Eine Umfrage des Fachverbandes bei den baden-württembergischen SHK-Innungsfachbetrieben hat bestätigt: Das EWärme-Gesetz wird als beratungsintensiv eingeschätzt, bestehende Nachweisverfahren sind zu aufwendig und die Betriebe empfinden sich als „Überbringer der schlechten Nachrichten“ gegenüber den Hausbesitzern. Die gesetzlichen Anforderungen führen zum Teil dazu, dass Hausbesitzer auf den Austausch des Heizkessels verzichten, um das Gesetz nicht anwenden zu müssen.
Um was geht es? Seit Januar 2010 müssen bei einem Austausch eines zentralen Heizkessels in einem Wohngebäude mindestens 10 % des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energie gedeckt werden. Im Rahmen der geplanten Novelle soll der Anteil auf 15 % gesteigert werden. Weiterhin sind Einschränkungen beim Einsatz von Bio-Öl und Bio-Gas vorgesehen, die derzeit als Erfüllungsoptionen zugelassen sind. Als Wirtschaftsverband engagiert sich der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg ausdrücklich für mehr Energieeffizienz in der Heizungstechnik und für den Einsatz erneuerbarer Energien. Dabei ist die Position des SHK-Handwerks neutral, was die Energieträger angeht, und offen, was die Technologie betrifft.
Bonus für Brennwerttechnik soll bleiben
„Insofern sehen wir die geplante Verschärfung des EWärme-Gesetzes kritisch“, erklärte der Fachverband-Vorsitzende Joachim Butz. „Wir lehnen eine Anhebung des Pflichtanteils der erneuerbaren Energien von 10 % auf 15 % ab. Gleichzeitig setzen wir uns für die uneingeschränkte Beibehaltung von Bio-Öl als Erfüllungsoption ein und sprechen uns gegen Einschränkungen bei Bio-Gas aus“, machte der Verbandsvorsitzende deutlich. Positiv werden neue Erfüllungsoptionen, wie ein Sanierungsfahrplan (ausführliche Energieberatung) oder Dämmung der Kellerdecke bewertet. Dies gilt insbesondere auch für die geplante Ausweitung des EWärmeG auf Nichtwohngebäude. Damit würde die bisher bestehende ungleiche Behandlung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden nicht mehr erfolgen. Der Verband setzt sich weiterhin dafür ein, dass der Einbau von Brennwertfeuerstätten als energieeffiziente Heiztechnik mit einem Bonus beim EWärmeG berücksichtigt wird.
Die Hausbesitzer, die ihre Heizungsanlage sanieren wollen – und damit bereits einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten – dürfen nicht das Gefühl haben, dass sie durch das EWärmeG noch zusätzlich belastet werden. Daher müssen auch einfach zu realisierende Maßnahmen angerechnet werden können. Dies soll, so der Verband, auch für den Einbau einer Solaranlage gelten. Derzeit muss eine Solaranlage eine Größe von 4 % der Wohnfläche aufweisen. Bei einer Anhebung des Pflichtanteils der erneuerbaren Energie auf 15 % bedeutet dies eine Größe von bis zu 7 % der Wohnfläche. Bei einem Einfamilienhaus mit 150 m2 Wohnfläche entspricht dies einer Kollektorfläche von 10,5 m2 . Wenn ein Hausbesitzer eine Solaranlage einbauen möchte, aber nicht in dieser Größe, sollte es auch möglich sein, dass eine kleinere Anlage mit einem Anteil von 5 bzw. 10 % bewertet wird.
Baukastensystem vorgeschlagen
Ebenso muss das Nachweisverfahren möglichst einfach und nachvollziehbar sein. Der Verband setzt sich für ein „Baukastensystem“ ein, in dem die einzelnen Erfüllungsoptionen mit einem Anteil als erneuerbare Energie (5/10/15 %) bewertet werden. Damit könnten bei einer Heizungssanierung individuelle Lösungen gefunden werden, die die Wünsche des Hausbesitzers und die Anforderungen des Gebäudes berücksichtigen. Es ist weiterhin wichtig, dass die Umsetzung der Novelle durch eine intensive Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung begleitet wird, um eine größere Akzeptanz bei den Hausbesitzern zu erreichen. Auf der Pressekonferenz stellte der Fachverband ein Positionspapier vor, das auf der Mitgliederversammlung am 14. November 2013 verabschiedet wurde.
Positionspapier
Zum EWärmeG und der geplanten Novelle
Probleme bei der Umsetzung des derzeit gültigen EWärme-Gesetz
Das Gesetz selbst ist sehr beratungsintensiv. Die Hauptlast daran tragen die SHK-Handwerksbetriebe mit den Beratungsgesprächen bei den Hausbesitzern. Der Fachverband unterstützt seine Mitglieder in vielfältiger Weise, z. B. durch die Erstellung eines umfassenden Kommentars mit Handlungsempfehlungen sowie durch viele Fachvorträge. Viele Fragen zur Umsetzung des EWärmeG konnten wir mit dem UM abstimmen. Das Ziel einer Novellierung sollte deshalb unter anderem sein, den Beratungsbedarf aller Beteiligter zu reduzieren.
Das Nachweisverfahren, insbesondere bei Kombination unterschiedlicher Maßnahmen, wird von den SHK-Betrieben als zu aufwendig angesehen. Ein weiterer Kritikpunkt bei den Hausbesitzern ist in einer Ungleichbehandlung zu sehen, da das EWärmeG nur für Wohngebäude gilt, nicht aber für die übrigen Nichtwohngebäude. Es ist zum Teil den Betroffenen nicht oder nur mit viel Beratungsaufwand zu vermitteln, warum sie die Anforderungen erfüllen müssen und andere nicht.
Das EWärmeG führt nach wie vor dazu, dass Hausbesitzer – aus verschiedensten Gründen – lieber derzeit auf die Sanierung ihrer Heizungsanlage durch den Einbau eines neuen Heizkessels verzichten, um nicht das EWärmeG anwenden zu müssen.
Ansätze für eine Novelle des EWärmeG auf Basis des Eckpunktepapiers der Landesregierung vom 11. Juni 2013
1. Erweiterung auf Nichtwohngebäude
In diesem Sinne sollte das Gesetz nicht nur für Wohngebäude, sondern – wie vorgesehen – für alle Gebäudearten, also Wohn- und Nichtwohngebäude, gelten.
2. Solaranlage als Ankerlösung
Sollte der Anwendungsbereich des EWärmeG um den Bereich der Nichtwohngebäude erweitert werden, lässt sich die thermische Solaranlage als „Ankerlösung“ generell nicht mehr umsetzen, da deren Einsatzkriterien bei vielen Nichtwohngebäuden nicht gegeben sind.
Wir sehen darin einen richtigen Ansatz. Die Solaranlage ist eine von mehreren Erfüllungsoptionen. Damit kann die Solaranlage in Kombination mit einer anderen Maßnahme auch kleiner ausgewählt werden.
3. Uneingeschränkte Kombinierbarkeit der Maßnahmen
Wie im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes aufgeführt, sollten alle nach dem Gesetz möglichen Maßnahmen miteinander kombinierbar sein, unabhängig davon, ob es sich dabei um primäre Maßnahmen (nach § 4) oder um Ersatzmaßnahmen (nach § 5 bzw. der EWärmeVO) handelt. Dies würde den Handlungsspielraum der Betroffenen deutlich erhöhen und mehr Möglichkeiten eröffnen, die wirtschaftlichste Lösung für das jeweilige Objekt zu finden.
4. Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
Hinsichtlich des Einsatzes von KWK weist das Gesetz eine Schwachstelle auf, da es die Besonderheiten der Mikro-KWK nicht abdeckt. Nach dem Gesetz muss nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 2), dass mindestens 50 % des Jahreswärmebedarfs durch die KWK-Anlage gedeckt werden. Dieser Nachweis ist im Bereich der Mikro-KWK nur sehr aufwendig, soweit überhaupt möglich, zu erbringen. Hinzu kommt, dass sehr effiziente Geräte, also Geräte mit einem hohen elektrischen Wirkungsgrad unter bestimmten Randbedingungen diesen Nachweis nicht erbringen können.
5. Nachweisführung
Gerade was die Nachweisführung betrifft, ist darauf zu achten, dass die gewählten Nachweise einfach und damit kostengünstig erstellt werden können. Dies gilt vor allem, wenn die im Gesetz aufgeführten Nachweise frei kombinierbar sind. Wo immer möglich, sollte pauschalen Lösungsansätzen gegenüber aufwendigen Berechnungen der Vorzug gegeben werden. Im Grenzfall kann immer noch eine genauere Berechnung erfolgen. In diesem Zuge plädieren wir dafür, dass die Nachweise, wie bereits heute in § 7 EWärmeG aufgeführt, weiterhin von Handwerksmeistern erstellt werden dürfen.
6. Einsatz von Holzeinzelfeuerstätten
Die bisherige Regelung unter Beachtung der Produktnormen DIN EN 13229 und DIN EN 14785 sollte gestrichen werden. Da sich auf europäischer Ebene abzeichnet, dass es auf Grund von Normverfahren zu Veränderungen in den Normbezeichnungen kommen wird, würden zu-
künftige Feuerstätten nach diesen Normen nicht mehr als Erfüllungsmöglichkeit zu Verfügung stehen, da namentlich im Gesetzestext nicht aufgeführt. Dies führt zu einem hohen Beratungs- und Genehmigungsaufwand bei allen Betroffenen. Die Anforderungen an die Feuerstätten könnten zukünftig über allgemeine Effizienz- und Emissionsanforderungen festgelegt werden, wie sie ergänzend bereits heute im Gesetz aufgeführt sind.
7. Erhöhung des Pflichtanteils der erneuerbaren Energie von 10 % auf 15 %
In Ziffer 4.2.1 des Erfahrungsberichtes des Umweltministeriums Baden-Württemberg ist aufgeführt: „Die derzeitigen Möglichkeiten den Pflichtanteil zu erhöhen, werden von den am Erfahrungsbericht beteiligten Akteuren weitgehend zurückhaltend bewertet.“ Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Auswertung der Bürgerbeteiligung, nachdem 57 % der Teilnehmer eine Anhebung als falsch bewerten. Dies deckt sich auch mit unserer aktuellen Umfrage, nach der 85 % der Betriebe eine Anhebung von 10 % auf 15 % ablehnen. Wir lehnen daher eine Anhebung des Pflichtanteils der erneuerbaren Energie von 10 % auf 15 % ab. Vor einer Anhebung soll zunächst das EWärmeG bundesweit gelten. Alternativ ist nach einer Konsolidierungsphase – nach der Ausweitung des EWärmeG auf Nichtwohngebäude – eine schrittweise Erhöhung des Pflichtanteils von 10 % auf 15 % möglich.
8. Anforderungen für den Einsatz von Bio-Gas / Streichen von Bio-Öl
Wir sind aus der bisherigen Erfahrung gegen die geplante Einschränkung bei Bio-Gas und setzen uns für die Beibehaltung von Bio-Öl als Erfüllungsoptionen ein. Diese „günstigeren“ Maßnahmen sind insbesondere dann wichtig, wenn der Hausbesitzer eine zunächst teurere Investition für die Nutzung der erneuerbaren Energie (Solaranlage, Wärmepumpe, Pelletheizkessel usw.) nicht leisten will oder kann. Nach unserer Umfrage sprechen sich 69 % der SHK-Betriebe für die Beibehaltung von Bio-Öl aus. Zudem muss beachtet werden, dass alleine durch einen Heizkesselaustausch, durch die effizientere Heiztechnik, fossile Energie, wie Heizöl oder Erdgas eingespart wird und dadurch ebenso eine CO2Einsparung erfolgt. Die Alternative ist: Der Hausbesitzer wartet ab und betreibt die alte Heizungsanlage weiter.
9. Sanierungsfahrplan
Den Ansatz, die Erstellung eines Sanierungsfahrplans mit einem Bonus von 5 % auf den Anteil der erneuerbaren Energie anzurechnen, halten wir für positiv. Als ein EDV-Beratungsprogramm für den Sanierungsfahrplan kann der „Energiespar-Check“ modifiziert werden, der in Baden-Württemberg mit Unterstützung durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft erfolgreich seit Jahren eingesetzt wird. In diesem Zusammenhang sprechen wir uns dafür aus, dass der Sanierungsfahrplan auch von den Energieberatern durchgeführt werden kann, die nach § 21 EnEV für die Erstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Eine Kopplung an die dena-Liste (Energie-Effizienz-Experten) lehnen wir ab.
10. Öffentlichkeitsarbeit
Es ist im Zuge der Novellierung des EWärmeG nach unserer Ansicht wichtig, dass die Umsetzung durch eine intensivere Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums bzw. der Landesregierung begleitet wird. Es muss dabei gelingen, bei den Hausbesitzern eine größere Akzeptanz zu erreichen. Der Hausbesitzer, der seine Heizungsanlage sanieren will, darf nicht den Eindruck erhalten, dass er dafür durch eine Mehrbelastung „bestraft“ wird.
11. Energieeffizienz und EWärmeG
Maßnahmen zur Energieeffizienz sollten im EWärmeG besser berücksichtigt werden. Durch die Einsparung fossiler Energie wird die CO2-Emission reduziert. Ein Heizkesselaustausch führt bereits zu einer besseren Energieeffizienz und sorgt damit für eine CO2-Reduzierung.
Beispiel: Einfamilienhaus, 150 m2 Wohnfläche, bisheriger Heizölverbrauch 3000 Liter pro Jahr. Mit einem neuen, effizienten Brennwertkessel kann der Energieverbrauch auf mindestens 2500 Liter pro Jahr reduziert werden. Der alte Heizkessel erzeugt 7800 kg CO2 pro Jahr (Liter Öl x 2,6 kg CO2 / l Heizöl). Mit dem neuen Brennwertkessel ergibt sich eine Reduzierung der CO2-Emission um 1300 kg auf 6500 kg pro Jahr. Dies entspricht einer Einsparung von 16,6 % CO2. Ein Hausbesitzer, der seine Heizungsanlage saniert, trägt damit auch zur CO2-Einsparung bei.