SBZ: In welcher Form kommt den Schornsteinfegern mit der ErP-Richtlinie ab dem 25. September eine ordnungsrechtliche Funktion bzw. ordnungsrechtliche Aufgabe zu – insbesondere die Kontrolle der Energielabel und die Abnahme von Heizwertanlagen nach dem 25. September?
Stehmeier: Die Frage kann ich nicht beantworten, da diesbezüglich zunächst der Gesetz- und Verordnungsgeber tätig werden müsste. Die Aufgaben und Befugnisse der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ergeben sich aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz sowie anderen Gesetzen und Verordnungen, wie Kehr- und Überprüfungsordnung, 1. BImSchV und EnEV. Natürlich würde es sich anbieten, dass die Schornsteinfeger an der Umsetzung der ErP-Richtlinie im o. g. Sinne mitwirken, mir sind aber bislang keine Aktivitäten für entsprechende Regelungen bekannt.
SBZ: Wird es eine Art Karenzzeit geben, ab wann Schornsteinfeger keine Heizwertgeräte mehr abnehmen oder zumindest deren Herkunft genauer prüfen?
Stehmeier: Dazu müsste zunächst die Frage geklärt werden, ob der bBSF überhaupt die Abnahme von Heizwertgeräten verweigern darf. Bei der sog. baurechtlichen Abnahme haben die bBSF je nach Landesbauordnung vor Inbetriebnahme von neu errichteten oder geänderten Feuerungsanlagen die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen zu bescheinigen, was sicherlich unabhängig davon ist, ob es sich um Heizwert- oder Brennwertfeuerstätten handelt. Nach § 26b der EnEV haben die bBSF zwar bei heizungstechnischen Anlagen zu prüfen, ob bestimmte Vorgaben der EnEV eingehalten sind, aber auch hier sehe ich zunächst keinen Zusammenhang mit der ErP-Richtlinie.
SBZ: Noch einmal zum Thema ordnungsrechtliche Funktion: Bereits ab 1. August dürfen nur noch Hocheffizienzpumpen in Verkehr gebracht werden. Wie werden die Schornsteinfeger vorgehen, wenn an einem alten Heizgerät eine Pumpe ausgetauscht wurde?
Stehmeier: Nach § 26b Abs. 2 Nr. 3 der EnEV haben die bBSF bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, zu prüfen, ob „Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind“. Obwohl § 14 Abs. 3 lediglich fordert, dass „die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird“, könnte man hier vielleicht einen Zusammenhang mit den Vorgaben der ErP-Richtlinie ableiten.
SBZ: Wir sind uns sicher einig, dass dem 1:1-Tausch eines Heizwertkessels aus Effizienzgründen ein Brennwertgerät vorzuziehen ist. Dennoch sollte der Kunde selbst die Wahl treffen dürfen. Wie werden die Schornsteinfeger bis zum Stichtag gegenüber ihren Kunden argumentieren bzw. gibt es vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks eine Empfehlung für die Kundenberatung?
Stehmeier: Selbstverständlich werden wir unseren Kollegen Empfehlungen für die Kundenberatung im Zusammenhang mit der ErP-Richtlinie geben. Diese können sich allerdings nur auf die geltenden Regeln beziehen, auch wenn manche davon nur schwer zu begründen sind. Es kann aber nicht Aufgabe des Schornsteinfegerhandwerks sein, die Nichteinhaltung von den geltenden rechtlichen Vorgaben zu empfehlen.
SBZ: Vielen Dank Herr Doktor Stehmeier für die Beantwortung unserer Fragen.