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Reform bei der BEG-Förderung

Den Rotstift angesetzt

Inhalt

Warum gibt es eine Reform des BEG? Aufgrund der Abhängigkeit von russischem Gas und Öl und der bestehenden Klimaschutzziele der Bundesregierung rücken die erneuerbaren Energien und Energieeinsparungen im Gebäudesektor ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Weniger Energie zu verbrauchen ist nach Ansicht des BMWK „der günstigste und effizienteste Beitrag zu mehr Unabhängigkeit, Klimaschutz und Kostenersparnis. Förderung und Anreize sind hierbei ein wesentlicher Schlüssel.“

Das Potenzial der energetischen Gebäudesanierung soll noch stärker als bisher durch die Reform bzw. Umstellung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gehoben werden. Die wichtigsten Ziele der Förderneuausrichtung sind aus Sicht des BWMK:

  • effektiver und effizienter Klimaschutz,
  • Kostenersparnis bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern,
  • eine steigende Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten.
  • Das Förderprogramm solle künftig einen noch stärkeren Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten.

    Was ist geblieben, was hat sich geändert?

    Generell bleiben die bekannten drei BEG-Teilprogramme erhalten:

  • „Wohngebäude (BEG WG) – Sanierung oder Neubau von Wohngebäuden“,
  • „Nichtwohngebäude (BEG NWG) – ­Sanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden“ sowie
  • „Einzelmaßnahmen (BEG EM) – ­Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden“.
  • Geänderte Aufgabenverteilung zw. BAFA und KfW:

    Bestehen bleibt weiterhin die generelle Aufgabenverteilung zwischen KfW und Bafa, allerdings mit einer klareren Aufteilung, um die Fördersystematik für die Antragsteller zu vereinfachen: Die Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden beim Bafa, systemische Maßnahmen (WG und NWG) bei der KfW beantragt. Entfallen sind daher seit dem 28. Juli 2022 die BEG-EM-Kreditförderung, die nur wenig nachgefragt wurde, sowie die Zuschüsse für BEG WG und BEG NWG bei der KfW.

    Weitere wichtige Änderungen im Überblick:

  • Die Förderfähigkeit von Gashybrid-/Gas-Renewable-Ready-Anlagen und den entsprechenden Umfeldmaßnahmen wurde komplett aufgehoben.
  • Um allen Antragstellergruppen weiterhin den Zugang zur Förderung zu ermöglichen, hat das BMWK die BEG-Fördersätze verringert.
  • Der iSFP-Bonus für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Bafa) und in der systemischen Sanierung (KfW) wurde gestrichen.
  • Zusätzlich zum regulären Fördersatz wurde ein sog. Heizungs-Tausch-Bonus eingeführt, der auch alte Gasheizungen einbezieht.
  • Hinweis: Alle genannten Maßnahmen traten bis 15. August 2022 in Kraft. Zudem sind vom BMWK für Anfang 2023 geplant:

  • Veröffentlichung der überarbeiteten BEG-Richtlinien
  • Einführung eines Bonus für serielle Sanierung
  • Novellierte Neubauförderung
  • „Weshalb die Fördersätze auch in den Bereichen Gebäudehülle, ­Anlagentechnik und Heizungsoptimierung um 5 Prozent ­gesenkt wurden, ist nur mit dem ­Rasenmäher-Prinzip ­erklärbar.“

    Niedrigere Zuschüsse bei ­allen BEG-EM-Bereichen

    Um mit dem bestehenden Fördertopf mehr Projekte zu unterstützen, wurden die Fördersätze bei allen Einzelmaßnahmen gekürzt. Auffällig ist, dass im Heizungsbereich die Biomasse seit dem 15. August 2022 nur noch mit max. 20 % bezuschusst wird statt wie früher mit max. 55 %. Vermutlich will das BMWK die bislang starke BEG-Fördernachfrage abbremsen. Immerhin: Bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von max. 2,5 mg/m3 ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich.

    Weshalb die Fördersätze auch in den Bereichen Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung um 5 % gesenkt wurden, ist nur mit dem Rasenmäher-Prinzip erklärbar. Sachlich gesehen waren bisherigen 20 % nicht gerade üppig, insbesondere mit Blick auf die Gebäudehülle. Denn ein energetisch sanierter Altbau bietet eine sehr gute Voraussetzung für den effizienten Wärmepumpeneinsatz.

    Zwar rechnen sich die Maßnahmen angesichts hoher Energiepreise schneller. Andererseits sind die Arbeits- und Material­kosten, vor allem für Dämmung und neue Fenster, stark gestiegen. Deshalb ist zu befürchten, dass die neuen, niedrigeren Fördersätze die energetische Sanierungsquote eher dämpfen werden.

    Nachfolgend ein Überblick über weitere Neu- und Besonderheiten:

    Heizungs-Tausch-Bonus (HTB):

  • Den HTB in Höhe von 10 % gibt es beim Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen sowie nun auch von Gasheizungen, aber nur, falls deren Inbetriebnahme mind.
    20 Jahre zurückliegt. Ausnahme: Für Gas­etagenheizungen gilt der Bonus immer, unabhängig vom Alter.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden – weder im Gebäude noch gebäudenah.
  • Der HTB gilt nicht für Solarkollektor­anlagen und nicht für Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäude­netzes.
  • Wärmepumpen-Bonus:

    Falls als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird, wird ein Wärmepumpen-Bonus von 5 % gewährt.

    iSFP-Bonus:

  • Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines in der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht sich der Fördersatz zusätzlich um 5 %.
  • Bei der Förderung von Heizungen wird der iSFP nicht mehr gewährt.
  • Die Maßnahme muss innerhalb von maximal 15 Jahren nach der Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
  • Förderung von Fachplanung und ­Baubegleitung:

    Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme werden weiterhin mit 50 % gefördert. Die jährlichen förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt: auf 5000 Euro bei EFH und auf 2000 Euro pro Wohneinheit bei MFH (max. 20 000 Euro).

    Höchstgrenze förderfähiger Kosten:

    Diese betragen unverändert bei Wohngebäuden max. 60 000 Euro pro Wohneinheit und bei Nichtwohngebäuden max. 1000 Euro pro m² Nettogrundfläche (insgesamt max. 5 Millionen Euro). Die Mindestinvestitionssumme liegt bei 2000 Euro (Heizungsoptimierung: 300 Euro).

    Verbliebene KfW-BEG-Produkte

    Nachdem die KfW nur noch für systemische BEG-Maßnahmen zuständig ist, verbleiben bei ihr seit dem 28. Juli 2022 noch folgende zwei Programme:

    Wohngebäude-Kredit (261) Haus und Wohnung energieeffizient bauen, kaufen, sanieren

  • Förderkredit ab 0,01 % effektiver Jahreszins
  • von 120 000 bis zu 150 000 Euro Kredit je Wohneinheit für ein Effizienzhaus
  • zwischen 5 und 25 % Tilgungszuschuss
  • zusätzliche Förderung möglich, z. B. für Baubegleitung
  • Im Neubaubereich wird nur noch das Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse gefördert (bis Ende 2022).
  • Nichtwohngebäude-Kredit (263) Gebäude energieeffizient bauen, kaufen, sanieren

  • Förderkredit ab 0,01 % effektiver Jahreszins
  • bis zu 10 Millionen Euro Kredit je Wohneinheit für ein Effizienz­gebäude
  • zwischen 5 und 25 % Tilgungszuschuss
  • zusätzliche Förderung möglich, z. B. für Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung.
  • Das Potenzial der energetischen Gebäudesanierung soll stärker als bisher durch die Reform bzw. Umstellung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gehoben werden.

    Bild: BMWi

    Das Potenzial der energetischen Gebäudesanierung soll stärker als bisher durch die Reform bzw. Umstellung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gehoben werden.
    Autor
    Dipl.-Ing. (FH) ­Jürgen Wendnagel ist freier SHK/TGA-­Fachjournalist in Esslingen.
    jwendnagel@aol.com

    SBZ / Gentner

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