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EnEV 2014 — Was ist neu?

Inhalt

Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden und die Haustechnik wurden mit der neuen Energieeinsparverordnung noch einmal verschärft. Seit dem 1. Mai 2014 besitzt die EnEV 2014 Gültigkeit. Welche Veränderungen sie konkret mit sich bringt, sollte auch das Fachhandwerk wissen, um seine Kunden kompetent beraten zu können. Hier die Änderungen auf den Punkt gebracht:

• Neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude müssen ab 2016 höhere energetische Anforderungen erfüllen: Ihr Jahres-Primärenergiebedarf ist um 25 %, der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle durchschnittlich um 20 % zu reduzieren.
• Ab 2021 ist bei allen Neubauten der Niedrigstenergie-Gebäudestandard einzuhalten. Bei neu zu errichtenden Behördengebäuden gilt dies schon ab 2019. Die genauen Richtwerte hierfür sollen bis Ende 2018 bzw. 2016 für behördlich genutzte Gebäude veröffentlicht werden.
• Oberste Geschossdecken bzw. Dächer, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen – mit einigen Ausnahmen – ab 2016 gedämmt sein.
• Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die ab 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Noch ältere Heizkessel dürfen schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für zahlreiche Ein- und Zweifamilienhäuser, wie auch schon in der EnEV 2002 beschrieben.
• Für den Gebäudebestand wurden keine weiteren Verschärfungen getroffen.

Auch für die Erstellung von Energieausweisen gelten neue Regelungen:
• Der Endenergiebedarf von Gebäuden muss bei neu ausgestellten Energieausweisen auch in Form von Energieeffizienzklassen von A+ bis H angegeben werden (wie heute schon bei „weißer Ware“ üblich).
• In Immobilienanzeigen müssen energetische Kennwerte wie der Jahres-Endenergiebedarf oder  verbrauch genannt werden.
• Der Energieausweis muss bei Verkauf oder Vermietung der Immobilie übergeben werden.
• Dies soll zukünftig stichprobenartig durch die Länder kontrolliert werden.
• In bestimmten – u. a. auch behördlich genutzten – Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muss der Energieausweis öffentlich ausgehängt werden.

Stichprobenkontrollen werden darüber hinaus auch für die energetische Inspektion von Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Nennleistung eingeführt.

Detaillierte Ausführungen finden Sie in unserer zweiteiligen Artikelserie in der SBZ 16/17 und SBZ 18. Den ersten Teil lesen Sie hier.