Vor dem Hintergrund volatiler Preisentwicklungen empfiehlt sich die Verwendung von Preisgleitklauseln, darauf weist die Kanzlei „Dr. Dimanski und Schermaul, Rechtsanwälte“ hin. Auf diese sollte bereits im Zuge der Angebotsübergabe hingewiesen werden. Ein Nachverhandeln von Preisgleitklauseln dürfte schwer umsetzbar sein, so dass dem Unternehmer bei Fehlen derartiger Klauseln zum Vertragsschluss dann später Vergütungsausfälle drohen, heißt es weiter.
Da die Praxis der öffentlichen Ausschreibungen selbst nach Kenntnis der Preisturbulenzen derzeit immer noch nicht einheitlich auf allen Ebenen die Verwendung von Preisgleitklauseln vorsieht, müssen Bieter sorgfältig abwägen, ob sie sich überhaupt noch an einer Ausschreibung ohne Preisgleitklausen beteiligen können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das eigenständige Vorschlagen einer entsprechenden Klausel, bzw. das Setzen einer Bedingung in Abweichung zu den Ausschreibungsunterlagen direkt in den Ausschluss der Bewerbung führen würde. Es macht deshalb Sinn, an den öffentlichen Auftraggeber vor Beginn der rechtlichen Ausschreibungsprozedur die Frage nach der Verwendung von Preisgleitklauseln zu richten.
Im privaten Bereich der Auftragsanbahnung sieht das etwas anders aus. Hier hat der Unternehmer größere Freiräume zur Einbindung von Preisgleitklauseln. Bereits das Begleitschreiben für die Angebotsübermittlung ist gut geeignet, im Zuge der Vertragsanbahnung den Auftraggeber auf die auch für ihn nicht ganz unproblematische Situation hinzuweisen und mit der Klausel einen sachgerechten Interessenausgleich anzusteuern. Der Text einer Preisgleitklausel kann weiterhin sowohl in dem Angebot selbst oder auch in dem Vertragstext untergebracht werden; nur fehlen sollte er nicht. Eine solche Klausel könnte wie folgt lauten: „Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien des vertragsgegenständlichen Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als _____ (z.B. 5) Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.
Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der Auftraggeber dies in entsprechender Anwendung der vorgenannten Regelung geltend machen und es ist ein neuer Preis anhand der erforderlichen Kosten (einschließlich Baustellengemeinkosten) mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, von Wagnis und Gewinn zu vereinbaren.“
Für die Verwendung im Verbraucherverkehr eignet sich die vorgenannte Klausel nicht, weil hier das Preisklauselgesetz beachtet werden muss, welches eine Veränderung des Preises innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss ausschließt.
Texte für eine aktuelle Preisgleitklausel für den Verbraucherverkehr aber auch verschiedene Angebots-Begleitschreiben für die Einbeziehung von Preisgleitklauseln sowie Hinweis für den Gebrauch in unterschiedlichen Vertragskonstellationen (gewerblicher Rechtsverkehr / Verbraucherverkehr) finden SHK-Innungsmitglieder auf der kostenpflichtigen Plattform des ZVSHK www.shk-musterschreiben.de.
Grundsätzlich bleiben die Preise nach Vertragsschluss verbindlich (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 VOB/B). Gibt es keine Preisgleitklausel, dann bleibt nach Vertragsschluss nur ein Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen einer sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 Abs. 1 BGB) und als letzte Alternative, die Vertragsbeendigung. Die Nachweispflichten für das Vorliegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ obliegen dem Auftragnehmer und sind sehr hoch angesetzt. Es muss sich um schwerwiegende Veränderungen der Umstände handeln, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind und unter denen – hätten es die Vertragsparteien vorausgesehen – ein Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Darüber hinaus muss einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung nicht zumutbar sein.