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KWK-Heizkosten richtig abrechnen

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Der Verein Deutscher Ingenieure VDI hat die Heizkostenabrechnung mit Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen geregelt. Seit November 2012 gilt die VDI-Richtlinie 2077/3.1 „Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung – Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen“.

Laut Heizkostenverordnung dürfen Eigentümer nur die Kosten für thermische Energie auf die Hausbewohner umlegen. Die VDI-Richtlinie beschreibt Methoden, um von den gesamten Erzeugungskosten jene für Strom zu trennen. Denn für die Abrechnung sind nur die Erzeugungskosten für Wärme relevant. Im ersten Schritt müssen also die umlagefähigen Brennstoffkosten (z.B. Gaskosten) für Wärme ermittelt werden. Dafür zeigt die VDI-Richtlinie 2077/3.1 sowohl rechnerische als auch messtechnische Lösungen auf: Dabei wird unterschieden, ob die KWK-Anlage geprüft ist oder ungeprüft – also mit oder ohne herstellerunabhängigem Prüfprotokoll mit Angaben zum thermischen und elektrischen Wirkungsgrad.

Der Energiedienstleister Minol empfiehlt für KWK-Anlagen generell die messtechnische Lösung. Die Messung der einzelnen Verbrauchspositionen mit geeichten Zählern sei für alle Beteiligten einfacher nachvollziehbar. Jede KWK-Anlage braucht eine Mindestausstattung mit Zählern. Auch bei der rechnerischen Lösung sind zwei Zähler unerlässlich: ein Gesamt-Brennstoffzähler (z. B. Gaszähler) und ein Stromzähler nach der KWK-Einheit. Je nachdem, ob die Anlage modulierend oder nicht modulierend arbeitet, ist auch ein Betriebsstundenzähler nötig. Für das Rechenverfahren muss der Betreiber Daten aus dem Anlagenbetrieb sowie den Herstellerunterlagen ermitteln und dem Abrechnungsdienstleister die umlagefähigen Brennstoffkosten übermitteln. In der Praxis ist es für Betreiber oft schwierig, diese Daten bereitzustellen, was dafür spricht, die erweiterte Messausstattung einzusetzen. Die KWK-Anlage braucht dann nur ein bis zwei Zähler mehr. Ein Wärmezähler misst die produzierte Nutzwärme der KWK-Einheit. Je nach Anlagenaufbau kommt dazu eventuell ein Brennstoffzähler vor der KWK-Einheit oder dem Zusatzheizgerät. Die messtechnische Ausstattung muss immer individuell der KWK-Anlage angepasst werden.

Außer den Brennstoffkosten sind nach der Heizkostenverordnung auch weitere Betriebskosten umlagefähig, zum Beispiel die Wartungskosten der Anlage. Die VDI-Richtlinie 2077/3.1 beschreibt, wie ein anlagenspezifischer Umlagefaktor für diese Betriebskosten zu berechnen ist. Wie bei den Brennstoffkosten fließt auch hier nur der thermische Anteil in die Heizkostenabrechnung ein.

Der Technische Support bei Minol unterstützt Betreiber und Installateure mit fachlichem Rat und Produkten rund um das Messen und Abrechnen von KWK-Anlagen: TechnischerSupport@minol.com