Geht bei Handwerkerleistungen etwas zu Bruch, muss es ersetzt werden. Doch nicht immer ist auf den ersten Blick klar, wer für den Schaden aufkommt. Wenn mehr als nur eine Person an der Erfüllung eines Auftrags beteiligt ist, muss der Verursacher nicht zwingend der Haftende sein.
Die Rechtsschutzversicherung D.A.S. erläutert die Rechtslage: „Ein Unternehmer haftet nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB gegenüber dem Kunden auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des Auftrags verursacht werden.“ Schlägt ein Lehrling beispielsweise beim Austausch einer Regenrinne ein Fenster des Kunden ein, richtet sich der Kunde mit seinen Ersatzansprüchen an den Unternehmer, dem er den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt hat. Dieser muss den Schaden bezahlen.
Auch bei der Beauftragung eines Subunternehmers muss der Auftragnehmer als Generalunternehmer und Vertragspartner für den Schaden des Kunden einstehen. Angestellte und Subunternehmer gelten als Erfüllungsgehilfen. Deren Verhalten, aber auch Fehlverhalten, wird rechtlich dem Unternehmer zugerechnet. Deshalb trägt er gegenüber dem Kunden auch die Verantwortung für die Folgen.
Jedoch kann der Unternehmer prüfen, ob ihm der Schuldverursacher einen Teil des Schadens seinerseits ersetzen muss. Ob bzw. inwieweit der betreffende Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden kann, hängt hierbei vom Grad des Verschuldens ab. Für den Umfang der Arbeitnehmerhaftung unterscheidet man zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.
Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl vorhersehbar ist, dass unter Umständen etwas passieren kann. Bohrt er beispielsweise eine Wand an, in der Stromleitungen laufen und beschädigt diese, kann er wegen mittlerer Fahrlässigkeit in Teilhaftung genommen werden. In welchem Verhältnis dabei die Aufteilung der Kosten erfolgt, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen zum Beispiel die Höhe des Schadens und des Gehalts, aber auch die Stellung des Mitarbeiters im Betrieb (BAG, Az. 8 AZR 250/06). Darüber hinaus ist die sogenannte Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit zu klären, also das Risiko, welches die Arbeit mit sich bringt.
Hat der Arbeitgeber es unterlassen, das Risiko etwa durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken, dann muss der Arbeitnehmer im Schadensfall nur für die fiktive Selbstbeteiligung einstehen.
Grob fahrlässig verhält sich dagegen, wer seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß vernachlässigt. Verursacht zum Beispiel der Handwerker auf dem Weg zum Kunden angetrunken einen Unfall mit dem Dienstwagen, muss er für den Schaden allein aufkommen. Allerdings sieht die Rechtsprechung Höchstgrenzen für den finanziellen Schadenersatz vor. Diese betragen in der Regel drei bis vier Monatsgehälter. Hier können die Gerichte sehr unterschiedlich urteilen, und bei erheblichem Verschulden sind auch höhere Haftungsquoten des Mitarbeiters denkbar. In manchen Fällen springt eine Betriebshaftpflichtversicherung der Firma ein, bevor der Mitarbeiter in Regress genommen wird. Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf
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