Betreiber von KWK-Anlagen bis 2000 kW elektrischer Leistung erhalten seit April 2012 nicht mehr die bisherige eingangsseitige Steuerentlastung für die Verwendung von Brennstoffen in der KWK-Anlage. Dies geht aus der Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage von Oliver Krischer MdB, Sprecher für Energie- und Ressourceneffizienz der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hervor. Für die meisten Brennstoffe wird in Deutschland eine Energiesteuer erhoben. Für die Nutzung von Erdgas in einem Heizkessel enthält die Rechnung des Gasanbieters beispielsweise 0,55 Ct/kWh Energiesteuer. Gemäß § 53 Energiesteuergesetz wird für KWK-Anlagen unter bestimmten Bedingungen eine Energiesteuerentlastung der eingesetzten Brennstoffmenge gewährt.
Nach Auffassung von Krischer hat sich das Bundesfinanzministerium mit zu wenig Nachdruck für eine Fortsetzung der Steuerbefreiung eingesetzt. Der Antrag auf Verlängerung wurde Ende Oktober 2011 eingereicht. Derzeit wird in Brüssel noch über die weitere Steuerbefreiung beraten. Im Jahr 2002 hatte die EU-Kommission die Steuerbegünstigung als zulässige Beihilfe bis zum 31. März 2012 befristet anerkannt. Zurzeit werden zwar Anträge auf Steuerentlastung entgegengenommen, eine Weiterbearbeitung werde aber erst nach dem Vorliegen einer positiven Entscheidung der EU-Kommission erfolgen, so das Bundesfinanzministerium.
BERLIN