Das Bundesumweltministerium hat die neuen Richtlinien für die Förderung von Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel veröffentlicht. Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA administriert. Ab 1. April 2012 können dort Anträge eingereicht werden.
Achtung: Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen wurde. Die Anträge auf Förderung nach der Richtlinie sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA maßgeblich.
Neue Mini-BHKWs bis 20 kWel in Bestandsbauten können nach dem Programm einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlagen gestaffelt ist. Z.B. erhalten für Ein- und Zweifamilienhäuser besonders geeignete Anlagen mit einer Leistung von 1 kW einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 1500 Euro. Bei größerer elektrischer Nennleistung wird der Leistungsanteil zwischen 1 und 4 kW mit 300 Euro/kW, von 4 bis 10 kW mit 100 Euro/kW und von 10 bis 20 kW mit 50 Euro/kW bezuschusst. Eine Anlage mit 20 kW erhält danach einen Investitionszuschuss von 3500 Euro.
Voraussetzung für eine Förderung ist das Erfüllen anspruchsvoller Effizienzanforderungen der Anlagen. So müssen etwa die Anforderungen der EU-KWK-Richtlinie für Kleinstanlagen müssen deutlich übertroffen werden. Die Richtlinien zur Förderungen können Sie hier downloaden.
Fördervoraussetzung ist, dass die Anlagen in einer Liste enthalten sind, die auf der Homepage des BAFA veröffentlicht wurde. Dazu sollen in einer ersten Runde die entsprechenden Herstelleranmeldungen bis 15. Februar 2012 im BAFA vorliegen. Die Liste soll dann bis 15. März 2012 veröffentlicht werden. Weiter Informationen werden ebenfalls auf der BAFA-Homepage veröffentlicht.
Wie bei solchen Förderrichtlinien üblich, besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen. Das BAFA entscheidet als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Das Bundesumweltministerium geht allerdings von einer längeren Laufzeit des Programms aus. In Abschnitt 6 heißt es: „Die Fördersätze sinken ab dem 01.01.2014 (Antragseingang) jährlich um 5 % und werden nach der Berechnung auf volle Werte ohne Nachkommastellen aufgerundet.“