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Kein Risiko bei Asbest

Die Verwendung von Asbest ist seit 1993 verboten. Dennoch sind Asbeste durch die lange Beständigkeit in vielen Bauprodukten noch anzutreffen. Damit muss umgegangen werden, ohne die Gesundheit zu gefährden. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten von asbestbelasteten Bauteilen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Betriebe über eine entsprechende personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen.

Die novellierte „Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ ist im Januar 2014 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für die SHK-Betriebe sind:

  • Die TRGS 519 wurde an das Maßnahmenkonzept der TRGS 910 „Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ angeglichen. Die Akzeptanzkonzentration der Asbestfasern wurde von 15 000 Fasern pro m² auf 10 000 Fasern pro m² heruntergesetzt.
  • „Arbeiten geringen Umfangs“ wurden in der neuen TRGS 519 detaillierter benannt. Für diese Arbeiten dürfen nicht mehr als zwei Personen beschäftigt werden. Demnach handelt es sich nicht um Arbeiten geringen Umfangs, wenn in der Planung des Gesamtobjekts erkennbar ist, dass diese Arbeiten wiederholt durchgeführt werden müssen. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn verschiedene Personen diese Arbeiten ausführen. Arbeiten geringen Umfangs sind nach der TRGS 519: Entfernen von Dichtungen, z. B. an Gasbrennern. Oder das Beschichten von Abschottungen der Durchführungen von Lüftungsrohren oder Rauchrohren sowie das Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich unter 100 m².
  • Die Gültigkeit der Sachkundenachweise ist jetzt zeitlich auf sechs Jahre begrenzt. Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, sind noch bis zum 30. Juni 2016 gültig. Zur Verlängerung der Sachkunde muss bis zu diesem Termin ein Auffrischungsseminar besucht werden. Wird dies nicht eingehalten, erlischt die Sachkunde. Zum Erwerb der Sachkunde muss dann das Seminar nach TRGS 519 Anlage 4 besucht werden.

Desweiteren erfolgte in der Neufassung der TRGS 519 eine Anpassung an den Stand der Technik. Dies betrifft die Arbeitsmittel und insbesondere den Industriesauger und den ortsveränderlichen Entstauber. Für diese Geräte muss ein Nachweis über eine Baumusterprüfung entsprechend der Staubklasse H vorliegen. Der Asbestfasergehalt in der ins Freie abgeleiteten Luft darf 1000 F/m³ nicht überschreiten. Werden keine baumustergeprüften Industriestaubsauger und Entstauber nach Anlage 7 eingesetzt, ist die Einhaltung des Wertes durch Messungen nach VDI 3861 Blatt 2 nachzuweisen.

Abbrucharbeiten beinhalten nach der neuen TRGS 519 das „vollständige Abbrechen baulicher Anlagen oder Teilen davon, das Demontieren von Anlagen oder Geräten usw. einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.“ Asbesthaltige Bauprodukte können schwach gebundene Asbestprodukte sowie Asbestzement betreffen.

Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 erfordern mindestens die Sachkunde nach der Anlage 4. Den früheren Kurzlehrgang nach der Anlage 5 mit fünf Stunden ohne Prüfung gibt es in der neuen TRGS 519 nicht mehr. Bei „Tätigkeiten mit geringer Exposition“ ist nach der Gefahrstoffverordnung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten eine Zulassung für den Handwerksbetrieb notwendig. Der Betrieb muss für die Zulassung nachweisen, dass er über die erforderliche notwendige technische Ausstattung und über geschulte Mitarbeiter verfügt. „Werden solche Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden ausgeführt, ist nach Abschluss aller Arbeiten nachzuweisen, dass die Faserkonzentration von 500 F/m³ und ein oberer Poissonwert von 1000 F/m³ in der Raumluft unterschritten wird.“

Verfahren mit geringer Exposition

Weiter heißt es: „Tätigkeiten mit geprüften Verfahren geringer Exposition (DGUV-Information 201 – 012, früher BGI 664) sind Arbeiten mit geringerem Risiko der Beschäftigten nach der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10 000 F/m³ unterschritten wird. Maskentauglichkeit sollte gewährleistet sein und eine P2-Maske sollte bei Arbeiten geringer Exposition getragen werden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge wird empfohlen.“ Expositionsmessungen sind nicht für alle Arbeiten mit geringer Exposition notwendig. In der DGUV-Information 201-012 sind alle standardisierten Arbeitsverfahren enthalten, bei denen aufgrund des vorgegebenen Arbeitsablaufs die Asbestfaserkonzentration von 10 000 F/m³ unterschritten wird. Der Ausbau von asbesthaltigen Stopfbuchspackungen, das Reinigen und Beschichten von Asbestzement-Faserplatten und das Austauschen von Dichtschnüren und Flachdichtungen, die bei Wartungsarbeiten an Heizkesseln anfallen, zählen zu den geprüften Verfahren mit geringer Exposition.

Der Begriff „emissionsarme Verfahren“ umfasst solche Tätigkeiten nach Ziffer 2.9 der TRGS 519, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt sind (Stand der Technik). Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) anerkannten Verfahren sind in der DGUV-Information 201 – 012 (früher BGI 664) mit aktuellen Ergänzungen veröffentlicht (siehe www.dguv.de). ASI-Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, sind nur zulässig, wenn es sich um emissionsarme Verfahren handelt, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind (Anhang II Nr. 1 GefStoffV).

Schutzmaßnahmen ergreifen

Nach § 6 der Gefahrenstoffverordnung sind zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für die Gefährdungsbeurteilung weitere Informationen notwendig wie:

  • „Art und Bezeichnung der vorhandenen asbesthaltigen Materialien sowie
  • deren mechanischer Zustand und die entsprechende Auswirkung auf das Faserfreisetzungsverfahren (z. B. bei Veränderung der Faserbindung durch Beschädigung, Abnutzung, Verwitterung, Brandeinwirkung).
  • Vorhandensein anderer Gefahrstoffe, z. B. PAK in asbesthaltigen Beschichtungen oder nutzungsbedingten Kontaminationen“ (Kontaminierte Bereiche siehe TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierte Bereichen).“

Beim Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ist das oberste Gebot die Minimierung der Asbestfaserfreisetzung. Dies bedeutet, dass unabhängig von den zutreffenden bzw. vorhandenen Schutzmaßnahmen die Arbeiten so auszuführen sind, dass möglichst wenige Asbestfasern frei werden. Diesem Gebot kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen werden:

  • bruchfreies / zerstörungsfreies Arbeiten
  • Feuchthalten
  • Faserbindung
  • Absaugen an der Entstehungsstelle

Weiterhin sind emissionsarme Arbeitsverfahren zu wählen und die persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen. Der sachkundige Aufsichtsführende muss bei ASI-Arbeiten anwesend sein und diese überwachen. Nachunternehmer müssen spätestens sieben Tage vor Beginn der ASI-Arbeiten diese bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt / Berufsgenossenschaft anzeigen.

Bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest ist mit der Ausnahme von Tätigkeiten mit geringer Exposition (nach Nummer 2.8), nach der GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 eine Zulassung bei dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen (Anlage 8 TRGS 519). Das Alleinarbeiten mit Gefahrstoffen ist verboten.

Tipp

Von A bis Z

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe sind im Internet auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden:

www.baua.de

Info

Schleichende Gefahr

Durch das Einatmen von lungengängigen Asbestfeinstäuben können unter anderem Krankheiten wie Asbestose, Lungenkrebs und Tumore entstehen. Diese Krankheiten treten in der Regel allerdings erst nach zehn bis 30 Jahren auf.

Autor

Dipl.-Ing. (FH) Margarete Adams ist beim Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg zuständig für Technik/Umweltschutz.www.fvshkbw.de