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Marktanreizprogramm

Wichtige Änderungen bei der Förderung erneuerbarer Energien

Die mit Blick auf das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz angekündigten Änderungen bei der Förderung von erneuerbaren ­Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms traten zum 1. März 2009 in Kraft. Laut Bundesumweltministeriums (BMU) kommt es zu folgenden Änderungen bei den Investitionszuschüssen im Neubaubereich: Antragsteller erhalten künftig für Solarkollektoren, Biomasseanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung und effiziente Wärmepumpen, die in Neubauten errichtet werden, um 25 % geringere Basisfördersätze. Die Bonusförderung bleibt unberührt. Die geringen Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für die der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. erstattet wurde. Die Förderung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen ( http://www.bafa.de ).

Bis auf die oben beschriebenen Änderungen bei den Investitionszuschüssen für Anlagen im Neubau werde laut BMU die Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms überwiegend unverändert fortgeführt. Allerdings seien u.a. folgende, wesentliche Änderungen vorgenommen worden:

1. Solarkollektoren müssen zusätzlich die Anforderungen des RAL-UZ 73 (Stand 2004) erfüllen. Eine entsprechende Herstellererklärung ist vorzulegen.

2. Für förderbare Wärmepumpen kann zukünftig neben der Basisförderung auch der Effizienzbonus der Stufen I und II und der Bonus für effiziente Umwälzpumpen gewährt werden, wenn die Effizienzanforderung nach den Förderrichtlinien erfüllt werden. Mit dem Effizienzbonus kann die Basisförderung um 50 % (bei StufeI) bzw. um 100 % (bei Stufe II) erhöht werden. Ab dem 1. Juli 2009 ist die Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) bei Wärmepumpen nach der VDI 4650 (2009) durchzuführen. Die Messung der gesamten abgegebenen Wärmemenge ist notwendig, ggf. sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Die bisherigen Übergangsregelungen zur Berechnung der JAZ und der Messung der Wärmemenge treten zu diesem Stichtag außer Kraft.

3. Die Förderung für luftgeführte Pelletöfen ab 8 kW Nennwärmeleistung wird von 1000 € auf 500 € je Anlage abgesenkt. Die­se Änderung gilt erst für ab 1.7.2009 gestellte Anträge. Luftgeführte Pelletöfen ab 5 kW erhalten 500 € je Anlage.

4. Für die Innovationsförderung für Biomasseanlagen ab 100 kW Nennwärmeleistung gilt nunmehr ein Grenzwert für staubförmige Emissionen von maximal 15 mg/m³ (vorher 5 mg/m³).

Daneben gibt es weitere Änderungen bei der Bewilligung und Abwicklung der Förderung, die vom Bundesumweltministerium zum Zeitpunkt der redaktionellen Drucklegung noch nicht näher definiert waren. Die neue Förderrichtlinie gilt für ab dem 1. März 2009 gestellte Anträge. Weitere aktuellen Infos erhalten Sie unter https://www.sbz-online.de/