Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
MINOL

Bußgeld für fehlende Energiekennwerte

Inhalt

Wenn Vermieter oder Verkäufer die erforderlichen Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht angeben, riskieren sie ab Mai ein Bußgeld von bis zu 15000 Euro. Die entsprechende Energieeinsparverordnung EnEV 2014 gilt schon seit dem 1. Mai 2014. Bisher galt jedoch noch eine einjährige Übergangsfrist.

Die erforderlichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen hängen davon ab, wann der Ausweis ausgestellt wurde und um welchen Immobilientyp es sich handelt. Bei ab Mai 2014 ausgestellten Ausweisen müssen Inserenten die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs (bei Bedarfsausweisen) oder Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen) und die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger der Heizung (zum Beispiel Erdgas) angeben. Bei Wohngebäuden müssen zudem Baujahr und Energieeffizienzklasse angegeben werden.

Wer bereits einen Energieausweis aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 1. Mai 2014 besitzt, kann auf die Angabe der neuen Energieeffizienzklasse verzichten. Zusätzlich gilt bei verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden: Sofern der Warmwasseranteil nicht im Energieverbrauchskennwert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert um 20 kWh pro Jahr und m2 Gebäudenutzfläche erhöhen.

Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vor, kann ausnahmsweise auf diese Angaben verzichtet werden. Aber spätestens beim Besichtigungstermin müssen Vermieter und Verkäufer dann unaufgefordert einen gültigen Energieausweis vorlegen.

In den vergangenen Monaten gab es mehrfach Fälle, bei denen Inserenten und Eigentümer zweifelhafte Abmahnschreiben erhalten haben. Im Falle einer Abmahnung empfiehlt Minol deshalb, den Absender und Anlass genau zu prüfen. Wenn sich der Absender z.B. nicht im Internet recherchieren lässt oder das betreffende Inserat nicht konkret, sondern nur standardmäßig benannt wird, ist Misstrauen angebracht. „Die Betroffenen sollten dann keine Unterlassungserklärung unterzeichnen – denn dadurch bekennen sie sich zu einem Wettbewerbsverstoß, der möglicherweise gar nicht vorliegt, und akzeptieren alle damit verbundenen Pflichten“, sagt Frey. Wer sich unsicher ist, ob ein Betrug vorliegt, sollte sich in jedem Fall an die Verbraucherzentrale wenden.