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SBZ-Serie: Das aktuelle Problem

Haftung bei vernachlässigter Trinkwasserhygiene

Inhalt

So hatte sich in dem vom Landgericht Dortmund entschiedenen Fall (LG Dortmund, Urteil vom 1.9.2010 – 4 O 167/09) eine Patientin zur Abklärung einer Schlafapnoe in ein schlafmedizinisches Zentrum begeben, welches erst Anfang 2008 eröffnet worden war. Im Verlaufe des mehrtägigen Aufenthaltes benutzte sie auch die Dusche. Wenig später wurde die Patientin notfallmäßig in ein Krankenhaus eingeliefert, wo in der Folgezeit eine Infektion mit Legionellen festgestellt wurde. Sie fiel über einen Monat ins Koma, wurde intensivmedizinisch behandelt und litt nach einer Reha an Folgeschäden. Das Gesundheitsamt hatte im ­Zuge der Untersuchung technische Mängel in der Hausinstallation festgestellt. Es seien sogenannte Totleitungen vorhanden gewesen, in welchen sich das Wasser habe aufstauen können. Zudem hätten Mängel an der Trinkwassererwärmungsanlage bestanden, da die erforderliche Temperatur von über 55 °C sich nicht habe erreichen lassen.

Suche nach der Verantwortung

Die Patientin nahm die behandelnden Ärzte und den Betreiber des Schlaflabors in die Pflicht. Sie war der Ansicht, für den Betreiber habe die Verpflichtung bestanden, die allgemeinen, anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung von Trinkwasserverunreinigungen einzuhalten, nämlich die DIN 1988 sowie die DVGW-Arbeitsblätter W 551 und W 553. Darauf sei auch in der Baugenehmigung hingewiesen worden. Die Ärzte als Mieter seien auch Unternehmer bzw. Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2c sowie 16 Abs. 3 Trinkwasserverordnung. Durch einfache Schutzvorkehrungen wie Einbau einer Desinfektionsanlage oder regelmäßige Spülungen hätte der Legionellenbefall vermieden werden können.

Die Patientin nahm neben den Ärzten auch den Vermieter der Räumlichkeiten in Anspruch. Auch er habe insbesondere aus der Baugenehmigung um die besonderen Einhaltungsvorschriften für die Aufbereitung des Trinkwassers gewusst. Seine Verpflichtung wäre es gewesen, die anerkannten Regeln der Technik und die zuvor dargestellten Vorschriften einzuhalten.

Schließlich richtete sich die Klage der Patientin auch noch gegen die Gebäudeeigentümerin. Sie sei für die Installation, Einrichtung und Wartung der Anlage verantwortlich und hätte diese so durchführen müssen, dass keine gesundheitlichen Gefährdungen für die Nutzer bestünden. Sie sei dafür verantwortlich, dass Totleitungen vorgelegen hätten, eine Temperatur von über 55 °C nicht zu erreichen gewesen sei und auch mangelhafte Armaturen bestanden hätten. Die Klage war auf die Durchsetzung von Schmerzensgeld in Höhe von 20000 Euro und auf Schadenersatz gerichtet.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche gegenüber der Gebäudeeigentümerin zu, weil diese ihre Pflichten aus dem Betrieb der Heizungs- und Trinkwasseranlage schuldhaft vernachlässigt hatte. Im Gebäude waren verschiedene Ansatzpunkte festgestellt worden, die für eine Infektion der Klägerin dort sprachen. Zunächst einmal konnten Legionellen in teilweise ganz erheblichem Umfang festgestellt werden und zwar bereits im Vorlauf des Wassersystems. In der Zirkulation war die Legionellenanzahl noch höher. Dies ließ für das Gesundheitsamt den Schluss zu, dass ­eine systematische Kontamination vorlag.

Bei der näheren Untersuchung des Heiz- und Trinkwassersystems konnten zudem verschiedene Mängel festgestellt werden. Es konnte an verschiedenen Zapfstellen festgestellt werden, dass die Temperatur mit 38 bis 45 °C zu gering war. Es ist eine Temperatur von 55 °C erforderlich, und darf auch beim Abzapfen von Wasser nicht unterschritten werden, damit mögliche Legionellen abgetötet werden. Tatsächlich konnte man am zentralen Mischer feststellen, dass das mit 60 °C eingeleitete Wasser sofort auf 48 °C abgekühlt wurde. Hinzu kam, dass das Wasser noch erhebliche Meter über Steigleitungen geführt werden musste. Bereits von Anfang an war damit nicht die notwendige Temperatur erreicht, um mögliche Legionellen abzutöten. Folge war, dass sich in den Rohren ein sogenannter Biofilm bildete, in dem sich Amöben einnisteten und Legionellen vermehren konnten.

Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass auch der Trinkwasserschutzfilter hinter dem Wasserzähler braun war und Wartungsdefizite aufwies. Der nächste gravierende Mangel ergab sich daraus, dass es zur Stagnation des Wassers in stillgelegten Leitungen gekommen war. Die Klage der Klägerin gegenüber den behandelnden Ärzten sah das Gericht als unbegründet an, weil sie im Rahmen ihrer ärztlichen Pflicht nicht gehalten waren, die Heiz- und Wasserversorgung des Hauses zu überprüfen.

Praxishinweise

Fachleute – sowohl Techniker als auch Juristen – sind sich einig: Die Umsetzung der trinkwasserrechtlichen Normen und technischen Regeln bleibt ein höchst sensibler Bereich in der Installationstechnik. Die Praxis gleicht vielerorts dem besagten „Tanz auf den Vulkan“. Die Pflichtenbereiche in Planung, Ausschreibung, Ausführung und Betreiben gehen von §1 der TrinkwV aus, wonach die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, geschützt werden müsse. Für einen Sanitärinstallateur bedeutet das für die praktische Arbeit, dass er in jedem Fall eine Hausinstallation schuldet, die das Wasser nicht derartig nachteilig verändert, dass es nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht (OLG Dresden, Urteil vom 17.7.2002 – 11 U 878/01).

Aber auch der Betreiber bzw. Gebäude­eigentümer hat nachhaltige Pflichten zu erfüllen. Hier ist der §12 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) zu nennen, der festlegt, dass grundsätzlich der Gebäude­eigentümer für die Hausinstallation die Verantwortung trägt. Er ist gehalten, nur Fachleute mit Änderungen oder Wartungen an der Trinkwasseranlage zu beauftragen. Es heißt:

„Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.“

Wenn es um die Änderungen an Kundenanlagen geht, ist der §15 der AVB WasserV zu beachten. Dieser legt fest:

„Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.“

Diesbezüglich sollten sich Installateure auch nicht davor scheuen, entsprechende Hinweise an Betreiber zu geben. Das unterstreicht fachliche Kompetenz und führt vielleicht zu dem einen oder anderen Zusatzauftrag. Bei Eingriffen in Altanlagen entsteht häufig die Frage nach dem Bestandsschutz. Dazu hat das Oberlandesgericht Hamm vor einiger Zeit eine wichtige Entscheidung getroffen. Einen Bestandsschutz gibt es dann nicht mehr, wenn Gesundheitsrisiken im Spiel sind. Das Gericht hatte zu einem länger bestehenden Mietverhältnis bezogen auf negative Auswirkungen aus der Wasserversorgungsanlage festgehalten: „Hinsichtlich des Zeitpunktes für die Beurteilung dessen, was an Schadstoffen hinzunehmen ist, ist bei einem Mietverhältnis nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den der jeweiligen Rechtsfolge abzustellen; die Veränderung von Anschauungen in Bezug auf Gesundheitsrisiken ist bei langfristigen Schuldverhältnissen wie einem Mietverhältnis zu berücksichtigen.“ (OLG Hamm, Urteil vom 13.2.2002 – 30 U 20/01).

Fazit

Alle Anlagenteile einer Installation müssen so beschaffen sein, dass das Trinkwasser in seiner Lebensmittelqualität nicht unzulässig beeinträchtigt wird. Fachbetriebe haben durch technische Maßnahmen die Voraussetzungen für eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserqualität auf Dauer zu gewährleisten. Die Verbandsorganisation hält eine ganze Reihe von Informationen und Schulungsmaßnahmen (insbesondere auch zu den aktuellen Änderungen in der neuen TRWI) bereit, die Wissen und Praxiserfahrungen zur korrekten Installation und damit zur Vermeidung von Haftungsfällen vermitteln.

Ratgeber Recht

Noch Fragen?

Das Autorenteam dieser ständigen SBZ-Kolumne Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Falk Kalkbrenner und Veit Schermaul (v. l.) sind Rechtsanwälte der in Magdeburg ansässigen Anwaltskanzlei Dr. Dimanski & Partner. Der Kanzlei­schwerpunkt liegt in der Betreuung von SHK-Firmen.

Dr. Dimanski & Partner, Rechtsanwälte, 39104 Magdeburg, Telefon (03 91) 53 55 96-16, Fax (03 91) 53 55 96-13 E-Mail: recht@sbz-online.de