Schmitz: Über ein Jahr hat es gedauert, bis sie nach viel Hin- und Hergezerre durch Lobbyisten aller Art verabschiedet wurde. Nun ist es endlich so weit: Am 1. November tritt die neue, verschärfte Trinkwasserverordnung in Kraft. Im Prinzip müssten sich alle SHK-Handwerksbetriebe bereits mit den Anforderungen vertraut gemacht haben.
Schlattmann: Eigentlich schon, denn nicht nur auf die Betreiber, sondern auch auf die SHK-Handwerksbetriebe kommen zusätzliche Pflichten und Haftungsrisiken in erheblichem Umfang zu.
Schmitz: Aber auch die damit verbundenen Chancen sollte man sehen. So müssen gewerbliche und öffentliche Gebäude, darunter fallen auch Mietwohnungen, mit zentraler Trinkwassererwärmung (über 400 l) mindestens einmal jährlich mittels Wasserproben untersucht werden. Das führt zwangsläufig zu Sanierungsaufträgen, denn bei einem Teil der Anlagen bringt die Umsetzung der neuen Verordnung hygienetechnische Mängel ans Tageslicht. Es fragt sich nur, wer kontrollieren wird und ob die neuen Bestimmungen auch in die Praxis umgesetzt werden.
Schlattmann: Auch das hat der Gesetzgeber geregelt. Als Aufsichtsbehörde sollen die Gesundheitsämter fungieren. Doch um die umfangreichen Prüf- und Dokumentationspflichten sicherzustellen, müssen die Behörden erst einmal personell aufstocken. Auf den meisten Gesundheitsämtern ist man derzeit noch ratlos, wie die Aufgaben konkret bewältigt werden sollen.
Schmitz: Und das, obwohl die Trinkwasserverordnung zum 1. November Gültigkeit erlangt?
Schlattmann: Der beprobungspflichtige Bereich ist viel größer, als die Begriffe öffentlich und gewerblich vermuten lassen, und stellt nicht nur die Gesundheitsbehörden vor neue Herausforderungen. Eine gewerbliche Anlage im Sinne der Trinkwasserverordnung ist immer dann gegeben, wenn das Wasser entweder zum Trinken oder Waschen oder mittelbar für die Zubereitung von Speisen verwendet wird und dafür ein Entgelt entrichtet werden muss. Auch die Vermietung von Wohnraum fällt in die Kategorie gewerblich. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser sind ebenfalls beprobungspflichtig.
Schmitz: Viel Arbeit also für Gesundheitsämter und die Labore, deren Mitarbeiter die Proben ziehen sollen. Aber auch für unser Handwerk. Wer bezahlt die Beprobungen eigentlich?
Schlattmann: Der Betreiber, er muss für den Einbau geeigneter Probeentnahme-Armaturen sorgen. Dazu müssen Handwerker, Betreiber und Hygieniker miteinander klären, welche Parameter wo gemessen werden sollen, und die Stellen für die Probenahme gemäß W551 festlegen. Wie die Verordnung umgesetzt werden soll und was Sie rund um die neuen Bestimmungen alles beachten müssen, finden Sie unter Dossiers auf https://www.sbz-online.de/.