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Rechtsgutachten macht Gefahren deutlich

Haftungsrisiken bei Verzicht auf Lüftung

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Aufgrund der Anfragen verunsicherter Planer, Bauunternehmen und Bauträger hat der Bundesverband für Wohnungslüftung e.V. zum Thema Haftungsrisiken bei Verzicht auf Lüftung ein Rechtsgutachten bei einer auf Baurecht spezialisierten Kanzlei in Auftrag gegeben. Das Ergebnis: Planer und Bauausführende, die bei Neubau oder Renovierung eines Wohnhauses auf eine kontrollierte Lüftungsanlage verzichten, setzen sich Haftungsrisiken aus. Zwar kann heute noch nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass eine Lüftungsanlage zwingend erforderlich ist, doch birgt die Alternative, den vorgeschriebenen Luftaustausch allein der zusätzlichen Fensterlüftung der Bewohner zu überlassen, erhebliche rechtliche Risiken.

Rechtliche und technische Grundlagen beachten

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) und die DIN 4108-2 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) schreiben vor: Die Gebäudehülle muss dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein. Außerdem muss ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet sein, um zu hohe Luftfeuchte und zu hohe Schadstoffkonzentrationen zu vermeiden. Ein ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108-2 liegt vor, wenn alle zwei Stunden die Luft einmal ganz ausgetauscht wird (Luftwechsel•= 0,5 h–1). Die anzunehmende Luftwechselrate (Berechnung gemäß Lüftungskonzept nach dem Entwurf der DIN 1946 Teil 6 [Dezember 2006]) über Gebäudeundichtheiten bei gemäß DIN bzw. EnEV ausgeführten Häusern liegt zwischen•= 0,3 h–1, d.h. nach mehr als drei Stunden, und•= 0,1 h–1, d.h. erst nach zehn Stunden.

Das heißt: Für den notwendigen Luftaustausch sind weitere Lüftungsmaßnahmen notwendig. Diese können nicht vom Bewohner allein bewerkstelligt werden. Einschlägige Urteile sagen: Eine Wohnung müsse so beschaffen sein, dass bei einem üblichen Wohnverhalten die erforderliche Raumluftqualität ohne besondere Lüftungsmaßnahmen gewährleistet ist.

Verbleibende rechtliche Risiken nicht unerheblich

Auch wenn aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik das Erfordernis lüftungstechnischer Maßnahmen derzeit noch nicht zwingend abgeleitet werden kann, nützt es im Falle einer Klage dem Planer oder Bauausführenden wenig, wenn er nachweisen kann, sich an diese gehalten zu haben. Für die Frage der Haftung kommt es nämlich entscheidend darauf an, welche Beschaffenheit unter Umständen auch stillschweigend vorausgesetzt wurde und ob sich das Gebäude für die beabsichtigten Wohnzwecke auch eignet.

Lässt sich der erforderliche Luftwechsel nur durch Lüftungsmaßnahmen erreichen, die von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichen, liegt ein Werkmangel vor, für den der Planer bzw. der Unternehmer einzustehen hat, so das Rechtsgutachten. Wurde keine Vereinbarung darüber getroffen, dass der nach den technischen Regelwerken zu gewährleistende Luftwechsel ohne kontrollierte Lüftung nur durch zusätzliche Lüftungsmaßnahmen des Nutzers erreicht werden kann, ergibt sich hieraus ein beträchtliches Haftungsrisiko. Will der Leistungserbringer sich dem Haftungsrisiko entziehen und trotzdem auf eine kontrollierte Lüftungsanlage verzichten, muss er eine vertragliche Vereinbarung mit dem Nutzer treffen, die den Umfang der notwendigen Lüftungsmaßnahmen ausführlich beschreibt.

Grauzone birgt Interpretationsspielraum

Laut Rechtsgutachten kann schon heute in Zweifel gezogen werden, ob die Sicherstellung des notwendigen Luftaustausches nur über Fensterlüftung noch den Regeln der Technik entspricht. Hier bewegt sich die Baubranche derzeit noch in einer rechtlichen Grauzone. Das ist insofern problematisch, als der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Abnahme ein mangelfreies Werk schuldet, die Regeln der Technik sich aber im Laufe des Bauvorhabens ändern können. Nach Einschätzung von Rechtsexperten werden kontrollierte Lüftungsanlagen zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt im Wohnungsbau zu den anerkannten Regeln der Technik gehören und somit schon nach allgemeinen Grundsätzen als Bestandteil der Haustechnik vorzusehen sein.