Seit dem 1. Januar müssen alle Photovoltaik-Anlagen in Deutschland am Einspeisemanagement teilnehmen. Die Regelung gilt für neue Anlagen und für die rund 150000 Solarstrom-Erzeuger, die im Jahr 2012 eine kleine PV-Anlage installiert haben. Die Betreiber können wählen zwischen Einspeisemanagement oder einer Begrenzung auf 70 % der Anlagenleistung. Der Bundesverband Solarwirtschaft BSW-Solar fasst die wichtigsten Punkte zur Neuregelung zusammen:
1. Zunächst klären, ob die Anlage von dem Gesetz betroffen ist. Für PV-Anlagen bis 30kW, die bis Ende 2011 in Betrieb gegangen sind, ändert sich nichts. Kleine PV-Anlagen aus dem Jahr 2012 unterliegen ab jetzt der Regelung. Nach dem Jahreswechsel installierte Systeme müssen die Vorgaben erfüllen.
2. Wer eine PV-Anlage neu in Betrieb nehmen will, sollte schon bei der Anschaffung mit dem Fachbetrieb über die verschiedenen Möglichkeiten sprechen. Je nach Variante könnte die Wahl der einzelnen Komponenten des Solarsystems anders ausfallen.
3. Die Entscheidung Einspeisemanagement oder Abregelung ist nicht endgültig. Das Gesetz sieht vor, dass Besitzer der PV-Anlage ihren Entschluss rückgängig machen können.
4. Fällt die Entscheidung auf das Einspeisemanagement, muss eine Art Fernsteuerung installiert werden, mit der der Netzbetreiber bei Bedarf die Stromeinspeisung der Anlage reduzieren kann.
5. Für das Abregeln der Leistung auf 70 % sollte sich entscheiden, wer eine PV-Anlage betreibt, die bauartbedingt nicht die volle Leistung erbringen kann.
6. Die Kappung auf 70 % erfolgt durch die Änderung der Software-Einstellung am Wechselrichter. Bei nach Süden ausgerichteten Anlagen bringt das die höchsten Ertragsverluste. Wie groß die Verluste sind, hängt vom Standort ab. Netzbetreiber gehen über das Gesamtjahr von einer Ertragsminderung im unteren einstelligen Prozentbereich aus.
7. Die gesetzlichen Anforderungen können auch mit einer intelligenten Form der 70-Prozent-Abregelung eingehalten werden. Dabei wird der Solarstrom verbraucht.
8. Es entstehen bei jeder Wahl Kosten. Bei neu installierten Anlagen sind dies Teile der Anschaffungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können.