Wie Tobias Romeis – Sprecher des Bundesfinanzministeriums – gegenüber Roto bestätigte, gelten von nun an auch dachintegrierte Anlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter und können somit über 20 Jahre hinweg abgeschrieben werden. Bisher galten diese Anlagen als Teil der Gebäudehülle und unterlagen als solche der 30-jährigen Abschreibungsfrist. Der Hauptvorteil dieser Neuregelung: Besitzer einer dachintegrierten Anlage, die sich als Kleinunternehmer angemeldet haben, können die Anlage künftig zügiger abschreiben. Darüber hinaus können sie in den Genuss weiterer steuerlicher Vergünstigungen kommen, wie beispielsweise des so genannten Investitionsabzugsbetrages, der bisher Aufdachsystemen vorbehalten war. Für detaillierte Informationen über die verschiedenen steuerlichen Möglichkeiten empfiehlt es sich, Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt herzustellen oder die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
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PV auf und im Dach steuerlich gleich
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