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Förderprogramme

Förderung Corona-gerechte RLT-Anlagen startet

Inhalt

Ab dem 20. Oktober 2020 kann die Bundesförderung für die Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten beim BAFA beantragt werden. Am 19. Oktober 2020 hat das BMWi vorab die Richtlinie veröffentlicht.

Begriffsbestimmung Raumlufttechnische Anlagen

Der Begriff Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) wird im Sinne der Förderrichtlinie als der übergeordnete Sammelbegriff für alle förderfähigen Anlagen verwendet. Unter den Begriff RLT-Anlage fallen ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen.

Nicht unter den Begriff RLT-Anlagen fallen dezentrale stationäre und mobile Geräte sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken wie Schachtlüftungen oder Klappenlüftung in Fensterelementen.

Siehe auch: Der Spiegel verreißt Corona-gerechte RLT-Förderung.

Bis zu 10 000 RLT-Anlagen sollen gefördert werden

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Anreize für Investitionen in die möglichst kurzfristige Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern, Kommunen und Trägern, welche die Kriterien für Antragsberechtigte der Richtlinie erfüllen, zu setzen, um das Infektionsrisiko ausgehend von potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken.

Insgesamt soll mit dem Förderprogramm die Um- und Aufrüstung von bis zu 10 000 RLT-Anlagen gefördert werden. Die Förderung nach der Richtlinie beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung ist auf 100 000 Euro pro RLT-Anlage begrenzt. Eine Förderung ist erst ab einer Bagatellgrenze von 2000 bzw. 15 000 Euro möglich.

Nicht gefördert werden unter anderem
● die Neuanschaffung kompletter RLT-Anlagen;
● die Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandene RLT-Anlagen eingebundene Räume;
● Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen sowie
● instationäre, tragbare und mobile RLT-Anlagen.

Antragsberechtigt sind Länder und Kommunen sowie solche durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 % vom Bund, von Ländern oder Kommunen finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen und Träger von öffentlichen Einrichtungen. Nicht antragsberechtigt ist der Bund. ■