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Bundeskabinett beschließt Wärmegesetz

Am 5. Dezember hat das Bundeskabinett ein umfassendes Maßnahmen-Paket zum Klimaschutz beschlossen. Es basiert auf dem vom Kabinett in Meseberg vereinbarten Eckpunktepapier für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm. Das sogenannte "Klimapaket" besteht aus 14 Gesetzen und Verordnungen.

Dazu gehören die Entwürfe für das „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG“ sowie für das "Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG“. Sieben weitere Maßnahmen (wie z. B. die Verschärfung der EnEV um 30 %) würden „aus technischen Gründen“ erst im Mai 2008 formal beschlossen werden können.
Laut Umweltminister Sigmar Gabriel werde Deutschland dem Ziel, bis zum Jahr 2020 den Ausstoß von Kohlendioxid gegenüber dem Basisjahr 1990 um 40 Prozent zu reduzieren, sehr nahe kommen. Nach unabhängigen Untersuchungen würden 36 Prozent erreicht, so Gabriel. Mit Blick auf die Umweltkonferenz in Bali sieht der Minister die Beschlüsse der Bundesregierung auch als starkes internationales Signal für mehr Klimaschutz.

Der Entwurf des „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG“ beinhaltet u. a.:

- Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien gilt nur für Eigentümer, deren Gebäude nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden.

- Eine Nutzungspflicht für Bestandsgebäude gibt es nicht. Allerdings sieht der Gesetzestext ausdrücklich vor, dass die Bundesländer eine entsprechende Pflicht festlegen können (Baden-Württemberg hat diesen Schritt in seinem Gesetzentwurf gemacht)

- Die Nutzungspflicht gilt als erfüllt, wenn Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche installiert werden. Auch hier können die Länder höhere Mindestflächen festlegen.

- Alternativ kann die Nutzungspflicht erfüllt werden, wenn der Wärmeenergiebedarf überwiegend über feste Biomasse, Geothermie, Umweltwärme (Abwärmenutzung und Wärmepumpen), flüssige Biomasse in Heizkesseln mit der besten verfügbaren Technik (Brennwert) oder bei gasförmiger Biomasse über Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gedeckt wird.

- Als Ersatzmaßnahmen sind die unmittelbare und überwiegende Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus definierten KWK-Anlagen oder definierter Nah- und Fernwärmeversorgung sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung (EnEV-Unterschreitung um 15 % bei Primärenergiebedarf und beim Transmissionswärmeverlust) vorgesehen.

- Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Pflicht untereinander und miteinander kombiniert werden. Dies gilt allerdings nicht bei Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus einen Nah- oder Fernwärmenetz.

Ausführliche weitere Infos sowie eine Downloadmöglichkeit sämtlicher Dokumente finden Sie im Internet unter dem Direktlink: www.bmu.de/pressemitteilungen/aktuelle_pressemitteilungen/pm/40527.php