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FGK

Richtiges Lüften in Haus und Wohnung

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„Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist“, fordert die aktuelle Version der Energieeinsparverordnung EnEV. Wohnungen und Gebäude müssen in ausreichendem Maße gelüftet werden, damit der Feuchtegehalt der Raumluft nicht zu hoch wird und in der Folge Schimmelpilzbildung begünstigt. Außerdem hat die Lüftung die Aufgabe, Schad- und Geruchsstoffe aus den Innenräumen abzutransportieren.

Als ausreichend gilt ein Luftwechsel nach der bauaufsichtlich eingeführten, also verpflichtend einzuhaltenden Norm DIN 4108-2 dann, wenn das Luftvolumen eines Raums innerhalb von zwei Stunden mindestens einmal komplett ausgetauscht wird. Dies ist bei alten, unsanierten Gebäuden üblicherweise ohne besonderen technischen Aufwand gegeben, da die Gebäudehülle durch Fenster- und Türfugen so große Undichtigkeiten aufweist, dass der erforderliche Luftwechsel gewährleistet ist. Bei sanierten Altbauten bzw. Neubauten, die den Bestimmungen der EnEV entsprechen und somit eine dichte Bauweise aufweisen, findet dagegen nur ein unzureichender Luftwechsel statt. Welche technischen Maßnahmen geeignet sind, auch in diesem Fall einen ausreichenden Luftwechsel zu gewährleisten, das beschreibt der STATUS-REPORT 30 „Richtiges Lüften in Haus und Wohnung“, den der Fachverband Gebäude-Klima FGK jetzt herausgegeben hat. Zudem geht die neue Publikation auch auf rechtliche Aspekte – sowohl aus Mieter- als auch Ver-mietersicht – ein.


Der Status-Report 30 „Richtiges Lüften in Haus und Wohnung“ kann (in Einzelexemplaren kostenlos) bestellt werden beim Fachverband Gebäude-Klima, Danziger Straße 20, 74321 Bietigheim-Bissingen, Fax (0 71 42) 78 88 99 19, E-Mail: info@fgk.de. Zum Download gibt es ihn unter
www.sbz-online.de/extras

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