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Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Gemeinsam gegen Corona

Inhalt

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde aktualisiert. Dazu wurde unter anderem nun die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch einmal angepasst, erklärt Volker Görze, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Kölner Anwalt ist Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte, Stuttgart (VDAA). Die Verordnung trat in ihrer novellierten Form am 1. Oktober in Kraft. Der Gesetzgeber stellt noch einmal klar: Die Eindämmung des Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz bleibt Arbeitgeberpflicht!

Betriebliches Hygienekonzept erstellen

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die Einhaltung dieses Hygienekonzeptes ist jederzeit und überall zu gewährleisten, das heißt auch während der Pausen in den Pausenräumen. Das Konzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Welche Maßnahmen vor allen Dingen berücksichtigt werden sollten:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen zwei Personen
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.
  • Was ist mit der Homeoffice-Pflicht?

    Im letzten Winter hatte sie noch Bestand, die Homeoffice-Pflicht. Bei geeigneten Tätigkeiten musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine Tätigkeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betriebsbedingten Gründe dagegensprachen. Nun ist daraus eine Kann-Formulierung geworden.

    Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Mindestabstands?

    Das hängt ganz von der Gefährdungsbeurteilung ab: Halten sich mehrere Menschen gleichzeitig auf engem Raum im Büro auf oder besteht aufgrund der Art der Tätigkeit ein engerer Körperkontakt, sodass die 1,5 m Abstand nicht eingehalten werden können, so muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer hat diese dann auch zu tragen.

    Coronatests müssen Arbeitgeber nicht mehr bereitstellen

    Eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, Coronatests anzubieten, besteht damit nicht mehr. Jedoch kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung auch etwas anderes ergeben. Die Arbeitgeber haben zu prüfen, ob es sinnvoll erscheint, Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, kostenlose Tests anzubieten.

    Arbeitnehmer sind für Impfungen freizustellen

    Wie bereits aus den letzten Corona-Arbeitsschutzverordnungen bekannt, hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Existiert im Betrieb ein Betriebsarzt, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, über diesen Impfungen im Betrieb anzubieten.

    Info

    Im Zweifelsfall Rat einholen

    Der Artikel nennt einige Regelungen, die für den betrieblichen Alltag wichtig sein können. Die Sammlung geht auf den Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel (Köln) zurück. Görzel ist Mitglied des VDAA (Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte). Er empfiehlt, die Entscheidungen zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.

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