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Brandschutz und Gebäudeversorgungstechnik, Teil 1

Gefahrenquellen erkennen und ausschalten

Inhalt

Unsere private Wohnumgebung hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Wir leben heute mehr oder weniger in einer Vielzahl von aneinander gereihten Technikräumen, die wir als Wohnung bezeichnen, in welchen auf engstem Raum Energieversorgung, Energieträger und heiße Bereiche mit Brandlasten kombiniert sind. Die Wohnküche mit einer Vielzahl von raffinierten technischen Geräten, Mikrowelle und Cerankochfeld, Induktionsherd und Heißluftbackofen, Dunstabzugshaube und Kaffeemaschine, Geschirrspüler und Kombinationsgefrierkühlschrank. Natürlich fehlt Radio und Flachschirm TV ebenso wenig, wie bald der Internetzugang zum Supermarkt. Das setzt sich im eigentlichen Wohn- und Ruhebereich fort. Möbel mit allen möglichen technischen Einbauten, indirekte Beleuchtung, EDV und/oder mit TV, CD-Player, Drucker, Scanner, Lautsprecher, alles zusammen umrahmt von Büchern, CD-Sammlung und Papiervorrat. Selbst die moderne Badelandschaft besteht heute aus Möbeln mit eingebauten Strahlern und Steckdosen, Handtuchvorräten, Vorhängen, Deko und Bodenteppichen.

Quer durch das Gebäude ziehende Brandlasten

Dabei haben wir die eigentliche Gebäudehülle und die Gebäudeversorgungstechnik noch gar nicht betrachtet. Nicht nur die steigenden Energiekosten und die daraus resultierende Energieeinsparverordnung haben moderne Gebäude deutlich verändert. Auch der Komfortanspruch hat dazu beigetragen, dass Gebäudehüllen so dicht und so gut gedämmt wie möglich gebaut werden und Wärmedämmverbundsysteme in immer dickeren Ausführungen angewandt werden. Oft sind brennbare Wärmedämmverbundsysteme etwas kostengünstiger als unbrennbare. Dämmdicken von deutlich über 10 cm sind üblich geworden, 30 cm sind heute denkbar. Diese brennbaren Systeme sind heute fast grundsätzlich mit Flammhemmern ausgerüstet, um sie schwerentflammbar zu machen, doch schwerentflammbar bedeutet nicht unbrennbar. Nüchtern betrachtet haben wir am Bereich der Gebäudehülle den größten Zuwachs der Brandlast. Die technische Dichte der Versorgungstechnik in einem modernen Gebäude hat sich ebenso deutlich verändert. Eine moderne komfortable Wohnung verfügt natürlich über vielfältige elektrische Anlagen und Anschlüsse. Die Elektrotechnik bietet Internet, Telefon, Kabel-TV/Satelliten, eine hohe Zahl an 220 V Steckdosen. Darüber hinaus verbindet sie sozusagen interdisziplinär über die Regeltechnik die übrigen Bereiche der Gebäudetechnik, wie Heizung, Sanitär, Lüftung. Die Sanitärtechnik bietet Warm- und Kaltwasser, mit Zirkulationsleitung oder ­dezentraler Warmwasserbereitung und Schmutzwasserentsorgung aus den Bereichen Küche, Bad und WC. Die Heiztechnik bietet „Wärme auf Knopfdruck“, sie stellt die Luftversorgung und die Rauchgasableitung im eigentlichen Aufstellort der Wärmeerzeugung, der Feuerstätte sicher. Sie transportiert die Wärme in jeden Aufenthaltsraum in der beheizten Gebäudehülle. Die Lüftungs- und Klimatechnik bietet Kühlung, Befeuchtung und Entstaubung, Entlüftung und Wärmerückgewinnung. Auch das sind nichts anderes als Brandlasten, warme und heiße Bereiche und Energieträger auf engem Raum, die sich quer durch das Gebäude ziehen. Dennoch sind wir Zuhause sorglos, fühlen wir uns am wohlsten, entspannt und geborgen, denken überhaupt nicht an eine Brandgefahr.

Wo die private Wohnung in der Schadensstatistik steht

Eigentlich müsste sich dieser gefährliche Zustand moderner Wohnungen doch deutlich in den Schadensstatistiken widerspiegeln? Hier im privaten, häuslichen Bereich, wo man es gar nicht erwartet, soll die Brandgefahr höher sein, als in großen Gebäuden der besonderen Art und Nutzung? Tatsächlich ist dies so, etwa ein Drittel aller Brände finden in Wohnungen statt und dies im langjährigen Durchschnitt betrachtet, einschließlich der Ballungszentren in Deutschland (Quelle Feuerwehrjahrbücher). Es brennt Zuhause viel häufiger als in Industriebauten und Lagern, Versammlungsstätten und Hotels, Heimen und Krankenhäusern, Verkehrsbauten und Tunnel. Wenn dies nun stimmt, bedeutet das aber auch, dass die, die diese Brandlasten und diese Technik planen oder einbauen, eine besondere Verantwortung für den vorbeugenden Brandschutz, für die Sicherheit der Menschen in einem Gebäude haben: Die Haustechniker, Sanitär-, Heizung-, Elektro-, Lüftungs- und Klimatechnik, auch die Handwerker, die Isolierstoffe einbauen. Hinzu kommen Gebäudeenergieberater, die mit ihren Fachkenntnisse den Eigentümer beraten und so direkten Einfluss auf den Sicherheitsstandard bestehender Gebäude haben.

Rechtliche Seite, Schutzziel Unversehrtheit der Bewohner

Baurecht ist Länderrecht, dies hat sich aus historischen Gründen bis heute erhalten. Baurechtsgesetze sind die ältesten schriftlich erhaltenen Gesetzesquellen. Der Brandschutz war schon immer einer der wichtigsten Aspekte im Baurecht. Einer der ältesten Quellen ist der Sachsenspiegel Anfang des 13. Jahrhunderts, in welchem ein Schutzziel definiert wurde, das bis heute Gültigkeit hat, der Schutz des Nachbarn: „Jeder soll auch abdecken seinen Backofen und seine Mauer, dass die Funken nicht in eines anderen Mannes Hof fliegen, jenem zu Schaden.” Es gilt bauliche Anlagen so auszuführen, dass das Leben und die Gesundheit der Bewohner nicht gefährdet werden. Bauliche Anlagen müssen dabei der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen, die zur Erreichung dieses Zieles angewandten Produkte müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllen. Dass dies sehr ernst gemeint ist und bei einem baulichen Mangel, bei welchem Menschen zu Schaden kommen, auch entsprechend geahndet wird, zeigt das Strafgesetzbuch § 319:

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, (Sanierung!) gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

Den Bewohnern eines Gebäudes und im Falle eines Brandes besonders dessen Nachbarn zu schützen sind also die zentralen Ziele des vorbeugenden Brandschutzes. Das heißt im heutigen Sprachgebrauch, die Fluchtwege so lange wie möglich nutzbar zu erhalten und den nächsten fremden Wohnbereich vor dem Feuer eine bestimmte Zeit zu schützen, in welcher die Feuerwehr „wirksame Löscharbeiten“ durchführen kann.

Schutzziel erreichen durch ­Abschnittsbildung

Zumindest zeitlich begrenzt Fluchtwege und angrenzende Räume, die nicht zu Fluchtwegen gehören, auch fremde Wohnungen untereinander, vor Feuer und Rauch zu schützen, erreicht man durch bauliche Abschnittsbildung. Die Beschaffenheit solcher abschnittsbildenden Wände und Decken, das heißt die zum Bau zu verwendenden Baustoffe, ihre Dicke und Qualität, ihre konstruktiven Details wie Kombination einzelner Bauteile (Stützen, Träger), die Spannweiten, die Anbindung an andere Gebäudebauteile, die Gestaltung der Anschlussfugen, sind in der DIN 4102 Teil 4 ff beschrieben. Daraus ergibt sich auch deren Feuerwiderstandsfähigkeit (Bauteilklassifizierung, das bauaufsichtlich benannte Bauteil). Wobei hier die raumabschließenden Fähigkeiten (Rauchdichtigkeit, statische Belastbarkeit) enthalten sind. In neuer europäischer Klassifizierung sind diese Fähigkeiten wie Feuerwiderstand, Rauchdichtigkeit, Raumabschluss getrennt bewertet.

Unterschiedliche Anforderungen an Bauteile

Je nach Art und Nutzung, nach Ausdehnung und vor allem Bauhöhe eines Gebäudes ergeben sich unterschiedliche Feuerwiderstandsanforderungen an diese trennenden Bauteile F 30, 60, 90 oder gar 120, (180), die in den Landesbauordnungen und den Verordnungen der Länder für die jeweiligen Sonderbauten formuliert sind. Die Zahl gibt dabei die Dauer in Minuten an, die das Bauteil der vollen Flammeneinwirkung standhält. Je höher die Brandlast, je gefährdeter das Gebäude, je „schwieriger“ es für einen Bewohner ist, das Gebäude zu verlassen, desto mehr Zeit benötigt er und die Feuerwehr, desto höher muss folglich der Feuerwiderstand des Bauteils ausgelegt sein, desto länger muss der Fluchtweg, der auch der Angriffsweg der Feuerwehr ist, benutzbar bleiben, das heißt vor allem, rauchfrei bleiben. Dass der Fluchtweg länger benutzbar sein muss, kann an der Länge und der Führung der Fluchtwege liegen, an den Höhenmetern, die der Fliehende zu überwinden hat, an der „Verkehrsdichte“, sprich der Anzahl der Bewohner im Gebäude. Oder daran, ob es sich um ein Gebäude handelt, das Menschen nutzen, die hier gar nicht zu Hause sind, für die der Fluchtweg völlig unbekannt ist. Beispielsweise ein Wohngebäude mit Arztpraxen, oder ein Wohngebäude mit Büros oder Ladenzeilen. Wenn wir gar ein Gebäude betrachten, in dem überwiegend alte, oder kranke, gar behinderte Menschen wohnen, also ein Gebäude der besonderen Art und Nutzung, wie Alten-, Pflege- oder Wohnheim, Krankenhaus, ist vielleicht noch viel mehr Zeit nötig um eine Evakuierung durchzuführen.

Brandschutzanforderungen von Zimmer zu Zimmer

„Fremder“ Wohnbereich heißt in einem Heim, Krankenhaus oder Hotel, wörtlich Wohnung zu Wohnung, also übertragen Zimmer zu Zimmer. Es müssen daher von Zimmer zu Zimmer feuerwiderstandsfähige Bauteile, nach oben und unten zu den Nachbarn rechts und links und zum Flur oder Treppenraum verwendet werden. In der Regel zum Nachbarn feuerwiderstandsfähige Wände und Decken in der bauaufsichtlichen Benennung F 90, zum Treppenraum F 90, zum Flur F 30. Über die trennenden Bauteile zwischen Wohnungen und Fluchtwegen hinaus, darf zusätzlich ein Gebäude nicht eine „besondere Ausdehnung“ erreichen, ohne dass zusätzliche bauliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Grob alle 40 m muss eine zusätzliche Brandabschnittswand eingefügt werden, die das Schadensmaß zu begrenzen sucht. Diese Brandabschnittswand unterscheidet sich von einer feuerbeständigen Trennwand vor allem in ihrer Stabilität. Sie muss den Raumabschluss auch dann noch erhalten können, wenn sie von einem seitlichen Trümmerschlag getroffen wird.

Anforderungen nicht einheitlich

Die Qualität und Anordnung dieser trennenden Bauteile sind also je nach Art und Nutzung des Gebäudes, aber leider auch teilweise von Bundesland zu Bundesland ­unterschiedlich geregelt. Wiederholt gab es Bestrebungen, dies zu ändern, um eine ­länderübergreifende Vereinheitlichung des ­Baurechts zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht beschied 1954, dass sich eine Bundeskompetenz nicht begründen ließe, mit der Begründung dass das von jeher zur Landeskompetenz gehörende Baupolizeirecht im Kompetenzbereich des Bundes nicht enthalten ist. Bleibt allen am Bau Beteiligten nichts anderes übrig, als sich mit 16 unterschiedlichen Baugesetzgebungen, Weisungen und Verordnungen zu arrangieren. Schon die Gebäudeklassen – Einteilungen weichen von Bundesland zu Bundesland ab. Manche Verordnungen für Sonderbauten existieren gar nicht. So gibt es in Baden-Württemberg weder eine Krankenhausverordnung noch eine Hochhausverordnung. Obwohl in Stuttgart eines der ältesten Hochhäuser Deutschlands, der Tagblattturm steht. Während in Hessen sogar zwischen „Hochhäusern“ und „hohen Hochhäusern“ unterschieden wird. Man behilft sich in Baden-Württemberg mit internen Weisungen und Empfehlungen, orientiert sich an Verordnungen anderer Bundesländer. Wichtig für Planer: in solch einem Fall frühzeitig mit den Baubehörden Kontakt aufnehmen und die Behörden früh einbinden.

Ausbreitungswege eines Brandes

Zwei wesentliche Ausbreitungswege eines Brandes durch ein Gebäude lassen sich benennen: Außerhalb eines Gebäudes über Fenster- und Türöffnungen und die Fassade bis hinauf auf die Dachhaut, innerhalb eines Gebäudes entlang der Öffnungen durch Bauteile: Türen, Tore, Klappen und technische Öffnungen wie Leitungsdurchführungen.

Anforderungen an die Arbeit des Gebäudetechnikers

Das Problem für die Gebäudetechniker, die notwendigerweise mit der Gebäudetechnik Bauteile durchdringen müssen, beginnt mit dem technischen Ausbau eines Gebäudes, wenn der Rohbau mit seinen definierten trennenden Bauteilen erstellt ist. Aus Sicht des Gesetzgebers ist das, was der Gebäudetechniker tagtäglich macht, nämlich Löcher in bauaufsichtlich benannte Bauteile, nicht normal, sondern die Ausnahme. So finden wir in allen Bauordnungen der Länder eindeutige Formulierungen, die Leitungsdurchführungen durch Bauteile wie Decken und Wände, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur zulassen, wenn dies die Nutzung eindeutig erfordert. Wenn sich diese Leitungsdurchführung nicht vermeiden lässt, so müssen Vorkehrungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch getroffen werden. Anders formuliert, wer das bauaufsichtlich benannte Bauteil Wand oder Decke in seiner geforderten Qualität mindert, sprich „Löcher macht“, muss diese an der Durchdringung so sichern, dass das Bauteil danach wieder in derselben Qualität hergestellt ist und seine geforderte Funktion (Rauch- und Feuerwiderstandsfähigkeit) erfüllen kann. Der Handwerker schuldet dieselbe Qualität des Bauteils, die schon vor der Installation bestand. Die geeignete Qualität der Brandschutzmaßnahmen am Bauteil muss der Ausführer nachweisen, vor Beginn der Arbeiten! Die Bauprodukte, die er dafür einsetzt, müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sie müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, schlussendlich für den Zweck, für den sie eingesetzt werden geeignet sein, sie müssen gebrauchstauglich sein und das auch über eine angemessene Zeitdauer. Der Ausführende muss sich auch darauf einstellen, dass im Falle einer Zwischenabnahme die Nachweise über die Gebrauchstauglichkeit der eingesetzten Produkte, in geeigneter Form (Zulassung, Prüfzeugnis, Packungskennzeichnung, Lieferschein, Montagerichtlinie) auf der Baustelle bereitgehalten werden müssen. Es könnte ihm die Einstellung der Arbeiten drohen, mit allen schadensrechtlichen Konsequenzen, bis der Nachweis erfolgt ist.

Erfahrungsgemäß brennt es ­praktisch nie!

Nun könnte ein Handwerker oder Fachplaner aufgrund seiner langjährigen Erfahrung zum Schluss kommen, dass dies alles überzogen ist, da es „in seinen“ O bjekten noch nie gebrannt hat und es entsprechend mit Fachplanung und Ausführung „nicht so genau nehmen“. Genau darauf gibt es eine juristische Antwort: „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ AZ: 10 A 363/86 vom 11.12.1987.

Als Handwerker oder Fachplaner absichern

Aus Sicht des Brandschutzes sind die notwendigen Beurteilungsgrundlagen für den Handwerker oder Fachplaner, ob ein Bauprodukt für die geplante Anwendung geeignet ist:

  • die jeweiligen Bauordnungen der Länder,
  • die Ausführungs- und Durchführungsverordnung, auch Feuerungsanlagenverordnung,
  • die Verordnungen über die Sonderbauten wie Garagen-, Gaststätten-, Hochhaus-, Industriebau-, Krankenhaus-, Schulbau-, Verkaufsstätten-, Versammlungsstätten-Verordnung,
  • die Anforderungen an die Bauteile betreffend.

Meist ist dies dem Gebäudeversorgungstechniker bereits vorgegeben. Die Normen DIN EN 1366, in einigen Teilen nach wie vor die DIN 4102, geben Auskunft über Prüfverfahren und Prüfanordnungen. Für die technische Umsetzung am Bau, über die Art und Weise wie nun Vorkehrungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch an den Durchdringungen prinzipiell hergestellt werden können, sind am wichtigsten:

  • die Leitungsanlagenrichtlinie,
  • die Lüftungsanlagenrichtlinie und
  • die Feuerungsanlagenrichtlinie.

Um nun beurteilen zu können, ob das Produkt selbst gebrauchstauglich ist, sind entscheidend:

  • die allgemeine baurechtliche Zulassung,
  • das allgemeine baurechtliche Prüfzeugnis,
  • die Montagerichtlinie,
  • für den Auftraggeber: die Übereinstimmungserklärung,
  • für den Bauaufsichtsführenden oder den Brandschauer: die dauerhafte Kennzeichnung.

Nur zugelassene Brandschutz­produkte verwenden

Am Anfang steht die kompetente Auswahl der Bauprodukte. Bei brandschutztechnischen Bauprodukten handelt es sich meist um solche Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt. Das ist zum Beispiel der Fall bei „Schäumen, Kitten, Vergussmassen“, die Blähgraphite mit geeigneten Bindemitteln enthalten, welche im Brandfall aufschäumen und entstehende Fugen oder Öffnungen, von abgebrannten Leitungen, zerstörten Fugen, wieder verschließen und eine Übertragung von Feuer und Rauch so verhindern. Solche Bauprodukte, die gleichzeitig der „erheblichen Anforderung an die Sicherheit baulicher Anlagen“ dienen, bedürfen einer Allgemeinen baulichen Zulassung (AbZ), die auf Antrag des Herstellers aufgrund eines Prüfberichtes einer Materialprüfanstalt vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin erteilt wird. Solchen Brandschutzprodukten, für die es allgemein technische Regeln gibt, genügt ein Allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis (AbP) einer Materialprüfanstalt. Wenn nach der AbZ oder dem AbP das Produkt für die gewünschte Bausituation geeignet ist, kann der ausführende Handwerker, aufgrund der vom Hersteller mitgelieferten Montagerichtlinie eine Montage durchführen, die möglichst eng an der Prüfungssituation liegt und damit die Anforderungen erfüllt. Die übereinstimmende Montage mit der Montagerichtlinie und natürlich die Verwendung des entsprechenden Produkts einschließlich aller seiner Einzelteile, wird er in der Regel durch die Übereinstimmungserklärung seinem Auftraggeber auch bestätigen müssen. Der Vordruck wird vom Hersteller des Produktes mitgeliefert. Ist das Produkt montiert, muss der Ausführende für eine dauerhafte Kennzeichnung am Produkt, beziehungsweise an der Stelle des Bauteils, wo das Produkt eingebaut wurde, sorgen. Auch diese Kennzeichnung liefert der Hersteller mit. Sie enthält die genaue Bezeichnung des Produktes, die Zulassungsnummer, Hersteller und Herstelldatum, gegebenenfalls Chargennummer und ein Feld für die Unterschrift des Handwerkers, der die Montage durchgeführt hat. Diese dauerhafte Kennzeichnung ist besonders in Gebäuden der „besonderen Art und Nutzung“ wichtig, denn erst durch die Kennzeichnung kann der „Brandschauende“, meistens ein beauftragter Feuerwehrbeamter, die Gebrauchstauglichkeit des eingebauten Produktes dokumentieren. Fehlt eine der beschriebenen „Beilagen“ bei der Lieferung eines Produktes, oder verfügt der Hersteller dieses Produktes über keine Zulassung oder deckt die Zulassung die gewünschte Bausituation nicht ab, ist die Unterstützung des Herstellers durch Montagerichtlinien und Konstruktionsunterlagen, Zulassungspapiere, Informationsservice, Hot Line eher schleppend, wird der Handwerker „allein gelassen“, ist ihm oder dem Fachplaner sicherlich gut geraten, sich nach Alternativen umzusehen.

Welche Gefahrenquellen als Brandlasten quer durch unsere Gebäude ziehen und was die zentralen Ziele des vorbeugenden Brandschutzes sind, erläuterte der Autor im ersten Teil seines Beitrages. Alle brandschutztechnischen Aspekte rund um die Gewerke Sanitär-, Heizung-, Elektro-, Lüftungs- und Klimatechnik mit Verweis auf aktuelle Normen werden in folgenden separaten Abschnitten besprochen.

Weitere Informationen

Unser Autor Bernd Prümer ist als Inhaber der Firma Brandschutz.org im Bereich Entwicklung und Grundlagenforschung im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt beratend tätig. Außerdem ist er Fachbuchautor und Mitglied des Prüfungsausschusses der Handwerkskammer Heilbronn – Franken, Telefon (0 62 98) 93 68 12, Telefax (0 62 98) 93 68 13, E-Mail: info@brandschutz.org.