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Förderung

KfW-Zuschuss für Ladestationen in SHK-Betrieben

Mit zwei KfW-Zuschussprogrammen soll eine ausreichende Ladeinfrastruktur in Unternehmen und Kommunen geschaffen werden, damit Unternehmen und Kommunen sowie deren Beschäftigte motiviert werden, auf elektrisch betriebene Fahrzeuge umzusteigen.

Wellnhofer Designs – stock.adobe.com

Mit zwei KfW-Zuschussprogrammen soll eine ausreichende Ladeinfrastruktur in Unternehmen und Kommunen geschaffen werden, damit Unternehmen und Kommunen sowie deren Beschäftigte motiviert werden, auf elektrisch betriebene Fahrzeuge umzusteigen.

Am 23. November 2021 starten zwei KfW-Zuschussprogramme zur Errichtung von Ladestationen für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von Unternehmen und Kommunen. Auch TGA-Planungsbüros und SHK-Betriebe können die Zuschüsse beantragen. 

Gefördert wird die Beschaffung und Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen zum Aufladen gewerblich oder kommunal genutzter Elektrofahrzeuge (Flottenfahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge) sowie zum Aufladen von Elektrofahrzeugen von Beschäftigen der Unternehmen und Kommunen.

Antragsberechtigt sind private und kommunale Unternehmen, Einzelunternehmer, Freiberufler, Kammern und Verbände sowie gemeinnützige Unternehmen sowie Kirchen, ebenso wie kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände.

Unternehmen und Beschäftigte zum Umstieg motivieren

Ziel der Förderprogramme ist es, eine ausreichende Ladeinfrastruktur in Unternehmen und Kommunen zu schaffen, damit Unternehmen und Kommunen sowie deren Beschäftigte motiviert werden, auf elektrisch betriebene Fahrzeuge umzusteigen. Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtkosten (Anschaffung, Anschluss und Montage), ist aber auf maximal 900 Euro pro Ladepunkt begrenzt.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang genutzte Strom zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag und / oder aus Eigenerzeugung vor Ort, z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage bezogen werden. Unternehmen müssen den Zuschuss vor Beginn des Vorhabens im KfW-Zuschussportal beantragen. Kommunen stellen ihren Zuschussantrag vor Vorhabensbeginn direkt bei der KfW.

Die Frist zum Nachweis der durchgeführten Maßnahme beträgt 12 Monate ab Bestätigung des Zuschussantrags. Nähere Informationen zur Förderung einschließlich einer Liste der förderfähigen Ladestationen sind abrufbar unter www.kfw.de/441 (Unternehmen) bzw. www.kfw.de/439 (Kommunen). ■

Die beiden Zuschussprogramme sind nicht mit dem KfW-Programm 440 „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude“ zu verwechseln, wo zurzeit ein Antragsstopp gilt.