Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
RECHT

Attest ab dem 1. Tag?

Betriebliche Regelungen, ab wann im Krankheitsfall eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen muss, sind unterschiedlich. Die Kanzlei „Dr. Dimanski, Kalkbrenner, Schermaul – Rechtsanwälte“ aus Magdeburg klärt auf.

Einige Firmen verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem vierten Krankheitstag, so dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall drei Tage zu Hause bleiben können, ohne dass sie ein ärztliches Attest ihrer Erkrankung vorlegen müssen. Andere Firmen verlangen dies bereits ab dem ersten Tag, um missbräuchliche Nutzungen auszuschließen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 14.11.2012, Az.: 5 AZR 885/11) gesteht dem Arbeitgeber das Recht zu, ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Zwar regelt § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, dass Arbeitnehmer das Attest über das Bestehen der Krankheit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen haben, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber ist aber gemäß Satz 3 der Vorschrift berechtigt, das ärztliche Attest früher zu verlangen. Dazu muss auch kein begründeter Verdacht gegen den Arbeitnehmer vorliegen, dass er in der Vergangenheit eine Krankheit vorgetäuscht habe. Demnach kann ab dem ersten Krankheitstag, ohne Vorliegen von besonderen Voraussetzungen oder Anlässen, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt werden.

Per Newsletter hält die Kanzlei Mandanten und Interessierte regelmäßig über Neuheiten und aktuelle rechtliche Entwicklungen auf dem Laufenden. Abrufbar sind hier auch Mandanteninformationen zu unterschiedlichen Rechtsbereichen. Zur Anmeldung.

www.ra-dp.de