Warum gibt es so viele Probleme beim Brandschutz? Kaum eine Vorschrift im Baubereich wird fahrlässiger gehandhabt als der § 15 der Landesbauordnung Brandschutz. Auf der Suche nach einer Antwort kommt man schnell zu dem Schluss: Neben einer gehörigen Portion Gleichgültigkeit besteht schlicht Unkenntnis über die gesetzlichen Vorgaben, das Brandschutzkonzept ist lückenhaft oder fehlt gleich ganz. Oft wissen Installateure und Planer nicht einmal, dass sie gerade in einem Bereich arbeiten, der bei Versagen im Brandfall verheerende Folgen für die Betroffenen und rückwirkend auch für sie selbst haben kann. So können Installationsschächte schnell ungewollterweise zu Brandbeschleunigern und somit zur Todesfalle werden.
Aktuelles Beispiel: Eine im Bau befindliche „Nullachtfünfzehn“-Wohnanlage im Raum Stuttgart wurde nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg in die Gebäudeklasse 3: „Sonstige Gebäude“ eingestuft. Dies bedeutet, dass alle am Bau beteiligten Firmen erhöhte Anforderungen an den baulichen Brandschutz zu berücksichtigen haben. Doch das hat im Bereich der Gebäudetechnik weder den Fachplaner noch die ausführenden Haustechnikfirmen interessiert. Wie das Baurechtsamt bei einer Baustellenkontrolle feststellte, gab es zahlreiche Mängel vor allem bei den Durchdringungen von bauaufsichtlich benannten Bauteilen. Deshalb hat die Behörde kurzerhand einen Baustopp ausgesprochen und die Baustelle im laufenden Betrieb dicht gemacht.
Noch glauben die ausführenden Firmen, sich mit dem Hinweis auf die ausgeschriebenen Leistungen des Fachplaners aus der Verantwortung stehlen zu können. Doch da haben sie die Rechnung ohne den Gesetzgeber gemacht. Denn nach einem Urteilsspruch des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.11.2006 – Aktenzeichen: 24 U 8/06 haftet ein Unternehmer grundsätzlich auch dann, wenn die von ihm hergestellte Leistung mangelhaft ist und die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, oder wie in diesem Fall beim Fachplaner liegt.
In Anbetracht der Gesetzeslage sind Handwerksbetriebe gut beraten, wenn sie Vorleistungen anderer Unternehmer sorgfältig prüfen und bei den kleinsten Anzeichen einer Ungeeignetheit oder eines Mangels dem Bauherrn schriftlich Bedenken anmelden. Weil aber im oben geschilderten Fall bisher keine Bedenkenanzeige an den Bauherren erfolgte, müssen die Handwerker nun tief in die Tasche greifen und die Mängel auf eigene Kosten beseitigen. Und das tut richtig weh, vor allem wenn man bedenkt, dass die Mängelbeseitigung schnell zu einer fünfstelligen Summe auflaufen kann. Damit Sie, liebe SBZ-Leser, nicht blindlings in die Brandschutzfalle tappen, empfehlen wir Ihnen die Lektüre unserer Artikelserie zum vorbeugenden Brandschutz in der Gebäudetechnik. Interessante Erkenntnisse daraus wünscht Ihnen
Norbert Schmitz
SBZ-Redakteur und Handwerksmeister