Nachfolgend finden Sie eine — nicht abschließende — Kurzübersicht der Handwerkskammer Stuttgart zu wichtigen Fragen rund um den Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Eine Einzelfallberatung ersetzt die Übersicht allerdings nicht.
Achtung: Neben den gesetzlichen Regelungen können auch Regelungen aus dem Arbeitsvertrag oder aus gegebenenfalls zur Anwendung kommenden Tarifverträgen für den Urlaub eine Rolle spielen. Diese Kurzübersicht bezieht sich jedoch ausschließlich auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Die nachfolgenden Ausführungen können daher nicht pauschal auf jedes Arbeitsverhältnis übertragen werden.
1. Was versteht man unter Urlaub?
Wenn von Urlaub gesprochen wird, ist damit in der Regel der Erholungsurlaub gemeint. Urlaub in diesem Sinne bedeutet bezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung.
Vom Erholungsurlaub zu unterscheiden sind andere Freistellungsansprüche von der Arbeit, z.B. die Frage, ob ein Freistellungsanspruch wegen Eheschließung besteht. Diese Freistellungen werden oft als Sonderurlaub bezeichnet. Sie sind jedoch kein Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.
2. Welche Rechtsgrundlagen gelten für den Erholungsurlaub?
Gesetzliche Grundlage für den Urlaub ist in erster Linie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) . Weitere gesetzliche Regelungen finden sich beispielsweise im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder für Schwerbehinderte im Sozialgesetzbuch (SGB IX). Wichtig ist dabei:
- Sofern Tarifverträge zur Anwendung kommen, sind die dortigen Regelungen zum Urlaub maßgeblich.
- Gleiches gilt für wirksame Arbeitsvertragsvereinbarungen. Daraus können sich vom Gesetz abweichende Regelungen ergeben, z.B. höhere Urlaubsansprüche als der Mindesturlaubsanspruch nach BurlG.
3. Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub?
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dazu zählen auch Teilzeitkräfte – mit der Folge, dass auch Aushilfen und Minijobber einen Anspruch auf Urlaub haben.
4. Wie hoch ist der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz?
Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Das bedeutet umgerechnet auf eine regelmäßige 5-Tage-Woche eine Urlaubsdauer von 20 Arbeitstagen Jahresurlaub.
5. Wann erwirbt man erstmalig einen Urlaubsanspruch (Wartezeit)?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Diese sechsmonatige Wartezeit muss nur einmal erbracht werden. Das bedeutet: Hat ein Arbeitnehmer die Wartezeit einmal erfüllt, so entsteht in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar der volle Urlaubsanspruch.
6. Was versteht man unter „Teilurlaub“?
Unter Teilurlaub versteht man einen anteiligen Urlaubsanspruch für das Jahr.
Laut Gesetz hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in folgenden Fällen:
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt,
- bei Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit,
- bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Kalenderjahreshälfte.
Das Bundesurlaubsgesetz kennt keine weiteren Teilurlaubsansprüche. Aus einem Vertrag oder einem ggf. zur Anwendung kommendem Tarifvertrag können sich jedoch weitere Regelungen für anteilige Urlaubsansprüche ergeben.
7. Wie ist der Urlaub zu gewähren?
Bei der Festlegung des Urlaubs hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Als Ausnahmen können den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers entgegenstehen:
- dringende betriebliche Belange
- Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Der Urlaub ist dabei grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren.
8. Kann Urlaub übertragen werden?
Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragbarkeit des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist aber nach dem Bundesurlaubsgesetz statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall dieser Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
9. Wann ist eine Urlaubsabgeltung möglich?
Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs – also eine Auszahlung in Geld statt Freizeitgewährung – sieht das Bundesurlaubsgesetz ausschließlich für den Fall vor, dass der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
10. Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld?
Während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass seine Arbeitsvergütung fortgezahlt wird (= Urlaubsentgelt).
Von diesem Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das sogenannte Urlaubsgeld. Ein Anspruch auf die zusätzliche Leistung Urlaubsgeld besteht nach dem Gesetz nicht. Vielfach finden sich entsprechende Vereinbarungen über die Zahlung eines Urlaubsgeldes jedoch in Arbeitsverträgen oder in gegebenenfalls zur Anwendung kommenden Tarifverträgen.
11. Was sind Beispiele für weitere wichtige Themen im Urlaubsrecht?
Urlaub und Krankheit
Im Zusammenhang mit arbeitsunfähigen Arbeitnehmern sind einige Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel:
Arbeitsunfähigkeit im Urlaub
Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitszeiten nicht auf den Urlaub angerechnet.
Arbeitsunfähigkeit und Höhe des Urlaubsanspruchs
Grundsätzlich gilt: Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht auch dann, wenn dieser aufgrund von Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Durch Arbeitsunfähigkeitszeiten wird der Jahresurlaubsanspruch des erkrankten Arbeitnehmers auch nicht automatisch gekürzt. Im Hinblick auf die Übertragung des Urlaubs und die Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit ergeben sich einige Besonderheiten, insbesondere aus der Rechtsprechung.
Urlaub und Elternzeit
Der Arbeitgeber kann nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt aber nicht, wenn während der Elternzeit Teilzeit beim Arbeitgeber geleistet wird.
Arbeiten im Urlaub
Das Gesetz regelt eindeutig, dass während des Urlaubs der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Für Arbeitnehmer, die von vorneherein zwei Arbeitsverhältnisse nebeneinander haben, ergibt sich daraus jedoch keine Pflicht, in beiden Arbeitsverhältnissen parallel Urlaub zu nehmen.
Nichtbeantragung des Urlaubs
Der Arbeitnehmer verliert seinen Urlaubsanspruch nicht automatisch deshalb, weil er keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der Arbeitgeber hat vielmehr den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsregelungen zu belehren. Er muss beweisen können, dass er den Arbeitnehmer ausreichend informiert und in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen.
Quelle: Handwerkskammer Stuttgart