Am 1. Januar 2015 wird die Verordnung in Kraft treten. Mit dem verkürzten Titel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ zeigt sie bereits, dass der sichere Umgang mit Arbeitsmitteln für Unternehmen einfacher wird. Interessant sind hier v.a. folgende Änderungen:
Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen sind Erleichterungen vorgesehen. Wie diese konkret aussehen, regelt § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Hier kann der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen auf weitere Maßnahmen verzichten.
Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln sind als Schutzziele beschrieben, damit ist der Arbeitgeber flexibel, welche Maßnahmen er konkret festlegt. Die Schutzziele gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, damit entfällt der Bestandsschutz wie er bisher z.B. für sogenannte Altmaschinen galt. Über ggf. erforderliche Maßnahmen zum Nachrüsten muss nun der Unternehmer selbst entscheiden.
Die Neufassung trägt den Erfahrungen aus der Praxis Rechnung und berücksichtigt nun insbesondere auch besondere Unfallschwerpunkte, die sich z.B. bei Instandhaltung, Betriebsstörungen, Manipulationen oder aus unsachgemäßer Benutzung ergeben.
Erstmals sind Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen beim Verwenden von Arbeitsmitteln enthalten (s. § 6). Damit soll ermöglicht werden, dass auch ältere Beschäftigte arbeitsfähig bleiben und nicht vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden müssen.
Das Thema Prüfungen wurde aufgewertet und neu geregelt, u.a. für besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel wie z.B. Krane (s. Anhang 3), für Prüfungen im Explosionsschutz mit Anforderungen an die Prüfer sowie für die Prüfung von Aufzugsanlagen mit einheitlicher Prüffrist von grundsätzlich zwei Jahren und Prüfplakette.
Weitere Infos, Beratung und Unterstützung rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt’s beim Beratungsunternehmen Qumsult.