Sofern eine Anlage, die vor längerer Zeit fehlerfrei an einen Kunden übergeben und über längere Zeit vom Kunden genutzt wurde, plötzlich Mängel aufweist, kann dies viele Ursachen haben. Diese müssen nicht unbedingt in der Montage des Handwerkers und in der Mangelhaftigkeit der vom Handwerker gelieferten Baumaterialien liegen.
Bei Mängelrüge immer zuerst Verjährung prüfen
Die Anlage befand sich in der Obhut und Verfügungsgewalt des Kunden, der hiermit auch selbst und durch Dritte nach Belieben verfahren ist und verfahren konnte. Wenn dadurch Mängel verursacht wurden, wird der Kunde nicht unmittelbar die Schuld bei sich selbst suchen und das Fehlverhalten eingestehen. Der Kunde wird vielmehr immer bemüht sein, den Sachverhalt so darzustellen, dass ihn keinerlei Schuld trifft, und wenn es derartige Beiträge gegeben haben sollte, wird er sich bemühen, diese in Zweifel zu ziehen.
Die beste und rechtssicherste Möglichkeit, die unberechtigte Mängelrüge eines Kunden zurückzuweisen, besteht daher darin, nach Eingang einer Mängelrüge immer zuerst den etwaigen Ablauf der Verjährungsfrist zu prüfen. Kann der Handwerker gegenüber dem Kunden nachweisbar die Einrede der Verjährung erheben, erübrigen sich sämtliche weiteren Diskussionen darüber, ob die Leistungen des Handwerkers tatsächlich mangelhaft sind. Oft bedarf es nämlich zu dieser Sachverhaltsaufklärung eines teuren und aufwendigen Sachverständigengutachtens.
Die Kosten dieses Gutachtens sind vom Handwerker zu tragen, wenn ihm hiermit Mängel nachgewiesen werden, die er vorher nachdrücklich und mehrmals bestritten hat. Ergibt das Gutachten, dass in der Sache keine Mängel vorliegen oder diese Mängel vom Kunden selbst verursacht worden sind, hat der Kunde die Kosten des Gutachtens zu tragen.
Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, hat es der Handwerker selbst in der Hand, bei nachweisbar eingetretener Verjährung jede Diskussion dadurch zu beenden, dass er sich auf die Einrede der Verjährung beruft.
Bau- und Werkverträge mit Privatkunden: Verjährungsfrist nicht aus VOB/B
Oft wird in der Praxis angenommen, dass die VOB/B mit der Verjährungsvorschrift des § 13 Abs. 4 VOB/B im Bau- und Werkvertrag immer gelte. Dies ist aber nicht so – erst recht nicht gegenüber Privatkunden/Verbrauchern. Entgegen weit verbreiteter „Laienwertung“ handelt es sich bei der VOB/B nämlich nicht um ein Gesetz. Rechtlich stellt die VOB/B nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.
Seit Erlass des BGH-Urteils vom 24. Juli 2008 (VII ZR 55/07) und des Bauforderungssicherungsgesetzes vom 1. Januar 2009 unterliegen die einzelnen Klauseln der VOB/B bei einer Verwendung gegenüber Privatkunden der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB. Dies gilt für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also auch für die VOB/B. Dies ist seit 2009 auch gesetzlich klargestellt worden.
Rechtssicher kann die VOB/B mit ihrer Verjährungsklausel aus § 13 Abs. 4 VOB/B daher nur noch in Bau- und Werkverträgen mit der öffentlichen Hand und zwischen Unternehmern angewandt werden.
Verjährungsfrist im Werk- und Bauvertragsrecht des BGB
Anders als landläufig angenommen, beträgt die Verjährung im Bauvertrag – sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Bauvertrag selbst getroffen werden – nicht immer fünf Jahre ab Abnahme.
Nach der Rechtsprechung ist vielmehr grob wie folgt zu unterscheiden: Bei Grundsanierung und Neubau im Bereich Sanitär, Heizung und Klempnerei beträgt die baurechtliche Verjährung fünf Jahre ab Abnahme. Bei kleineren Reparaturen, Reinigung oder Teiletausch sowie auch bei Wartung und Kundendienst beträgt die baurechtliche Verjährungsfrist jedoch nur zwei Jahre ab Abnahme.
Aber Vorsicht: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass immer dann, wenn der Handwerker eine vom Kunden vorgegebene bzw. gewünschte Vertragsklausel akzeptiert, bei der die Verjährung auf fünf Jahre oder auch auf mehr als fünf Jahre ausgeweitet wird, diese vertraglich wirksam sein kann.
Legt ein Kunde also bei einer Werkleistung, bei der die Verjährung eigentlich nach Gesetz nur zwei Jahre ab Abnahme betragen würde, einen Werkvertrag vor, der für die Werkleistung eine Verjährungsvereinbarung von fünf Jahren ab Abnahme vorsieht, wird diese Vereinbarung zulasten des Handwerkers als wirksam angesehen. Der Handwerker sollte sich bei Unterschrift unter einem vom Kunden vorformulierten Werkvertrag daher immer klarmachen, welche konkrete Verjährungsfrist nach Gesetz gilt, und daher vorsorglich nicht die Festschreibung der fünfjährigen Verjährungsfrist akzeptieren, sondern nur die Festschreibung der „gesetzlichen Verjährungsfrist“ ohne Angabe der Verjährungsdauer. Damit ist der Streit, welche konkrete Verjährungsfrist gilt, zwar nur vertagt, aber wenigstens benachteiligt sich der Handwerker durch diese Vertragsgestaltung nicht selbst.
So haben die Gerichte Klauseln in BGB-Bauverträgen von Generalunternehmern bzw. Bauträgern mit Handwerkern als wirksam beurteilt, bei denen die Verjährung auf fünf Jahre und „x Monate“ ausgeweitet wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle Verjährungen verschiedener Gewerke, die an der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäude beteiligt sind, zu einem gemeinsamen Zeitpunkt enden.
Auch Vertragsklauseln des Kunden für eine Metalldachsanierung, die zwischen der Verjährung für Verarbeitung und Material von fünf Jahren ab Abnahme und der Verjährung von zehn Jahren ab Abnahme auf Dichtheit des Metalldaches (als Zustandszusicherung, die von Güte und Art sowie der Verarbeitung des Materials unabhängig ist) unterscheiden, sind als rechtswirksam erachtet worden.
Derartige Vertragsklauseln darf der Handwerker daher nicht blind unterschreiben und annehmen, dass diese „gespaltenen“ Verjährungsvereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Solche Vereinbarungen sind nach der Rechtsprechung wirksam. Will der Handwerker die hiermit verbundenen Risiken nicht eingehen, darf er den Vertrag mit der vom Kunden gewünschten Klausel nicht unterschreiben. Unterschreibt der Handwerker nämlich doch, sind die Verjährungsvereinbarungen gerade wirksam vereinbart.
Fünfjährige Verjährungsfrist im Bauvertragsrecht des BGB
Die Rechtsprechung bejahte die fünfjährige Verjährungsfrist in folgenden Fällen:
Zweijährige Verjährungsfrist
Beispiele für die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren im Werkvertragsrecht des BGB sind:
Ebenso hat die Rechtsprechung die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall in folgenden Fällen bejaht:
Sinngemäß kann diese Rechtsprechung auch auf den Thermentausch, Brennertausch, Waschbeckentausch, Duschkabinentausch oder Speichertausch angewandt werden, sofern und solange nicht gleichzeitig an den betreffenden Gesamtanlagen weitere Veränderungen und Eingriffe durch den Handwerker vorgenommen werden, die dann ausnahmsweise doch die Anwendung der verlängerten fünfjährigen Verjährung rechtfertigen würden.
Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist
In einem Werkvertrag, einerlei ob der Vertrag zwischen Unternehmern oder vom Handwerker mit einem Privatkunden abgeschlossen wird, kann im Falle der gesetzlich anzuwendenden kurzen zweijährigen Verjährungsfrist eine Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr ab Abnahme wirksam vereinbart werden.
Die Rechtsprechung hält diese Vereinbarungen nämlich für bindend. Sie müssen jedoch ausdrücklich und transparent im Werkvertrag getroffen werden. So enthält zum Beispiel der Musterwerkvertrag samt AGB, der für Innungsmitglieder vom ZVSHK herausgegeben wird, eine derartige Verjährungsverkürzung. Der Handwerker hat es daher selbst in der Hand, sich weitergehend abzusichern. Hiervon sollte der Handwerker unbedingt Gebrauch machen.
Gerade weil sich in der Praxis viele Streitigkeiten über tatsächliche oder behauptete Mängel nur schwer oder mit erheblichen Kosten für Sachverständigengutachten aufklären lassen, ist es aus Sicht des Handwerkers wichtig, die zu seinen Lasten bestehenden Verjährungsfristen für Mängelansprüche so kurz wie möglich zu halten. Genau dies kann – wie die vorstehenden Beispiele zeigen – in deutlich mehr Fällen durch kluge und strategisch sinnvolle Vertragsgestaltung erreicht werden.
Mehr zum Thema in Teil 2 des Beitrags. Der geht unter anderem auf die folgenden Themen ein:
- Verjährungsvereinbarung hilft bei Mängeln mit Verschleißteilen
- bei Mängeln mit Verschleißteilen hilft oft auch die Beweislast
- allgemeiner Kostenvorbehalt bei Erhalt von Mängelrügen immer ratsam
- Mängelbeseitigung innerhalb „laufender“ Verjährung nur auf Kulanz
- Mängelbeseitigung bei bereits „eingetretener“ Verjährung nur auf Kulanz.
Der Beitrag wird abgedruckt in der SBZ 5. Die Ausgabe erscheint am 17. April.