Schmitz: Nach langem Hin und Her gilt nun seit dem 10. April 2015 die Positivliste des Umweltbundesamtes. Darin ist festgelegt, welche hygienisch geeigneten metallischen Werkstoffe für die Trinkwasserinstallation künftig noch zum Einsatz kommen dürfen.
Schlattmann: Na prima, damit ist dann nach zähem Ringen nun endlich ein neues, nach § 17 Trinkwasserverordnung wichtiges Regelwerk in Kraft, an dem sich der Installateur orientieren kann. Was hat das eigentlich für unmittelbare Konsequenzen?
Schmitz: So schnell schießen die Preußen nicht. Denn die UBA-Liste ist erst zwei Jahre nach Inkrafttreten als Bewertungsgrundlage rechtlich bindend. Erst nach dieser Übergangsfrist haben Fachhandwerker mit haftungsrechtlichen Folgen zu rechnen, wenn sie Werkstoffe in der Trinkwasserinstallation einsetzen, die nicht auf der dann verbindlichen Positivliste stehen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Abnahme eines Bauvorhabens.
Schlattmann: Und was ist mit den Materialien, die noch während der Übergangsfrist auf Vorrat bezogen und anschließend nach Ablauf der Übergangsfrist eingebaut werden sollen? Im Grunde sind sie doch dann für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht mehr geeignet. Entsprechen sie dann noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sind sie eventuell gar juristisch mangelhaft?
Schmitz: Hier sollte jeder Handwerker seinen Auftraggeber mit Hinweis auf die rechtliche Bindung der UBA-Liste während der Übergangsfrist darüber informieren, dass nicht gelistete Werkstoffe nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr eingebaut werden dürfen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist die übliche Vorgehensweise durch Anmelden von Bedenken bei den Bauherren leider nicht mehr ausreichend. Denn dann ist der Einbau von nicht geeigneten Werkstoffen definitiv nicht mehr zulässig.
Schlattmann: Was geschieht, wenn sich der Handwerker auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Bauherrn über diese Vorschriften hinwegsetzt und Werkstoffe einbaut, die nicht in der Liste aufgeführt sind?
Schmitz: Dies ist dann eine Ordnungswidrigkeit. Bei Zuwiderhandlung drohen beiden Strafzahlungen von bis zu 25 000 Euro. Und bei nachgewiesenen gesundheitlichen Gefährdungen durch nicht zugelassene Werkstoffe sind sogar Haftstrafen nicht auszuschließen.
Schlattmann: Handwerker sind gut beraten, sich schon jetzt auf die Umstellung gemäß UBA-Positivliste einzustellen, die Lager zu prüfen und nur noch UBA-konforme Werkstoffe zu bestellen. Zudem sollte jeder seinen Großhändler anschreiben und sich bestätigen lassen, dass dieser ihm nur noch Produkte aus diesem Bereich liefert, die in der UBA-Liste aufgeführt sind. Um Transparenz zu schaffen, behandeln wir diesen Themenkomplex in dieser SBZ noch einmal ausführlich. Doch sehen Sie selbst. Wir haben viele interessante Informationen gesammelt und wünschen Ihnen zudem viel Spaß mit Ihrer SBZ!