Gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dürfen in Deutschland nur Gasgeräte betrieben werden, welche die Anforderungen der NOx-Klasse 5 (Stickoxid-Ausstoß maximal 70 mg/kWh) erfüllen. Die NOx-Klasse ist aber nicht grundsätzlich auf den Typenschildern von Gasgeräten angegeben. Der Grund hierfür: Die Vorgaben zur Erteilung eines CE-Prüfkennzeichens fordern dies nicht. Wird ein Gasgerät nach DIN EN 483 (Heizkessel für gasförmige Brennstoffe) hergestellt, muss die NOx-Klasse zwar angegeben werden. Das muss jedoch nicht zwingend auf dem Typenschild des Gerätes geschehen. Die Anforderung der Norm gilt auch dann als erfüllt, wenn die NOx-Klasse des Gerätes der Einbauanleitung zu entnehmen ist. Die Anwendung der DIN EN 483 bei der Herstellung von Gasgeräten ist den Herstellern freigestellt. Kommt die Norm nicht zur Anwendung, besteht folglich keine Verpflichtung zur Angabe der NOx-Klasse – weder auf dem Gerätetypenschild noch in der Einbauanleitung. Da für Deutschland jedoch die Einhaltung der Klasse 5 gesetzlich gefordert ist, muss in diesem Fall auf andere Weise bestätigt werden, dass ein „angabefreies Gerät“ die Anforderung nach Klasse 5 erfüllt. Und genau diese Bestätigung muss vor Kauf des Gerätes vorliegen. Anderenfalls hat man unter Umständen ein Gasgerät angeschafft, das gar nicht betrieben werden darf. Deshalb sollte der Installateur sicherheitshalber nur Geräte mit ausgewiesener NOx-Klasse 5 einkaufen.
Pflicht bei Gasgeräten