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Das ändert sich 2018 bei Kunden- und Lieferantenverträgen

Wichtig ist zunächst, dass nach der gesetzlichen Übergangsregelung die neuen Gesetze erst für alle seit dem 1. Januar 2018 abgeschlossenen Kauf-, Werk- oder Bauverträge gelten, die ab dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden.

Konkret bedeutet dies, dass alle bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossenen Kauf-, Werk- oder Bauverträge noch nach dem bis dahin geltenden alten Recht behandelt werden, auch wenn sie erst 2018 oder später zur Ausführung gelangen. Im Kaufrecht ist dabei also insbesondere darauf zu achten, ob bei auftretenden Baumaterialdefekten für eine Lieferung ein Kaufvertrag bis 31. Dezember 2017 („Altvertrag“ mit altem Recht) oder ein Kaufvertrag ab 1. Januar 2018 („Neuvertrag“ mit neuem Recht) vorliegt.

Änderungen im Kaufrecht

Zum 1. Januar 2018 trat die Änderung des Kaufrechts für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Kaufverträge dahingehend in Kraft, dass vom Verkäufer nunmehr nicht mehr nur das defektfreie Baumaterial kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss, sondern auch alle erforderlichen Aufwendungen, zum Beispiel beim notwendigen Austausch des schon bei Ablieferung defekten Baumaterials, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, verschuldensunabhängig zu ersetzen sind.

Ein nach derzeitiger Gesetzeslage und Rechtsprechung noch notwendiger separater Verschuldensnachweis gegenüber dem Verkäufer bei der Vermeidbarkeit oder der Erkennbarkeit eines Mangels muss demgegenüber ab sofort für derartige Kaufrechtsansprüche gerade nicht mehr geführt werden.

Kostenersatz bei Defekten von eingebauten und angebrachten Baumaterialien: Nach den gesetzlichen Voraussetzungen gilt der vorgenannte Anspruch zum verschuldensunabhängigen Ersatz aller erforderlichen Aufwendungen gegenüber dem Verkäufer für alle eingebauten und angebrachten Baumaterialien. Der Einbau von Materialien liegt zum Beispiel vor bei einer kompletten Heizungs- oder Sanitärinstallation in einem Neubau oder bei einem Austausch von Rohrleitungssträngen im Boden bzw. in der Wand im Heizungs- oder Sanitärbereich.

Angebrachte Materialien sind beispielsweise das montierte Waschbecken oder der montierte Handtuchhalter bzw. die Montage einer Wasseraufbereitungsanlage an einer bestehenden Sanitärinstallation. Hierunter fällt auch die von einem Klempner errichtete Mauerabdeckung.

Kein Verschuldensnachweis mehr erforderlich: Wichtig ist nun, dass nach der Neuregelung ein Verschuldensnachweis für den Anspruch zum Ersatz aller erforderlichen Aufwendungen gegenüber dem Verkäufer vom SHK-Betrieb nicht mehr geführt werden muss. Dies erwies sich insbesondere beim Großhandel, dessen Verschulden in der Regel nur in unzureichender Lagerhaltung oder einem mangelhaften Transport liegen konnte, als unüberwindbare Hürde bei der Anspruchsgeltendmachung.

Fehlende AGB-Festigkeit des Kostenersatzes: Jedoch ist die Gesetzesregelung leider nicht „AGB-fest“ ausgestaltet, sodass damit zu rechnen ist, dass Händler bzw. Hersteller als Verkäufer mit einer Vielzahl unterschiedlicher AGB die gesetzlichen Ansprüche minimieren werden. Welche AGB hiervon rechtmäßig oder rechtswidrig sein werden, wird sich erst in einer jahrelangen Rechtsprechung – wenn überhaupt – „rechtssicher“ herausstellen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird daher eine Clearingstelle einrichten, über die die Verbände fragwürdige und rechtlich zweifelhafte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Verkäufer melden können, um etwaige geeignete Fälle für Musterklagen aufzutun und möglichst schnell Rechtsklarheit zu den Inhalten gesetzesabweichender Verkäufer-AGB zu schaffen. Über unseren Bundesverband ZVSHK können wir daher auch ab sofort von dieser Meldemöglichkeit Gebrauch machen und den SHK-Betrieben in der Praxis zielgenaue Unterstützung bieten.

HÜV des ZVSHK bleiben relevant: Der Vorteil für Innungsmitglieder durch ZVSHK-Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV) mit rund 80 namhaften SHK-Herstellern besteht weiterhin darin, dass die SHK-Mitgliedsbetriebe gegenüber den HÜV-Partnern für alle vorgenannten Schadensarten abgesichert sind und es hierbei auf „gegenläufige“ AGB überhaupt nicht ankommt. Für diese Ansprüche müssen Innungsmitglieder nach den Haftungsübernahmevereinbarungen des ZVSHK nur einen Materialdefekt nachweisen, also im Streitfall belegen, dass gerade nicht eine fehlerhafte Montage oder eine Nutzung des Baumaterials den Defekt ausgelöst oder mitbewirkt hat.

Die ZVSHK-Haftungsübernahmevereinbarung bietet mit dem dort vereinbarten objektiven Prüfverfahren und Direktansprüchen gegenüber den Herstellern weiterhin die beste und rechtssicherste Form, Schäden infolge defekten Baumaterials zu regulieren. Welcher Hersteller mit welchem Warenprogramm an der Haftungsübernahmevereinbarung des ZVSHK teilnimmt, kann beispielsweise auf unserer Homepage www.fvshkbw.de in der Rubrik Technik unter dem Stichwort „Baurecht“ jeweils aktuell eingesehen werden.

Allgemeine Probleme bei Anspruchsdurchsetzung bleiben leider bestehen: Weiterhin muss der SHK-Betrieb als Käufer im Zweifel beweisen, dass der Defekt am Baumaterial schon bei Ablieferung der Kaufsache vorlag und nicht erst später verursacht wurde bzw. entstanden ist. Auch muss der SHK-Betrieb als Käufer im Zweifel beweisen, dass die Verjährungsfrist für das Baumaterial fünf Jahre (bei Verwendung für ein Bauwerk) und nicht nur zwei Jahre (Gesetz) bzw. ein Jahr (AGB) ab Ablieferung für sonstige Baumaterialien beträgt.

Ebenso muss der SHK-Betrieb als kaufmännischer Käufer nach § 377 HGB erhaltene Baumaterialien binnen zwei bis sieben Tagen nach Ablieferung auf etwaige Mängel untersuchen und hierfür auch angelieferte Waren auspacken und untersuchen sowie unmittelbar erkennbare Mängel rügen. Werden diese Vorgaben nach HGB missachtet, führt dies zum „totalen“ Anspruchsverlust auf Kostenerstattung, selbst wenn später klar erwiesen ist, dass dieser Mangel zwar bei Ablieferung vorlag, aber damals dennoch nach Ablieferung schuldhaft durch den Käufer „nur“ nicht erkannt wurde.

Änderungen im Werkvertragsrecht

Weitere wesentliche Änderungen der Gesetzesnovelle betreffen das Werkvertragsrecht des BGB. Die nachfolgenden Vorschriften finden insoweit nicht nur auf den Werkvertrag, sondern auch auf den Bauvertrag Anwendung. Dies deshalb, weil der Bauvertrag nur eine „höhere“ Stufe des Werkvertrages darstellt und daher alle Vorschriften des Werkvertrages auch im Rahmen des Bauvertrages anzuwenden sind.

Verbesserungen bei Abschlagszahlungen (§ 632a BGB): Wie bisher gibt auch die Neufassung des § 632a BGB dem SHK-Betrieb ein gesetzliches Recht auf Abschlagszahlungen nach den normierten Tatbestandsvoraussetzungen, auch wenn dies im Bauvertrag weder ausdrücklich vereinbart noch vorbehalten ist. Der Anspruch des SHK-Betriebes gegenüber dem Besteller ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Höhe der Abschlagszahlung: Bislang wurde die Höhe der Abschlagszahlung danach berechnet, welcher Wertzuwachs aufseiten des Bestellers durch die bisher erbrachten Werkleistungen eingetreten ist. Dieses Kriterium des Wertzuwachses wird in der Neufassung aufgegeben.

Die Höhe der Abschlagsrechnung wird nunmehr anhand der vereinbarten Vergütung errechnet, die auf die erbrachten Werkleistungen entfällt. Diese Orientierung an der vereinbarten Vergütung bedeutet, dass den mit der Abschlagsrechnung abgerechneten Werkleistungen ein Wert zugeordnet wird, der sich an der vereinbarten Vergütung orientiert.

Vorteile bei Sachverständigentätigkeit: Bisher war es zum Beispiel so, dass ein Sachverständiger seinen Werklohn in rechtlicher Hinsicht erst dann als Abschlagszahlung anteilig verlangen konnte, wenn er die schriftliche Gutachtenerstellung mindestens teilweise abgeschlossen hatte, weil das schriftliche Gutachten selbst – ggf. auch in Teilen – gerade das geschuldete Werk war.

Nunmehr kann der Sachverständige auch die Durchführung jedes einzelnen Ortstermins zur Mängelaufnahme als Abschlagsrechnung verlangen, wenn er die Durchführung einzelner Ortstermine als vereinbarte Werkleistung in seinem Angebot ausgewiesen bzw. als Werklohnbestandteil vereinbart hat. Insoweit ist ein früherer Zahlungsfluss für die Tätigkeit des Sachverständigen sichergestellt.

Vorteile beim Ausweis von Baustelleneinrichtungskosten in Angeboten: Da bei der vereinbarten Vergütung in der Regel auf die vereinbarten Einheitspreise mit den geleisteten Mengen und Massen abgestellt wird, bekommt der Ausweis von Baustelleneinrichtungskosten in einem Angebot nunmehr besondere Bedeutung. Um diesbezüglich frühzeitigen Zahlungsfluss sicherzustellen, kann der SHK-Betrieb zum Beispiel in Angeboten anfängliche Leistungen „hoch bewerten“ (z. B. Baustelleinrichtung). Sofern dies „offen“ in einem Angebot, das Vertragsgrundlage wird, vereinbart wird, ist dies hinzunehmen, weil diese Einheitspreise vereinbart sind und der Besteller insoweit auch ein entsprechendes Risiko übernimmt. Wird die Höhe der Baustelleneinrichtungskosten so konkret vereinbart und ausgewiesen, kann der SHK-Betrieb unmittelbar nach Beginn der Bauleistungserbringung eine Abschlagsrechnung in Höhe der ausgewiesenen Baustelleneinrichtungskosten verlangen.

Wird hingegen der Wert einer erbrachten Bauleistung nicht „offen“ vereinbart und lediglich einer internen Kalkulation des Unternehmers entnommen, kann der Unternehmer dann auch lediglich eine am gesamten Wert der Leistung orientierte angemessene Vergütung verlangen. Was angemessen ist, wird für den Unternehmer oft schwer zu beweisen sein. Aber auch hier lassen sich betriebswirtschaftlich angemessene Baustelleneinrichtungskosten – bei schwierigerer Beweislage – unmittelbar nach Beginn der Werkleistung als Abschlagsrechnung einfordern.

Zurückbehaltungsrecht des Bestellers bei Mängeln: Der Besteller muss nach der Neufassung des § 632a BGB auch dann einen Abschlag bezahlen, wenn wesentliche oder unwesentliche Mängel vorliegen. Er kann jedoch – nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des § 641 Abs. 3 BGB – den Abschlag um das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten kürzen und bis zur endgültigen Mängelbeseitigung zurückhalten. Insoweit bleibt die Rechtslage unverändert.

Abnahme bleibt wichtig

Die rechtsgeschäftliche Abnahme der Werkleistungen ist im BGB-Werkvertrag weiterhin sehr bedeutsam. Einerseits für die Umkehr der Beweislast bei Mängeln (sie geht nach Abnahme auf den Besteller über und liegt nicht mehr beim SHK-Betrieb) und für die Gefahrtragung zur Neuerrichtung des Werkes (Risiko zur Wiedererrichtung, wenn das Werk zwischen Errichtung und Inbetriebnahme beschädigt oder zerstört wird und der Schädiger nicht bekannt ist, geht nach Abnahme auf den Besteller über) und andererseits auch für den Beginn der Mängelverjährungsfrist für Rechte des Bestellers gegenüber dem SHK-Betrieb.

Auch ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn des Unternehmers gegenüber dem Besteller.

Leider verlassen sich SHK-Betriebe viel zu oft darauf, dass die rechtsgeschäftliche Abnahme „automatisch“ mit der Errichtung der Anlage bzw. des Werkes und der anschließenden Inbetriebnahme und Benutzung durch den Besteller vorliege. Dies ist insoweit oft ein Irrtum, als oftmals kein vollständiger bestimmungsgemäßer Gebrauch vorliegt (weil zum Beispiel ein Teil der „bearbeiteten“ Wohneinheit weiterhin leer steht und gerade nicht benutzt wird) oder auch keine vollständige Bezahlung der Schlussrechnung stattfindet, die von den Gerichten als erforderlicher Billigungsakt des Bestellers als vertragsgemäße Leistung verlangt wird.

Abnahme nach § 640 BGB: § 640 Abs. 1 BGB verpflichtet den Besteller zur Abnahme der Leistungen des Unternehmers nach Fertigstellung. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme ist vielmehr – unter Vorbehalt etwaiger unwesentlicher Mängel – vorzunehmen. Diese gesetzlichen Grundlagen bleiben unverändert. Die gesetzliche Form der formellen Abnahme mit einem Ortstermin und Probelauf der Anlage beim Besteller und der gleichzeitigen Anfertigung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls bietet für den SHK-Betrieb auch weiterhin die rechtssicherste Form, die Abnahme durchzuführen und ihr konkretes Datum zu beweisen.

Neuregelung der fiktiven Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB): § 640 Abs. 2 BGB regelt die fiktive Abnahme für den Fall neu, dass die Mitwirkung des Bestellers an einer formellen Abnahme infrage steht. Hiernach gilt ein Werk auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer den Besteller nach Fertigstellung der Leistungen („Abarbeiten“ des Leistungsverzeichnisses bzw. Angebotsinhaltes bzw. Bauvertragsinhaltes) unter Fristsetzung zur Abnahme auffordert und der Besteller nicht innerhalb dieser Frist – unter Benennung mindestens eines Mangels – die Abnahme verweigert. Die Abnahmereife des Werks ist nunmehr nicht mehr erforderlich.

Die Einwendung mindestens eines wesentlichen oder unwesentlichen Mangels durch den Besteller – einerlei, ob das Vorliegen des Mangels bewiesen ist oder nicht bzw. beweisbar ist – hindert den Eintritt der fiktiven Abnahme. Nur für den Fall, dass der Besteller bei einer vom Unternehmer vorgenommenen Fristsetzung zur Abnahme auf „Tauchstation“ geht und gar keine Mängel mitteilt, gilt die fiktive Abnahme mit allen beschriebenen Rechtsfolgen für die Beweislastumkehr bei Mängeln, für die geänderte Gefahrtragung, den Beginn der Mängelverjährungsfrist sowie auch für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers.

Vorherige Informationspflicht bei Verbrauchern: Diese vorgenannten Rechtsfolgen treten bei Verbrauchern (Privatkunden) jedoch nur ein, wenn sie vorab hierüber vom Unternehmer in Textform vollständig und korrekt informiert worden sind (§ 640 II 2 BGB).

Außerordentliches Kündigungsrecht nach § 648a BGB

Bisher war von der Rechtsprechung zwar schon immer gewohnheitsrechtlich für Ex-tremfälle ein beidseitiges fristloses Kündigungsrecht beider Bauvertragsparteien anerkannt. Der Gesetzgeber hat nunmehr das fristlose Kündigungsrecht aber ausdrücklich in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen, sodass leider verstärkt damit gerechnet werden muss, dass häufiger von dieser Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden wird, um einseitige Parteiinteressen im Werk- und Bauvertrag durchzusetzen.

Hauptanwendungsfälle aufseiten des Bestellers: Hauptanwendungsfälle im Baurecht für den Besteller beim fristlosen Kündigungsrecht werden Verzug der Bauleistungserbringung und erkennbare Mängel an der Bauleistung schon während der Ausführung der Bauleistung sein. Schon bisher konnte zwar der Besteller hierbei nach allgemeinem Schuldrecht von den tatbestandlichen Rücktrittsvoraussetzungen Gebrauch machen (§ 323 Abs. 4 BGB), was aber bisher wenig bekannt war. Hieraus ergibt sich für die Auslegung von §§ 648a Abs. 2, 314 Abs. 2 BGB folgerichtig, dass eine außerordentliche Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung vorgenommen werden kann. Nur im absoluten Ausnahmefall ist abweichend hiervon auch bei besonders schwerer Störung des Vertrauensverhältnisses eine sofortige außerordentliche Kündigung möglich (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Die Rechtsliteratur wirft bereits die Frage auf, ob derartige außerordentliche Kündigungen des Bestellers zulasten des Unternehmers auch wegen „bloßer“ Begleiterscheinungen, also der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, bei der Werk- und Bauleistungserbringung möglich sind. Beispiel: Malergeselle streicht „prima“ vereinbarungsgemäß alle Wände, verschüttet aber pausenlos im Innern der Räume und draußen auf der Hauseinfahrt Farbe und ruiniert dabei Teppiche und Parkettböden sowie die Steinplatten in der Einfahrt des Hauses. Da es sich hierbei um keine Hauptleistungspflicht aus dem Werk- bzw. Bauvertrag handelt, könnte die Auffassung vertreten werden, dass das fristlose Kündigungsrecht gar nicht gelte, sondern auf Extremfälle mit sehr hohen Schäden beschränkt sei. Das Ergebnis dieser Diskussion bleibt abzuwarten. Jedenfalls gilt das Erfordernis einer vorherigen vergeblichen Abmahnung jedenfalls immer.

Allgemein kann SHK-Betrieben bei diesen Fallgruppen nur der Rat gegeben werden, Terminabsprachen, die bekannt sind oder im Vertrag ausdrücklich zugesagt wurden, immer einzuhalten und auch bei der Leistungsausführung mit den Einrichtungsgegenständen und dem Eigentum des Bestellers stets umsichtig und sorgfältig umzugehen. Neben etwaigen Schadensersatzansprüchen können daraus zukünftig auch fristlose Kündigungen von Bau- und Werkverträgen abgeleitet werden.

Hauptanwendungsfälle aufseiten des SHK-Betriebes: Hauptanwendungsfälle aufseiten des SHK-Betriebs sind diejenigen Sachverhalte, bei denen der Besteller für eine beauftragte Werkleistung die erforderliche Baugenehmigung des zu bebauenden Grundstücks voraussichtlich für sehr lange Zeit nicht bekommen wird oder das betreffende Baugrundstück für längere Zeit voraussichtlich nicht wird erwerben können und sich der Beginn der Baumaßnahme daher „unendlich“ lange hinausschieben wird.

In diesen Fällen müssen die voraussichtliche Zeitdauer, die Erfolgschancen und die Baugenehmigung oder das Eigentum am Grundstück im Einzelfall betrachtet werden. Nach vergeblicher Abmahnung mit Nachfristsetzung wird eine fristlose Beendigung des Werk- bzw. Bauvertrages durch den Unternehmer in Extremfällen möglich sein.

Zweiwochenfrist zur Ausübung des fristlosen Kündigungsrechtes: Neben der einzelfallbezogenen Abwägung des Kündigungsgrundes nach § 648a Abs. 1 BGB ist die Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts fristgebunden (§§ 648a Abs. 2, 314 Abs. 3 BGB). Als Leitlinie gilt die Zweiwochenfrist des § 626 BGB, allerdings sind hierbei immer alle Umstände und Gegebenheiten des Einzelfalls heranzuziehen.

In der Regel erfolglose vorherige Abmahnung erforderlich: Außerdem ergibt sich aus §§ 648a Abs. 2, 314 Abs. 2 BGB, dass eine außerordentliche Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung vorgenommen werden kann. Eine Entbehrlichkeit der vorherigen Fristsetzung kann ausnahmsweise aus den Fallgruppen des § 323 Abs. 2 BGB abgeleitet werden (§ 314 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Formerfordernisse für fristlose Kündigungen: Leicht zu übersehen ist, dass diese außerordentliche Kündigung im Werkvertrag formfrei und im Bauvertrag nur schriftlich (§ 650h BGB) ausgeübt werden kann.

Teilkündigungen: Außerordentliche Teilkündigungen sind zulässig nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Anders als bei der VOB/B für in sich abgeschlossene Teile einer Bauleistung (niemals in einem Gewerk erfüllt: BGH 20. August 2009 – VII ZR 212/07) muss es sich im BGB nur um „abgrenzbare“ Teile einer Bauleistung handeln. Für die Abgrenzbarkeit ist entscheidend, dass die Vertragspartner eine klare Abgrenzung der von der Teilkündigung erfassten und der danach noch von einem anderen Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen vornehmen können und der von der Kündigung betroffene Unternehmer in der Lage ist, die von ihm geschuldeten Leistungen ohne Beeinträchtigung zu erbringen.

Schadensersatzansprüche des Bestellers bei berechtigter fristloser Kündigung: Spricht ein Besteller wegen Verzug des Handwerkers und wegen Mängeln in der Leistungsausführung eine berechtigte fristlose Kündigung nach vorheriger erfolgloser Abmahnung mit Nachfristsetzung aus, kann er die Mehrkosten für die Fertigstellung durch einen Drittunternehmer gegenüber dem SHK-Betrieb als Schadensersatz verlangen (§ 648a Abs. 5, 280, 281 BGB).

Schadensersatzansprüche des SHK-Betriebs bei berechtigter fristloser Kündigung: Kündigt der Besteller zulasten des Unternehmers – ohne das Vorliegen hinreichender Gründe nach § 648a Abs. 1 BGB oder ohne vorherige Fristsetzung oder Abmahnung – bei Leistungsdefiziten oder nicht innerhalb des Zweiwochenzeitraumes (§§ 648a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 314 Abs. 2 und 3 BGB), wirkt die Kündigung des Bestellers als ordentliche Kündigung des Bauvertrages nach § 648 BGB. Der Unternehmer kann daher für die nicht zur Ausführung gelangten Bauleistungsanteile pauschalierten Schadensersatz nach § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 5 % als vermuteten Gewinnanteil des Wertes der „ausgefallenen“ Bauleistungen vom Besteller verlangen. Weitergehender „höherer“ Schadensersatz ist vom Unternehmer zu beweisen.

Kündigt der Unternehmer den Bauvertrag berechtigt außerordentlich, weil zum Beispiel der Besteller das zu bebauende Grundstück dauerhaft und endgültig nicht erwerben kann oder die für die Gebäudeerrichtung erforderliche Baugenehmigung dauerhaft und endgültig nicht erteilt wird, kann der Unternehmer wegen der vom Besteller herbeigeführten Unmöglichkeit Schadensersatz anstatt der Leistung nach § 326 BGB verlangen (§ 648a Abs. 5 BGB).

Info

Änderungen im Überblick

Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben Veränderungen im Kauf-, Werkvertrags- und Baurecht zur Folge. Seit 1.Januar 2018 betrifft das die tägliche Praxis der SHK-Betriebe. In der aktuellen SBZ werden die Neuregelungen zum Kaufrecht und zum Werkvertragsrecht dargestellt. In der nächsten SBZ (Ausgabe 3-2018, erscheint am 26. Januar) widmet sich ein Beitrag den für die Praxis bedeutsamen neuen Vorschriften im Bauvertragsrecht.

Autor

Assessor Matthias Bergmann ist Referent des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg in Stuttgart. Telefon (07 11) 48 30 91 E-Mail info@fvshkbw.de