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LESERBRIEF IN SBZ 12/2015

Ist der Handwerker immer der Gelackmeierte?

Inhalt

Handwerkskollege Matthias Wendt schickte uns  einen Vorgang, der wohl jeden treffen kann und nur Nerven, Zeit und Geld kostet. In der letzten SBZ-Ausgabe konnte man verfolgen, wie das Drama seinen Lauf nahm. Dabei hat Handwerkskollege Wendt nach menschlichem Ermessen alles richtig gemacht. Trotzdem wollte der Kunde nicht zahlen. Doch was hätte er eventuell anders machen sollen oder was kann er jetzt vielleicht noch tun? Hat man überhaupt eine Chance, derartige Leistungen rechtlich durchzusetzen? Hier eine gekürzte Auswahl der Leserstimmen dazu:

Mike Schulz aus  Kolkwitz: „Die erste Frage, die sich mir stellt, ist: Wo ist die Abdichtung unterhalb der Dusche? Diese ist vom Fliesenleger auszuführen. Sollte sich herausstellen, dass wirklich die Abdichtung fehlt, würde ich auf Ausgleich der Rechnung bestehen.“

Werner Kulbach aus Elz: „Ich hätte dem Kunden im Vorfeld schon geraten, den Schaden seiner Gebäudeversicherung zu melden. Dann eine Ortungsfirma beauftragen lassen. Wer den Schaden verursacht hat, muss bezahlen. Das ist der einzig richtige Weg.“

Anke Löser aus Koblenz: „Der Standard für uns Handwerker sollte hier sein: Schriftlich um Auftrag bitten, mit dem Hinweis: Wenn keine Gewährleistung vorliegt, werden die Leistungen abgerechnet.“

Hagen Robel, Obermeister der Innung Südharz, Lutherstadt  Eisleben: „Auch wir haben mit ähnlichen Fällen schon einiges an Lehrgeld zahlen müssen. In derart gelagerten Fällen ist es enorm wichtig, sich in den rechtlichen Grundlagen auszukennen. Um es gleich vorab zu sagen und so weh es auch tut, leider hat der Kunde meiner Meinung nach mit seiner Argumentation recht. Der Kunde reagiert nicht dreist, sondern sehr clever. Leider ist es heutzutage nicht mehr ausreichend, fachlich auf der Höhe zu sein, sondern erforderlich, sich auch einigermaßen gut in der Rechtsprechung auszukennen.“

RA Dr. Hans-Michael Dimanski, Geschäftsführer des FVSHK Sachsen-Anhalt: „Gutmütigkeit und Leistungsbereitschaft werden vom Kunden nicht ohne Weiteres honoriert. Dennoch würde ich die Aufwendungen, die im mutmaßlichen Willen des Auftraggebers waren, in Rechnung stellen und auch durchsetzen. Ob damit Ihre gesamte Werklohnforderung eingebracht werden kann, steht aber leider in den Sternen.“

Lesen Sie den kompletten Beitrag hier.

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