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Teure Fehler vermeiden

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Sofern eine Anlage, die vor längerer Zeit fehlerfrei an einen Kunden übergeben und über längere Zeit vom Kunden genutzt wurde, plötzlich Mängel aufweist, kann dies viele Ursachen haben. Diese müssen nicht unbedingt in der Montage des Handwerkers und in der Mangelhaftigkeit der vom Handwerker gelieferten Baumaterialien liegen.

Bei Mängelrüge immer zuerst Verjährung prüfen

Die Anlage befand sich in der Obhut und Verfügungsgewalt des Kunden, der hiermit auch selbst und durch Dritte nach Belieben verfahren ist und verfahren konnte. Wenn dadurch Mängel verursacht wurden, wird der Kunde nicht unmittelbar die Schuld bei sich selbst suchen und das Fehlverhalten eingestehen. Der Kunde wird vielmehr immer bemüht sein, den Sachverhalt so darzustellen, dass ihn keinerlei Schuld trifft, und wenn es derartige Beiträge gegeben haben sollte, wird er sich bemühen, diese in Zweifel zu ziehen.

Die beste und rechtssicherste Möglichkeit, die unberechtigte Mängelrüge eines Kunden zurückzuweisen, besteht daher darin, nach Eingang einer Mängelrüge immer zuerst den etwaigen Ablauf der Verjährungsfrist zu prüfen. Kann der Handwerker gegenüber dem Kunden nachweisbar die Einrede der Verjährung erheben, erübrigen sich sämtliche weiteren Diskussionen darüber, ob die Leistungen des Handwerkers tatsächlich mangelhaft sind. Oft bedarf es nämlich zu dieser Sachverhaltsaufklärung eines teuren und aufwendigen Sachverständigengutachtens.

Die Kosten dieses Gutachtens sind vom Handwerker zu tragen, wenn ihm hiermit Mängel nachgewiesen werden, die er vorher nachdrücklich und mehrmals bestritten hat. Ergibt das Gutachten, dass in der Sache keine Mängel vorliegen oder diese Mängel vom Kunden selbst verursacht worden sind, hat der Kunde die Kosten des Gutachtens zu tragen.

Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, hat es der Handwerker selbst in der Hand, bei nachweisbar eingetretener Verjährung jede Diskussion dadurch zu beenden, dass er sich auf die Einrede der Verjährung beruft.

Bau- und Werkverträge mit Privatkunden: Verjährungsfrist nicht aus VOB/B

Oft wird in der Praxis angenommen, dass die VOB/B mit der Verjährungsvorschrift des § 13 Abs. 4 VOB/B im Bau- und Werkvertrag immer gelte. Dies ist aber nicht so – erst recht nicht gegenüber Privatkunden/Verbrauchern. Entgegen weit verbreiteter „Laienwertung“ handelt es sich bei der VOB/B nämlich nicht um ein Gesetz. Rechtlich stellt die VOB/B nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.

Seit Erlass des BGH-Urteils vom 24. Juli 2008 (VII ZR 55/07) und des Bauforderungssicherungsgesetzes vom 1. Januar 2009 unterliegen die einzelnen Klauseln der VOB/B bei einer Verwendung gegenüber Privatkunden der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB. Dies gilt für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also auch für die VOB/B. Dies ist seit 2009 auch gesetzlich klargestellt worden.

Rechtssicher kann die VOB/B mit ihrer Verjährungsklausel aus § 13 Abs. 4 VOB/B daher nur noch in Bau- und Werkverträgen mit der öffentlichen Hand und zwischen Unternehmern angewandt werden.

Verjährungsfrist im Werk- und Bauvertragsrecht des BGB

Anders als landläufig angenommen, beträgt die Verjährung im Bauvertrag – sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Bauvertrag selbst getroffen werden – nicht immer fünf Jahre ab Abnahme.

Nach der Rechtsprechung ist vielmehr grob wie folgt zu unterscheiden: Bei Grundsanierung und Neubau im Bereich Sanitär, Heizung und Klempnerei beträgt die baurechtliche Verjährung fünf Jahre ab Abnahme. Bei kleineren Reparaturen, Reinigung oder Teiletausch sowie auch bei Wartung und Kundendienst beträgt die baurechtliche Verjährungsfrist jedoch nur zwei Jahre ab Abnahme.

Aber Vorsicht: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass immer dann, wenn der Handwerker eine vom Kunden vorgegebene bzw. gewünschte Vertragsklausel akzeptiert, bei der die Verjährung auf fünf Jahre oder auch auf mehr als fünf Jahre ausgeweitet wird, diese vertraglich wirksam sein kann.

Legt ein Kunde also bei einer Werkleistung, bei der die Verjährung eigentlich nach Gesetz nur zwei Jahre ab Abnahme betragen würde, einen Werkvertrag vor, der für die Werkleistung eine Verjährungsvereinbarung von fünf Jahren ab Abnahme vorsieht, wird diese Vereinbarung zulasten des Handwerkers als wirksam angesehen. Der Handwerker sollte sich bei Unterschrift unter einem vom Kunden vorformulierten Werkvertrag daher immer klarmachen, welche konkrete Verjährungsfrist nach Gesetz gilt, und daher vorsorglich nicht die Festschreibung der fünfjährigen Verjährungsfrist akzeptieren, sondern nur die Festschreibung der „gesetzlichen Verjährungsfrist“ ohne Angabe der Verjährungsdauer. Damit ist der Streit, welche konkrete Verjährungsfrist gilt, zwar nur vertagt, aber wenigstens benachteiligt sich der Handwerker durch diese Vertragsgestaltung nicht selbst.

So haben die Gerichte Klauseln in BGB-Bauverträgen von Generalunternehmern bzw. Bauträgern mit Handwerkern als wirksam beurteilt, bei denen die Verjährung auf fünf Jahre und „x Monate“ ausgeweitet wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle Verjährungen verschiedener Gewerke, die an der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäude beteiligt sind, zu einem gemeinsamen Zeitpunkt enden.

Auch Vertragsklauseln des Kunden für eine Metalldachsanierung, die zwischen der Verjährung für Verarbeitung und Material von fünf Jahren ab Abnahme und der Verjährung von zehn Jahren ab Abnahme auf Dichtheit des Metalldaches (als Zustandszusicherung, die von Güte und Art sowie der Verarbeitung des Materials unabhängig ist) unterscheiden, sind als rechtswirksam erachtet worden.

Derartige Vertragsklauseln darf der Handwerker daher nicht blind unterschreiben und annehmen, dass diese „gespaltenen“ Verjährungsvereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Solche Vereinbarungen sind nach der Rechtsprechung wirksam. Will der Handwerker die hiermit verbundenen Risiken nicht eingehen, darf er den Vertrag mit der vom Kunden gewünschten Klausel nicht unterschreiben. Unterschreibt der Handwerker nämlich doch, sind die Verjährungsvereinbarungen gerade wirksam vereinbart.

Fünfjährige Verjährungsfrist im Bauvertragsrecht des BGB

Die Rechtsprechung bejahte die fünfjährige Verjährungsfrist in folgenden Fällen:

  • Dachisolierung mit fehlerhaftem Unterschäumen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 1990 – 23 U 14/89)
  • Dachreparatur: Erneuerung des Schieferbelags auf der Dachfläche (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1955 – VI ZR 246/54, BGHZ 19, 319-326)
  • Einbauküche: Einbau einer Einbauküche in die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/89)
  • Einbauküche: Lieferung einer Einbauküche aus einem serienmäßigen Programm, die nach einem auf den Küchengrundriss abgestellten Einbauplan zusammenzusetzen, an Ort und Stelle einzupassen sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen ist (OLG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 3 U 93/01)
  • Elektroinstallation: Umstellung einer Stromversorgungsanlage; Erneuerung der gesamten Hauptleitungen und Erdleitungen und aller Zähler sowie des Zählerschranks (BGH, Urteil vom 30. März 1978 – VII ZR 48/77)
  • Gasrohrnetz bis zum Hausanschluss (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – VII ZR 45/92, BGHZ 121, 94)
  • Installation eines unterirdischen Heizöltanks: Leckschutzverkleidung in ­einem Öltank des Hauses, die über die bloße Instandsetzung hinausgeht, wobei der Öltank angeschlossen sein muss (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995 – 12 U 97/94, NJW-RR 96,919)
  • Sanierung einer Heizungsanlage: umfassende Sanierung, die sich auf die wesentlichen Teile der Heizungsanlage erstreckt und dabei insbesondere auch in die Bauwerkssubstanz eingreift (umfassende Sanierung soll 20 bis 30 Jahre Ruhe in Sachen Heizung verschaffen) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. März 2003 – 7 U 117/02)
  • Einbau einer kompletten Heizungsanlage (LG Frankfurt, Urteil vom 6. Mai 2011 – 2/09 S 52/10)
  • Einbringung eines Heizöltanks mit fester Einmauerung in das Erdreich (NJW-RR 96, 919)
  • Komplettinstallation eines Kachel­ofens: Einbau eines Kachelofens, falls es sich um eine fest eingebaute und zur Beheizung notwendige Einrichtung handelt (OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 1994 – 5 U 1436/93, BauR 95, 395)
  • Komplettinstallation eines Speckstein­ofens: Bauwerkvertrag über die Lieferung und den Einbau eines Specksteinofens (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 5 U 492/12)
  • Heizkesselmontage im Neubau: Einbringen von Heizkesseln in einen Rohbau (BGH NJW 79, 712)
  • Realisierung einer Kaminanlage: Planung und Herstellung einer Kaminanlage (KL-Ofen) in einen Einfamilienhaus-Neubau (OLG Düsseldorf, 22 U 127/98, NJW-RR 99, 814)
  • Installation eines unterirdischen Heizöltanks: Leckschutzverkleidung in einem Öltank des Hauses, die über die bloße Instandsetzung hinausgeht, wobei der Öltank angeschlossen sein muss (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995 – 12 U 97/94, NJW-RR 96,919)
  • Installation einer Ölfeuerungsanlage als wesentlichen Bestandteils eines Wohngebäudes (BGH, Urteil vom 13. März 1970 – V ZR 71/67 –, BGHZ 53, 324-327)
  • Komplettinstallation einer Zentralheizungsanlage (BGH NJW-RR 90, 158)
  • Komplettmontage einer Klimaanlage: Einbau einer Klimaanlage in einer Druckerei (BGH, Urteil vom 22. November 1973 – VII ZR 217/71, NJW 74, 136).
  • Zweijährige Verjährungsfrist

    Beispiele für die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren im Werkvertragsrecht des BGB sind:

  • „nachgerüstete“ Solaranlage zur Heizungsunterstützung und/oder Brauchwassererwärmung (BGH, Urteil vom 3. März 2004, AZ: VIII ZR 76/03; für Photovoltaik auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013, AZ: VIII ZR 318/12)
  • „Kesseltausch“ an einer bestehenden Heizungsanlage (OLG Köln 20. März 2003, AZ: 7 U 117/02)
  • kleinere Reparaturarbeiten an einer Heizung (OLG Köln 19 U 292/93)
  • Austausch und Reparatur einer Umwälzpumpe an einer bestehenden Heizungsanlage (BGH NJW 88, 1399).
  • Ebenso hat die Rechtsprechung die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall in folgenden Fällen bejaht:

  • bei Heizöltanks, die lediglich in das Erdreich eingebettet und an die vorhandene Ölzufuhrleitung angeschlossen und damit „ausgewechselt“ werden (BGH VIII ZR 332/84 – NJW 86, 1927)
  • bei Planung von Unterhaltungsmaßnahmen für ein im Boden verlegtes Gasleitungsnetz (BGHZ 121, 94)
  • bei der Wiederherstellung des Straßenkörpers nach Einbau einer Versorgungsleitung (BGH WM 94, 1577)
  • bei der nachträglichen Herstellung eines Dachgartens auf der Dachterrasse eines fertigen Wohnhauses (NJW-RR 90,917)
  • bei Eingriffen in und Reparaturen an Software-Programmen zur Steuerung, Regelung und Überwachung einer Gebäudeheizung (OLG Düsseldorf 18 U 207/07)
  • bei der Erneuerung eines Hausanstrichs zur Verschönerung der Fassade, der gerade nicht der Substanzerhaltung dient (NJW-RR 89, 1181)
  • beim Umbau einer Beleuchtungsanlage unter weitgehender Verwendung bisheriger Teile (BGH NJW 77, 2361).
  • Sinngemäß kann diese Rechtsprechung auch auf den Thermentausch, Brennertausch, Waschbeckentausch, Duschkabinentausch oder Speichertausch angewandt werden, sofern und solange nicht gleichzeitig an den betreffenden Gesamtanlagen weitere Veränderungen und Eingriffe durch den Handwerker vorgenommen werden, die dann ausnahmsweise doch die Anwendung der verlängerten fünfjährigen Verjährung rechtfertigen würden.

    Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist

    In einem Werkvertrag, einerlei ob der Vertrag zwischen Unternehmern oder vom Handwerker mit einem Privatkunden abgeschlossen wird, kann im Falle der gesetzlich anzuwendenden kurzen zweijährigen Verjährungsfrist eine Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr ab Abnahme wirksam vereinbart werden.

    Die Rechtsprechung hält diese Vereinbarungen nämlich für bindend. Sie müssen jedoch ausdrücklich und transparent im Werkvertrag getroffen werden. So enthält zum Beispiel der Musterwerkvertrag samt AGB, der für Innungsmitglieder vom ZVSHK herausgegeben wird, eine derartige Verjährungsverkürzung. Der Handwerker hat es daher selbst in der Hand, sich weitergehend abzusichern. Hiervon sollte der Handwerker unbedingt Gebrauch machen.

    Gerade weil sich in der Praxis viele Streitigkeiten über tatsächliche oder behauptete Mängel nur schwer oder mit erheblichen Kosten für Sachverständigengutachten aufklären lassen, ist es aus Sicht des Handwerkers wichtig, die zu seinen Lasten bestehenden Verjährungsfristen für Mängelansprüche so kurz wie möglich zu halten. Genau dies kann – wie die vorstehenden Beispiele zeigen – in deutlich mehr Fällen durch kluge und strategisch sinnvolle Vertragsgestaltung erreicht werden.

    Mehr zum Thema in Teil 2 des Beitrags. Der geht unter anderem auf die folgenden Themen ein:

    - Verjährungsvereinbarung hilft bei Mängeln mit Verschleißteilen

    - bei Mängeln mit Verschleißteilen hilft oft auch die Beweislast

    - allgemeiner Kostenvorbehalt bei Erhalt von Mängelrügen immer ratsam

    - Mängelbeseitigung innerhalb „laufender“ Verjährung nur auf Kulanz

    - Mängelbeseitigung bei bereits „eingetretener“ Verjährung nur auf Kulanz.

    Der Beitrag wird abgedruckt in der SBZ 5. Die Ausgabe erscheint am 17. April.

    Bevor er unterzeichnet, sollte sich der Handwerker bei einem vom Kunden vorformulierten Werkvertrag immer klarmachen, welche konkrete Verjährungsfrist nach Gesetz gilt.

    Bild: iStock / Getty Images Plus / AndreyPopov

    Bevor er unterzeichnet, sollte sich der Handwerker bei einem vom Kunden vorformulierten Werkvertrag immer klarmachen, welche konkrete Verjährungsfrist nach Gesetz gilt.
    Assessor Matthias Bergmann
    war langjähriger Referent des Fachverbandes SHK Baden-Württemberg in Stuttgart.

    Bild: FV SHK BW