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Ab 01.07.2021 in Hamburg:

Einbaupflicht für Erneuerbare beim Heizungstausch

Seit gestern, 1. Juli 2021, gibt es in Hamburg die Pflicht zur Einbindung von mindestens 15 % erneuerbarer Energien bei einer Heizungsmodernisierung (Austausch des Wärmeerzeugers).

Die Einbaupflicht hatte der Senat im Dezember 2019 mit dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) verabschiedet. Der Mindestanteil kann beispielsweise über Solarthermie, Umweltwärme oder Biomasse erreicht werden.

Bei kleineren Anlagen kann auch Erdgas mit einem entsprechenden Biomethan-Anteil bzw. eine Mischung aus Bioöl und Heizöl eingekauft werden. Passend dazu bietet der städtische Versorger Hamburg Energie ab 1. Juli 2021 dazu einen neuen Gas-Tarif an.

Die Option Biomethan / Bioöl ist allerdings nur möglich, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz, die Installation von Wärmepumpe, Solarthermie oder einer Holzheizung nicht möglich sind. Ab einer thermischen Gesamtleistung von 50 kW muss zusätzlich eine hocheffiziente KWK-Anlage  eingesetzt werden, um die Option Biomethan / Bioöl wählen zu können.

Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomethan (gasförmige Biomasse), soweit es den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 Nr. 2 GEG entspricht. Bioöl („flüssige Biomasse“) muss den Anforderungen nach § 39 Abs. 3 GEG entsprechen.

Vorhandene Erneuerbare-Energien-Anlagen werden anerkannt, es geht um technische Veränderungen!

Die Betreiber von Wärmenetzen nach § 10 HmbKliSchG sind verpflichtet, spätestens 2030 mindestens 30 % erneuerbare Energien ins Wärmenetz einzuleiten.

Ersatzmaßnahme „baulicher Wärmeschutz“

Alternativ zu oder zusammen mit den genannten technischen Veränderungen in der Wärmeerzeugung kann auch eine qualitativ hochwertige Dämmung des Gebäudes vorgenommen werden. Entsprechend gute Dämmmaßnahmen aus den letzten zehn Jahren, nicht aber älteren Datums, werden angerechnet.

Die Anforderungen an die Qualität des baulichen Wärmeschutzes als Ersatzmaßnahme sind recht hoch, da sie die Zielanforderungen für einen klimaneutralen Gebäudebestand erfüllen müssen. Sie sind in einer Tabelle im Anhang nachstehend verlinkten Umsetzungspflichtverordnung aufgelistet.

Details zu Anforderungen und Nachweis

Details zu den neuen Anforderungen sind in der im Dezember 2020 erlassenen „Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz und zur Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten“ (Download der Umsetzungsverordnung) festgelegt. Infos dazu finden sich auch in einer Frage & Antwort-Rubrik auf hamburg.de. Hier gibt es auch einen Flyer, der die Umsetzungsmöglichkeiten darstellt.

Der Nachweis über den EE-Anteil der neuen Heizung kann online an die Umweltbehörde gemeldet werden und muss nach spätestens 18 Monaten vorliegen. Eigentümer oder von ihnen beauftragte Sachkundige (z. B. Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger oder Energieberater) können ab 1. Juli 2021 einen Onlinedienst auf der Info-Seite nutzen. ■

Siehe auch: Österreich beschließt Aus für Gas-Heizungen ab 2025