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Arbeitsschutz

Sommerliche Temperaturen im Büro

Wenn im Sommer die Temperaturen steigen, träumen viele Arbeitnehmer von „hitzefrei“. Einen Anspruch darauf gibt es zwar am Arbeitsplatz nicht, allerdings geben Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6 für Arbeitsräume Richtwerte vor. So dürfen auf Dauer grundsätzlich keine erhöhten Temperaturen herrschen, da sie zum einen gesundheitsgefährdend sind und Herz und Kreislauf belasten. Zum anderen nimmt die Konzentrationsfähigkeit ab und die Fehlerquote steigt. Ausnahmeregelungen gelten für sogenannte Hitze­arbeitsplätze, z.B. am Hochofen.

In Büroräumen soll eine Temperatur von 26 °C nicht überschritten werden. Nur bei erhöhten Außentemperaturen darf die Raumtemperatur in Ausnahmefällen höher sein. Allerdings sind viele Gerichte der Meinung, dass sommerliche Temperaturen keine Ausnahmefälle sind. Deshalb beurteilen sie die „Soll“-Bestimmung der ASR 6 zur Einhaltung der geforderten Temperatur als verbindlich. So entschieden sowohl das OLG Hamm als auch das LG Bielefeld, dass bei einer Außentemperatur von 32 °C die Raumtemperatur 26 °C nicht übersteigen darf, dies entspricht einer Differenz zwischen außen und innen von mindestens 6 °C. Auch laut § 618 BGB trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass seine Beschäftigten nicht unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen arbeiten müssen. Das Arbeitsschutz­gesetz fordert ebenfalls den Schutz der Gesundheit (§ 3 ArbSchG). Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung müssen Gefährdungen ermittelt und Maßnahmen ergriffen werden, um Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies gilt auch für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. Technische Maßnahmen haben Vorrang, wie z.B. die Verschattung von Fenstern, Oberlichtern und Glasfassaden (ASR 6 und § 9 Arbeitstättenverordnung) oder das Aufstellen von Ventilatoren. Die Installation einer Klimaanlage ist dagegen keine Pflicht.

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