Die Künstlersozialkasse (KSK) sichert als Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung selbstständige Künstler und Publizisten für das Alter ab. Die versicherten Künstler zahlen die Hälfte der Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die andere Hälfte trägt die KSK, deren Finanzierung durch den Bund und die Künstlersozialabgabe (KSA) erfolgt. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, aufgrund der attraktiven Konditionen nutzen die meisten Künstler jedoch das Angebot.
Der § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) definiert Künstler: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“ Damit wird kein Urteil über die Qualität der entsprechenden Leistung gefällt. Tätowierern wurde der Künstlerstatus nicht zugestanden, Dieter Bohlen allerdings für seine Jurorentätigkeit bei der Fernsehsendung „Deutschland sucht den Superstar“.
Bedeutung für SHK-Fachhandwerker
Fragt man einen SHK-Fachhandwerker, ob Künstler beschäftigt oder Kunstwerke erworben werden, wird die spontane Antwort meist ein Nein sein. Sicherlich kann der Erwerb eines Gemäldes für die Werkstatt oder der Einsatz eines Orchesters ausgeschlossen werden. Allerdings sind Betroffene bereits abgabepflichtig, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, sofern sie Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen – und zwar „nicht nur gelegentlich“, wie es § 24 KSVG ausdrückt.
Gleiches gilt, wenn SHK-Fachhandwerker „nicht nur gelegentlich“ selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, „um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen“. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Inhaber einen selbstständigen Webdesigner damit beauftragt, den Internetauftritt zu gestalten. „Nicht nur gelegentlich“ sind die Leistungen, wenn die Gesamtsumme aller Honorare an sog. Künstler im Jahr über 450 Euro liegt. Damit wird die Künstlersozialabgabe fällig.
Typische Beispiele für abgabepflichtige Aufträge
- Der SHK-Betrieb lässt Produkte oder Teile davon von selbstständigen Künstlern gestalten.
- Der SHK-Betrieb beauftragt einen Fotografen, Bilder einer Baustelle zu machen.
- Der SHK-Betrieb lässt sich von einem Webdesigner eine Internetseite erstellen.
- Der SHK-Betrieb beauftragt einen Werbegrafiker damit, eine Unternehmensbroschüre, ein Logo oder Visitenkarten zu erstellen.
- Der SHK-Betrieb bucht eine Band fürs Firmenjubiläum.
- Ein Autor schreibt Texte für die Website.
Damit ist bspw. schon die Leistung eines Webdesigners, der für 800 Euro den Internetauftritt überarbeitet, abgabepflichtig.
Zahlungspflicht
Wer bei „Künstlersozialabgabe“ das Bild eines „Künstlers“ bzw. „Kunstwerkes“ vor Augen hat, liegt nicht falsch, das greift allerdings viel zu kurz. Eine Zahlungspflicht entsteht vielmehr bereits, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Leistungserbringer ist eine Einzelfirma, ein Einzelkaufmann oder eine GbR.
- Bei Veranstaltungen, sobald mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden und das Auftragsvolumen für die künstlerische Leistung insgesamt mehr als 450 Euro beträgt.
Dabei muss der Leistungserbringer nicht in der KSV versichert sein, sein Wohnsitz kann auch im Ausland liegen. Die Abgabe fällt nicht an, wenn ein Künstler bei einer Veranstaltung auftritt, welche ausschließlich für Betriebsangehörige und deren Angehörige ausgerichtet wird.
Wird eine juristische Person wie eine GmbH oder AG beauftragt, entfällt die KSA. Entsprechend sind eher kleine und mittelständische Anbieter betroffen, die einen persönlichen Bekannten mit der Erstellung eines neuen Internetauftritts beauftragen, als große Wettbewerber, die den gleichen Auftrag an ein Unternehmen vergeben.
Nicht selten beinhalten Aufträge kreative und nicht kreative Bestandteile. Dann sind nur erstere KSV-abgabepflichtig. Die Erstellung von Visitenkarten oder Briefbögen fällt bspw. hierunter, nicht aber die Druckkosten. Deshalb sollte die Rechnung eine Aufteilung in die beiden Komponenten enthalten.
Höhe der Künstlersozialabgabe
Die KSA beträgt einen pauschalen Prozentsatz der Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten. Die Höhe wird bis zum 30. September jedes Jahres vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt und den abgabepflichtigen Unternehmen mit der Versendung des Meldebogens für das abgelaufene Kalenderjahr mitgeteilt. 2018 liegt der Satz bei 4,2 % vom Nettorechnungswert. Für 2019 bleibt der Wert unverändert. Die Künstlersozialabgabe darf dem Künstler nicht vom Honorar abgezogen werden. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig.
Zahlung der Künstlersozialabgabe
Der SHK-Betrieb, der die oben aufgeführten Leistungen bezieht, muss diese bei der KSK melden. Der erste Schritt hierzu ist eine formlose schriftliche oder telefonische Meldung. Die KSK prüft daraufhin die Abgabepflicht und stellt sie in einem Bescheid fest. Der SHK-Betrieb muss sämtliche Rechnungen der Künstler im Laufe eines Jahres sammeln und den Betrag ermitteln. Davon abzugsfähig sind:
- Mehrwertsteuer,
- Reisekosten,
- Bewirtungskosten,
- Zahlungen an Kapitalgesellschaften wie GmbHs, OHGs, KGs.
Der Betrag für das Kalenderjahr muss bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK gemeldet werden. Das Formular findet sich auf der Internetseite der KSK. Aufgrund dieser Meldung berechnet die KSK die Höhe der Künstlersozialabgabe. Die Aufbewahrungspflicht über Honorare beträgt fünf Jahre.
Prüfungen und Bußgelder
Viele SHK-Betriebe werden feststellen, dass sie über Jahre entsprechende Leistungen bezogen und keine Abgaben an die KSV geleistet haben. Die Gefahr, erwischt zu werden, wird oft als gering erachtet. Außerdem erscheint die Summe meist überschaubar. Selbst bei Aufträgen über 5000 Euro fallen 2018 nur 210 Euro an. Eine Hochrechnung auf möglicherweise fünf Jahre rückwirkende Zahlung erscheint verkraftbar.
Allerdings kommen bei der Feststellung eines Verstoßes noch Säumniszuschläge und Bußgelder hinzu. Die maximale Bußgeldhöhe von 50 000 Euro wird dabei nur in Ausnahmefälle tatsächlich festgesetzt, allerdings sollte der Sinn eines Bußgeldes nicht vergessen werden: Die ehrlichen Unternehmen sollen besser dastehen als diejenigen, welche entsprechende Abgaben nicht leisten.
Prüfungen führt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung durch. Außerdem hat die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht und kann branchenspezifische Schwerpunktprüfungen sowie anlassbezogene Prüfungen durchführen. Die Künstlersozialkasse hat ihre Prüfungen verschärft. SHK-Betriebe müssen offenbaren, „welche Zahlungen wann, an wen und für welche künstlerischen Leistungen“ geflossen sind. Zur Prüfung der Angaben dürfen die Prüfer Firmenkonten und Zahlungsbelege einsehen und bei Bedarf die Finanzbehörden um Amtshilfe bitten. Wird die Mitwirkung durch den Betroffenen verweigert, ist eine Schätzung der Bemessungsgrundlage möglich.
Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung erfolgen derart häufig, dass viele SHK-Betriebe bereits entsprechende Erfahrungen gemacht haben. Die nächste Prüfung kommt bestimmt! Seien Sie darauf vorbereitet, dass sie auch Fragen der KSV ansprechen wird.
Autor
Dipl.-Kfm. Thomas Schneider ist für interne Revision bei Knauf Interfer SE, einem mittelständischen Stahlhändler in 45141 Essen, verantwortlich. Telefon: (02 01) 83 17-1 59 E-Mail: s_tommy@web.de