SBZ: Herr Pitzinger, die beiden Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ werden immer noch oft verwechselt. Würden Sie uns die Unterschiede erklären?
Alexander Pitzinger: Meine Erfahrung zeigt tatsächlich, dass die Begriffe immer wieder Anlass für Missverständnisse bieten. Zum einen gibt es das „Gewährleistungsrecht“ oder genauer gesagt das „Mängelgewährleistungsrecht“. Hierbei geht es um Rechts- oder Sachmängel, die bereits bei Vertragsabschluss vorliegen müssten. Dazu ein Beispiel: Der Akku eines Batteriespeichers ist aufgrund fehlerhafter werkseitiger Verarbeitung undicht und Batteriesäure tropft heraus. Hier läge eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit des Akkus von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vor. Ein sogenannter Sachmangel.
SBZ: Was beinhaltet die Gewährleistung genau?
Pitzinger: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Recht der Mängelgewährleistung mit seinen Rechten und Pflichten geregelt, also welche Rechte der Käufer gegenüber dem Verkäufer beim Vorliegen von Mängeln geltend machen kann. Diese sind primär die Nacherfüllung sowie die Minderung oder der Rücktritt, falls die Nacherfüllung scheitert oder nicht erbracht wird. Hinzu kommt der Anspruch auf Schadensersatz. Normalerweise muss derjenige, der das Vorliegen eines Mangels behauptet, den Beweis für das Bestehen des Mangels bereits bei Kaufvertragsschluss, das heißt bei dem Gefahrübergang auf den Käufer, führen. Eine Ausnahme hiervon sieht allerdings der sogenannte Verbrauchsgüterkauf beim Kaufvertrag vor.
SBZ: Was ist darunter zu verstehen?
Pitzinger: Kauft eine Privatperson, ein Endkunde bzw. ein Verbraucher z. B. den oben genannten fehlerhaft verarbeiteten Akku bei einem Installateur und zeigt sich dieser Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Kaufvertragsschluss, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe des Akkus an den Verbraucher vorgelegen hat. Wäre der Installateur der Ansicht, dass die Undichtheit erst nach Übergabe des Akkus an den Verbraucher entstanden ist, z. B. durch eine Beschädigung, müsste er dies beweisen.
SBZ: Was ist nun bei einer Garantie anders?
Pitzinger: Die Garantie ist das Versprechen z. B. des Herstellers, für eine von ihm zugesicherte Eigenschaft, Funktion und/oder Beschaffenheit seines Produkts einstehen zu wollen – meistens für einen zuvor festgelegten Zeitraum. Zumeist geht eine solche Garantie über das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht hinaus. Bei den Akkus eines Batteriespeichers sind das z. B. die Lebensdauer oder Zyklenanzahl sowie die Restladekapazität nach einer bestimmten Anzahl von Betriebsjahren. Bei einer Abweichung von diesem Versprechen muss also nicht zwangsläufig ein oben beschriebener Mangel vorliegen, sondern die Abweichung von dem gegebenenfalls zeitlich begrenzten Versprechen, das der Hersteller für sein Produkt leistet. Dies reicht einfach gesagt aus, um hieraus Rechte herleiten zu können. Selbstverständlich steckt dabei immer der Teufel im Detail, genauer gesagt in den jeweiligen Garantiebedingungen.
SBZ: Viele Installateure fügen ihre Speichersysteme aus mehreren Komponenten zusammen, die sie oft bei verschiedenen Anbietern kaufen. Wie ist die Garantie solcher Systeme geregelt?
Pitzinger: Prinzipiell unterscheidet man die Komponenten- und die Systemgarantie. Baut der Installateur ein komplettes Speichersystem eines Herstellers ein, ergeben sich mehrere Vorteile: Der Kunde bekommt ein in sich geschlossenes System, in dem alle Komponenten aufeinander abgestimmt sind. Der Hersteller übernimmt somit die Garantie für das Gesamtsystem. Bei einem Speichersystem, das aus Einzelkomponenten verschiedener Hersteller zusammengestellt wurde, übernimmt jeder Hersteller die Garantie für die von ihm hergestellte Einzelkomponente. Die Risiken der beiden Varianten unterscheiden sich deutlich. So geht der Kunde eines kompletten Speichersystems eines Herstellers ein geringes Risiko ein, weil der Installateur nicht in das System eingreifen bzw. dieses System nicht erst herstellen muss. Hier greift die Systemgarantie beim Auftreten von Mängeln oder Defekten, egal bei welcher Komponente. Zudem haben der Kunde und der Installateur nur einen Ansprechpartner.
SBZ: Der Eingriff würde die Garantie gefährden?
Pitzinger: Genau das ist nämlich das Problem bei der Komponentengarantie und dem Selbstbau einiger Installateure. Macht der Handwerker bei der Installation der Komponenten einen Fehler und werden die einzelnen Komponenten beim Betrieb dadurch beschädigt, kann sich der Hersteller einer einzelnen Komponente unter Umständen auf einen Haftungsausschluss berufen. Dann kommt nicht nur der Installateur in Erklärungsnot, sondern nicht selten hat dann der zumeist nur mit Laienwissen ausgestattete Kunde das Nachsehen. Leider erlebe ich so etwas in meiner Praxis recht häufig.
SBZ: Wie riskant ist der Eigenbau tatsächlich?
Pitzinger: Baut ein Installateur mehrere Komponenten zusammen, erhöht sich das Risiko um ein Vielfaches, dass hierbei Fehler auftreten. Ohne jemandem zu nahe treten und pauschalisieren zu wollen: Ich bezweifle, dass jeder Installateur die Schulungen jedes einzelnen Herstellers der einzelnen Komponenten besucht haben wird. Jedoch hat jedes Produkt seine eigenen Charakteristika, die der Installateur kennen sollte. Auch sind manche einzelnen Komponenten nicht miteinander kompatibel. Die Hersteller schützen sich jedoch hiergegen, indem sie in ihre Garantiebedingungen entsprechend anpassen und z. B. falschen Anschluss, unsachgemäßen Gebrauch oder falsche Handhabung ausschließen. Nehmen wir ein durchaus bekanntes Beispiel: Der Installateur vertauscht die Plus- und Minuspole beim Anschluss der Batterien oder einzelner Speicherzellen. Das stellt den Hersteller dieser Komponenten in der Regel von Garantieansprüchen frei, weil das Produkt falsch angeschlossen wurde.
SBZ: Haftet dann der Installateur für die Folgen des fehlerhaften Einbaus?
Pitzinger: Ja, dann steht der Installateur gegenüber dem Kunden in der Haftung, sofern der Kunde den vom Installateur verursachten Fehler rechtzeitig erkennen kann. Doch was geschieht, falls zwei Komponenten zwar richtig installiert wurden, aber nicht kompatibel zueinander sind? Dies könnte z. B. dazu führen, dass der Wechselrichter zu heiß wird und Schaden nimmt. Oder aber die Batterie kocht über oder der Akku wird schleichend beschädigt. In solchen Fällen können sich die Schäden oft erst nach Ablauf der Gewährleistung zeigen. Dann ist der Streit um Ansprüche aus eventuell noch laufenden Herstellergarantien programmiert. Denn häufig schiebt jeder der Beteiligten die Schuld auf den anderen. Noch desaströser wird es für den Kunden, wenn ein Hersteller zwischenzeitlich insolvent wurde.
SBZ: In so einem Fall können sicherlich auch die Folgeschäden zu einem großen Problem werden …
Pitzinger: Richtig! So sind z. B. die Beschädigung des Fußbodens oder der Wand zumeist in den Herstellergarantiebedingungen ausgeschlossen. Der Leidtragende ist dann der Kunde, denn er steht mit dem Schaden und leeren Händen da. Wenn dann der Installateur nicht eine eigenständige Garantie für das von ihm entworfene und aus den Einzelkomponenten selbst aufgebaute Speichersystem übernommen hat, hängt sein Kunde in der Luft.
SBZ: Was ist, wenn der Installateur einzelne Komponenten aus dem nichteuropäischen Ausland verbaut hat?
Pitzinger: Bezieht der Installateur Einzelkomponenten direkt aus dem nichteuropäischen Ausland, gilt er gemäß §4, Absätze 2 und 3 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaft G) selbst als Hersteller der gelieferten Teile im Sinne der Produkthaftung. Damit übernimmt er auch die direkte Haftung für die Garantien des eigentlichen Herstellers.
SBZ: Was empfehlen Sie Installateuren und ihren Kunden?
Pitzinger: Zunächst müssen die Installateure gut geschult und fachlich kompetent sein. Und wer im Auftrag seiner Kunden unterwegs ist, wird automatisch Komplettsysteme einbauen. Zudem schützt die Systemgarantie sowohl den Kunden als auch den Installateur selbst. Beide haben die größtmögliche Sicherheit, dass das eingebaute Speichersystem fehlerfrei funktioniert; und falls nicht, kann sich der Kunde an den Hersteller als seinen Garantiegeber wenden. Zumeist erwachsen hieraus sogar Folgeaufträge für den Installateur.
SBZ: Was halten Sie von zusätzlichen Versicherungen?
Pitzinger: Sie sind sinnvoll, wenn der Kunde auch das Restrisiko minimieren möchte. Ein fachlich ordentlich geplantes und installiertes System wird ihm Freude machen. Ein fehlerhaftes oder fehlerhaft installiertes System verursacht Ärger; daran ändert auch die Versicherung wenig. Jedoch können Versicherungen etwaige Haftungs- und Risikolücken schließen. Hierfür sollte ein versierter und spezialisierter Versicherungskaufmann zurate gezogen werden.
SBZ: Vielen Dank für die interessanten Erläuterungen!