Es ist soweit: Die Bundesregierung hat die lang ersehnte Energiepauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen und verkündet. Damit soll ein Ausgleich für die hohen Energiepreise geschaffen werden. Ausgezahlt werden soll die Pauschale von den Arbeitgebern an die Beschäftigten im September 2022.
Bezüglich der genauen Umsetzung dieser Auszahlung ergeben sich jedoch zahlreiche Fragen, die der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart beantwortet.
An wen wird die Pauschale ausgezahlt?
An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie:
● zum September in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen
● in eine der Steuerklassen I-IV eingeordnet sind oder
● als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§40a EstG) beziehen
Hierzu zählen unter anderem auch:
● Beschäftige in der passiven Phase der Altersteilzeit
● Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen
● Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)
Der 1. September stellt keinen Stichtag dar
Der Anspruch auf die Auszahlung besteht, sobald irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Auch wenn im September noch kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nachträglich über eine Steuererklärung erfolgen.
Auch Minijobber erhalten die Energiepauschale
Bescheinigt der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, kann eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgen. Gibt der Arbeitgeber allerdings gar keine Lohnsteuer-Anmeldung ab (Minijob in einem Privathaushalt), kann die Pauschale nur über die eigene Steuererklärung von den Beschäftigten geltend gemacht werden.
Achtung! Keine Pauschale erhalten:
● Pensionäre und Rentner, soweit sie keine anderen Einkünfte z.B. aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen
● Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland
● beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler
Wie und wann soll die Energiepauschale ausgezahlt werden?
Idealerweise zahlen die Arbeitgeber die Energiepauschalte mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden Lohnzahlung aus.
Finanziert werden soll die Pauschale durch eine Entnahme vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer und diese soll bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abgesetzt werden. Bei einer monatlichen Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Dazu wird die Energiepreispauschale in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird dieser übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale
Die ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
Görzel empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.
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