Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23.05.2014 die AwSV (Verordnung über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen) verabschiedet. Nunmehr steht der endgültigen Umsetzung dieser für den Gewässerschutz so wichtigen bundeseinheitlichen Verordnung nichts mehr im Wege; auch wenn wahrscheinlich eine nochmalige Notifizierung durch die EG in Brüssel notwendig ist, erst danach ist eine endgültige Verabschiedung im Kabinett möglich. Nach heutigem Stand kann mit einem Inkrafttreten zum Jahreswechsel 2014/2015 gerechnet werden.
Für die Heizungsbranche und speziell die Lagerung von Heizöl EL hier die wichtigsten Inhalte, die weitgehend der bekannten Vorlage entsprechen. Klarstellungen gab es im Bereich der Gütegemeinschaften und Sachverständigenorganisationen, Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die jetzt endgültig auch in den Bereich der AwSV fallen und die damit auch fachbetriebspflichtig werden. Die Pflicht, Arbeiten an Heizölverbraucheranlagen (HVA) durch Fachbetriebe durchzuführen, wird generell verschärft. Im gesamten Bundesgebiet gilt die Fachbetriebspflicht für HVA ab 1000 l – sowohl bei Neuerrichtung als auch bei wesentlichen Änderungen und Instandsetzungen. An die Sachverständigen Organisationen bzw. Gütegemeinschaften und die Zulassung von Fachbetrieben nach WHG und AwSV 62 werden höhere Anforderungen gestellt.
Die Überprüfung von bestehenden B-Anlagen, das sind alle Anlagen zwischen 1000 und 10.000 l, die oberirdisch (im Keller) aufgestellt sind, wurde zwar von den Umweltministerien der Länder und des Bundes vorgeschlagen, aber nicht umgesetzt. Diese Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten wurden teilweise nie von Sachverständigen überprüft und auch nicht immer durch Fachbetriebe erstellt und gewartet. Lt. einer von IWO veröffentlichten Aufstellung auf der Basis der Erhebung der Schornsteinfeger, hätte das zwischen 3 und 4 Millionen Anlagen betroffen, die jetzt weiterhin ohne Überprüfung in den Kellern ihren Dienst tun, meist jedoch mit mangelhaftem Sekundärschutz (defekte bauseitige Auffangwanne) und anderen Mängeln; dies belegen Erhebungen bei Fachbetrieben und Sachverständigen. Die Sicherheit all dieser Anlagen liegt nun allein in der Hand des Betreibers bzw. des Fachbetriebes der die Heizölanlage wartet.
Auf den Heizöl-Lieferanten kommt eine noch größere Verantwortung zu, die Regelungen in der Technischen Regel Heizölverbraucheranlagen (TRwS 791) listen hier eine Reihe von Pflichten auf. Der Verzicht des Verordnungsgebers auf die regelmäßige Überprüfung aller Lageranlagen für Heizöl darf weder Heizungsfachbetrieb noch Betreiber in einer falschen Sicherheit wiegen, denn der ordnungsgemäße Zustand der Heizölverbraucheranlage und speziell der Tankanlage und des Sekundärschutzes (meist der bauseitige Auffangraum) muss sichergestellt sein. Verstöße gegen Vorschriften der AwSV sind Ordnungswidrigkeiten und werden entsprechend bestraft, die Pflicht zur Meldung von Störfällen wird in der AwSV klar geregelt.
Die Auswirkungen der AwSV auf den Bestand sind noch nicht endgültig abzusehen, dies wird in der TRwS 791 Teil 2 geregelt werden. Die TRwS 791 Teil 1 wird relativ kurzfristig erscheinen. Dehoust wird zu dem ganzen Themenkomplex im Herbst/Winter 2014 Schulungen anbieten. Unter schulung@dehoust.de können sich Handwerker anmelden. Sie erhalten dann auch in Kürze eine Information über die wichtigsten Neuerungen in der AwSV und TRwS.
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