Wie hoch ist die Fachbetriebsgrenze?
Die Fachbetriebsgrenze wurde bundesweit auf 1000 l vereinheitlicht. Seitdem dürfen bestimmte Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von mehr als 1000 l nur noch durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach Paragraf 62 AwSV durchgeführt werden. Als das zu berücksichtigende Volumen im Sinne der AwSV zählt das auf dem Typenschild der Tankanlage angegebene Nennvolumen.
Wie ist die Heizölverbraucheranlage definiert?
Nach Definition der AwSV gehören zu den Heizölverbraucheranlagen sowohl Lageranlagen als auch im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen Verwendungsanlagen,
Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich. Die Heizölverbraucheranlage im Sinne der AwSV besteht aus folgenden Komponenten:
Achtung:
Im öffentlichen und gewerblichen Bereich zählt nach Definition der AwSV auch der Bereich „Verwendung“ zur Heizölverbraucheranlage. Hierzu gehören also auch der Brenner und der Kessel zur Heizölverbraucheranlage. Das bedeutet: Tätigkeiten am Heizölkessel sind im öffentlichen und gewerblichen Bereich fachbetriebspflichtig.
Für welche Tätigkeiten besteht eine Fachbetriebspflicht?
Fachbetriebspflichtig sind Tätigkeiten wie
Achtung Sonderfall
Die Instandhaltung (Wartung) gehört nicht zu den fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten, unabhängig vom Anlagenvolumen. Hier verbirgt sich aber ein Fallstrick: Wird bei einer Wartung ein Schaden entdeckt, der repariert werden muss, so handelt es sich dann wieder um eine Instandsetzung und damit um eine fachbetriebspflichtige Tätigkeit.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für einen an Heizölanlagen tätigen Betrieb? Bekommt ein Betrieb einen Auftrag bei einem Heizölkunden, muss er also prüfen, ob in diesem Fall eine Zertifizierung nach AwSV erforderlich ist. Dabei muss der Betrieb folgende drei Punkte abprüfen:
Beantwortet der Betrieb für die beauftragte Tätigkeit alle drei oben gestellten Fragen mit Ja, darf er nur tätig werden, wenn er als Fachbetrieb nach Paragraf 62 AwSV zertifiziert ist.
Welche Konsequenzen können sich ergeben, wenn der Betrieb nicht zertifiziert ist?
Führt ein nicht zertifizierter Betrieb fachbetriebspflichtige Tätigkeiten durch, begehen sowohl der Betrieb als auch der Auftraggeber eine Ordnungswidrigkeit, welche von der zuständigen Behörde geahndet werden kann. Außerdem riskieren sowohl der Betrieb als auch der Auftraggeber ihren Versicherungsschutz. Die Versicherungsbedingungen fordern, dass der Versicherungsnehmer die gesetzlichen Bestimmungen, demnach auch die AwSV, einhält. Ein fehlender Versicherungsschutz kann bei Schäden durch auslaufendes Heizöl gravierende Folgen nach sich ziehen.
Wie läuft die Zertifizierung für den Betrieb?
Die Zertifizierung kann über die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke (ÜWG) erfolgen. Hierzu muss die Sachkunde durch den Besuch einer entsprechenden Fachbetriebsschulung nachgewiesen werden und der Betrieb muss Mitglied in der ÜWG werden.
Die Schulungsteilnehmer und später die sachkundigen Personen, die als betrieblich verantwortliche Personen vorgesehen sind, müssen Ingenieure, SHK-Meister oder staatlich geprüfte Techniker sein. Stand heute können andere Personen als die oben genannten, also beispielsweise sogenannte „Altgesellen“, nicht von der ÜWG als betrieblich verantwortliche Personen zertifiziert werden.
Nach der Schulung muss sich der Betrieb vor Ort einer Erstüberprüfung und alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch einen Fachprüfer unterziehen.
Wie läuft diese Vor-Ort-Überprüfung ab?
Bei der Erstüberprüfung, die häufig in Form eines Beratungsgesprächs durch den Fachprüfer erfolgt, wird der Betrieb anhand eines Betriebshandbuches in seine Pflichten als zertifizierter Fachbetrieb nach Paragraf 62 AwSV eingewiesen. Außerdem kontrolliert der Fachprüfer folgende Punkte:
Erfüllt der Betrieb die Anforderungen, so erhält er nach der Erstüberprüfung ein Zertifikat mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren. Zur Verlängerung der Zertifizierung fordert die AwSV eine regelmäßig wiederkehrende Prüfung alle zwei Jahre, bei welcher zusätzlich zu den Punkten aus der Erstüberprüfung noch folgende Aspekte geprüft werden:
Erfahrungen der Betriebe aus dem Zertifizierungsverfahren
Betriebe berichten nach der ersten wiederkehrenden Betriebsprüfung, dass diese bei sachgerechter Führung des Betriebsbuches ohne großen Aufwand durchgeführt werden konnte. Die Betriebsprüfung hat dann oft den Charakter eines Beratungsgespräches, bei dem der Fachprüfer mit dem Betrieb Fragen zum Thema Heizölverbraucheranlagen, AwSV oder zu Neuerungen in Vorschriften und technischem Regelwerk bespricht. Dieses Beratungsgespräch wird von vielen zertifizierten Fachbetrieben als gewinnbringend und informativ empfunden.
Weitere Änderungen gegenüber den „alten“ VAwS
In Baden-Württemberg durften zertifizierte Fachbetriebe bis zum Inkrafttreten der AwSV im Sommer 2017 auch Tätigkeiten durchführen, die Sachverständigenprüfungen ersetzen konnten. So konnten die Fachbetriebe die nach der damals geltenden VAwS vorgeschriebene einmalige Überprüfung von Altanlagen wie ein Sachverständiger durchführen. Außerdem konnten die Fachbetriebe durch die jährliche Wartung einer regelmäßig prüfpflichtigen Anlage (oberirdisch im Wasserschutzgebiet bis 10 000 l) die alle fünf Jahre vorgeschriebene Überprüfung durch einen Sachverständigen ersetzen. Diese Möglichkeit ist mit der Einführung der AwSV weggefallen, da eine solche Regelung nur in Baden-Württemberg existierte und der bundesweiten Vereinheitlichung zum Opfer fiel.
Hat die Tätigkeit „Ölheizung“ überhaupt eine Zukunft?
Das Klimaschutzpaket der Bundesregierung mit der begleitenden attraktiven Förderung durch Zuschüsse und steuerliche Absetzbarkeit vermittelt ebenso wie das geplante Gebäudeenergiegesetz den Eindruck, auf dem „Gebiet Ölheizung“ wäre künftig keine auskömmliche Tätigkeit für SHK-Betriebe mehr möglich.
Dies ist jedoch weit gefehlt: Es existieren momentan bundesweit noch über fünf Millionen Ölheizungen. Davon befindet sich ein großer Teil in Süddeutschland, nämlich rund 1,2 Millionen in Bayern und etwa 950 000 in Baden-Württemberg.
Hier werden also noch auf viele Jahre hinaus Ölheizungsbesitzer Aufträge an qualifizierte und zertifizierte Betriebe vergeben, die Modernisierungen, Wartungen und Reparaturen an diesen Anlagen durchführen können. Und selbst wenn nach und nach Ölheizungen durch andere Technologien ersetzt werden: Auch die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen ist eine fachbetriebspflichtige Tätigkeit und darf nur von zertifizierten Betrieben durchgeführt werden.
Qualifizierte und zertifizierte Fachbetriebe werden weiterhin gebraucht, können also auf diesem Marktfeld auch künftig kompetente Arbeit leisten und auskömmliche Aufträge generieren.
Fazit
Falls ein Betrieb fachbetriebspflichtige Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen durchführt, muss er sich zum Fachbetrieb nach Paragraf 62 AwSV zertifizieren lassen. Das Zertifizierungsverfahren verlangt einen gewissen zeitlichen und finanziellen Aufwand vom Betrieb. Die regelmäßige Überprüfung des Betriebs ist bei Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen und einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Pflichten des Betriebes mit einem relativ geringen Folgeaufwand verbunden. Weitere Informationen zur Zertifizierung erhalten interessierte Betriebe bei den Landesfachverbänden der SHK-Organisation.
Info
Prüfpflicht nach AwSV
Welche Prüffristen für Heizöltankanlagen fordert die AwSV? Die Prüfpflichten sind in § 46 der AwSV und in den Anlagen 5 und 6 geregelt. Folgende Prüffristen gelten nach AwSV für Heizölverbraucheranlagen
bei Errichtung und wesentlicher Änderung:
unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen
oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 l Volumen
wiederkehrende Prüfung:
unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen alle 5 Jahre
oberirdische Anlagen mit mehr als 10 000 l Volumen alle 5 Jahre
unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen alle 2,5 Jahre
oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 l Volumen alle 5 Jahre
bei Stilllegung einer Anlage:
unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen
oberirdische Anlagen mit mehr als 10 000 l Volumen
unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen
oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 l Volumen
Die genannten Prüfungen sind rechtzeitig vom Betreiber zu veranlassen und dürfen nur durch Sachverständige nach AwSV durchgeführt werden.
Info
Die Anzeigepflicht
Welche Anzeigepflichten gibt es für Heizöltankanlagen? Für alle Heizöltankanlagen, für die es Prüfpflichten gibt (siehe Kasten), gibt es auch Anzeigepflichten.
Wer eine prüfpflichtige Anlage
hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft den Betreiber der Anlage, nicht den tätigen Fachbetrieb.