geschäftsführer vertretenen GmbHs ist der Vertragspartner? Es kommt also bereits bei Vertragsabschluss darauf an, dass durch die Aufnahme aller notwendigen Daten eindeutig geklärt wird, wer Vertragspartner ist. Mahnungen sollen ferner unverzüglich erfolgen. Dazu ist es ratsam, eine innerbetriebliche Widervorlage fälliger Forderungen zu organisieren und einen präzisen Ablauf des sich dann anschließenden Mahnwesens mit entsprechenden Kontroll­mechanismen einzurichten. Erforderlich ist die Sicherung eines Zugangsnachweises des Mahn­schreibens. Es kommt nicht darauf an, dass der SHK-Unternehmer mit eigenen Faxprotokollen oder Zeugenaussagen der Sekretärin das Versenden der Mahnung nachweisen kann. Vielmehr muss der Zugang der Mahnung beim Schuldner beweisbar sein. Das kann auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen. Ob über die verschiedenen Formen des Einschreibens oder Botenzustellung oder durch persönliche Übergabe zugestellt werden sollte, richtet sich nach dem Einzelfall. Hilfreich kann zusätzlich ein Vorab-Fax des Mahndokuments mit anschließender telefonischer Nachfrage hinsichtlich des Zugangs durch Zeugen sein.

Folgen des Verzugs

Der Gläubiger kann bei Verzug des Schuldners zwischen verschiedenen Alternativen wählen (§ 323 ff. BGB). Zunächst bleibt natürlich der Zahlungsanspruch erhalten, d. h. der Auftragnehmer hält an der Erfüllung des Vertrages fest und fordert weiterhin die Begleichung der Rechnung. Des Weiteren kann der Auftragnehmer den Verzögerungsschaden in Rechnung stellen. Dieser darf wie folgt berechnet werden: Neben pauschalen Verwaltungskosten erlaubt der Gesetzgeber, Zinsen (§ 288 BGB) in Rechnung zu stellen. Die Höhe richtet sich danach, ob es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher oder einen gewerblichen Auftraggeber handelt. Ist der Schuldner Verbraucher, können fünf Prozent Zinsen über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz geltend gemacht werden. Gewerbliche Auftraggeber haben als Schuldner acht Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. Dieser wird zweimal im Jahr, zum 01.01. und zum 01.07., jeweils neu angepasst und kann aktuell unter https://www.bundesbank.de/de/ abgefragt werden.

Fazit

Der BGH hat sich bereits vor einiger Zeit zum Thema Schuldnerverzug geäußert und ist hierbei der interessanten Frage nachgegangen, ob mit der Übersendung einer Rechnung gegenüber einem Verbraucher einseitig ein Zahlungsziel bestimmt werden kann, das verzugsbegründend wirkt. Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen. (BGH, Urteil vom 25.10.2007; Az.: III ZR 91/07). Es kommt auf wichtige praktische Details bei der Erreichung der Fälligkeit und einer wirksamen Inverzugsetzung an. Der Beitrag erörtert dazu die wichtigsten Schritte, enthält Praxistipps und Musterschreiben. Er geht auch auf wichtige Veränderungen nach dem Forderungssicherungsgesetz in diesem Zusammenhang ein.

Neue SBZ-Serie

In jeder zweiten SBZ-Ausgabe wird das SBZ-Autorenteam der SBZ-Serie „Das aktuelle Problem“ Lebenshilfe zu einem ­aktuellen Problem der täglichen Praxis geben.

Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Falk Kalkbrenner und Veit Schermaul sind Rechtsanwälte der in Magdeburg ansässigen Anwaltskanzlei Dr. Dimanski & Partner und täglich mit Problemen von SHK-Handwerksunternehmen konfrontiert.

Extras

Weitere Musterschreiben zum Thema gibt es auch zum Downloaden unter https://www.sbz-online.de/tags/extras-zum-heft zum Heft. Darunter:

Forderung einer ­Abschlagszahlung

Anmahnung einer Schlusszahlung; ­Vertragsgrundlage BGB

Auskunftsverlagen

Anmahnung einer ­Abschlagszahlung; ­Vertragsgrundlage VOB/B

Anmahnung einer Schlusszahlung; ­Vertragsgrundlage VOB/B

Checkliste

Voraussetzungen für den Verzug

Tatsächlicher Nichtleistungstatbestand: Der Auftraggeber zahlt nicht.

Fälligkeit: Die Rechnung muss fällig sein. Falls nichts vereinbart wurde, ist sie sofort fällig, d. h. der Auftraggeber muss ohne schuldhaftes Verzögern die Rechnung bezahlen (§ 271 BGB). Ist die VOB/B Grundlage des Vertragsverhältnisses, sind die 18-Werktagefrist für Abschlagszahlungen und die 2-Monats-Prüffrist für Schlussrechnungen zu beachten.

Mahnung: Ist eine Rechnung fällig, bedeutet das grundsätzlich noch nicht, dass sich der Auftraggeber damit in Verzug befindet. Dieser tritt erst ein, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers hin nicht zahlt. Dann kommt er mit der Mahnung in Verzug (§ 286 Absatz 1 BGB). Eine Mahnung ist (gem. § 286 Abs. 2 BGB) für den Verzugseintritt entbehrlich, wenn:

– es eine vertragliche Abrede zu einem Zahlungsdatum gibt, also bereits im Vertrag und nicht etwa erst in der Rechnung z.B. steht: „Zahlbar spätestens am 12. Dezember 2009“;

– der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert

– auf der Rechnung vermerkt ist, dass der Auftraggeber spätestens in Verzug gerät, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.

Rechnungszugang: Da der Verzug an den Zugang der Rechnung gekoppelt ist, muss dieser sorgfältig vorbereitet, gesichert und dokumentiert werden.

Ratgeber Recht

Noch Fragen?

Das Autorenteam dieser ständigen SBZ-Kolumne Dr. jur. Hans-Michael Dimanski,Falk Kalkbrenner und Veit Schermaul (v. l.) sind Rechtsanwälte der in Magdeburg ansässigen Anwaltskanzlei Dr. Dimanski & Partner. Der Kanzleischwerpunkt liegt in der Betreuung von SHK-Firmen.

Dr. Dimanski & Partner, Rechtsanwälte, 39104 Magdeburg, Telefon (03 91) 53 55 96-16, Fax (03 91) 53 55 96-13, E-Mail: recht@sbz-online.de