Mögen Sie Ihren Betriebsprüfer? Dessen Besuch dürfte bei dem einen oder anderen Firmeninhaber ziemlich am unteren Ende der Beliebtheitsskala angesiedelt sein. Irgendwo zwischen dem Gang zum Zahnarzt und dem 74. Geburtstag der Schwiegermutter. Ich gebe zu, diese abschätzige Formulierung ist unfair. Aber nicht ganz aus der Luft gegriffen aufgrund der Erfahrungen, die einige unserer Kollegen in der Vergangenheit bereits sammeln durften. Der Umgang miteinander changiert zwischen Sympathie und offener Ablehnung. Nur die obligatorische Tasse Kaffee, die gibt es in jedem Fall.
Zusätzlich Öl ins Feuer gießen von diesem Jahr an die sogenannten GoBD. Die Abkürzung steht für: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Sie sind nichts anderes als die Spielregeln für die elektronische Archivierung bzw. Buchhaltung im Unternehmen. Sie gelten für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Allerdings kann das Finanzamt in der Regel erst im Rahmen einer Betriebsprüfung feststellen, ob Ihre Buchhaltung den GoBD-Ansprüchen gerecht wird. Und das dürfte frühestens ab diesem Jahr oder ab 2019 der Fall sein, wenn die Wirtschaftsjahre 2015 bis 2017 zur Betriebsprüfung anstehen. Da stehen Probleme an, die meiner Meinung nach vermieden werden können.
Die Aufzeichnungen müssen so geführt sein, dass sie ein Betriebsprüfer in angemessener Zeit prüfen kann. Das setzt voraus, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Entstehung über die Abwicklung bis zur Buchung lückenlos nachvollzogen werden können – auch in elektronischer Form. Und darin liegt die Crux: Die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist meist ein Schwerpunkt. Stoßen die Prüfer hier auf Mängel und finden sie weitere Indizien für fehlerhafte Aufzeichnungen, drohen steuerliche Konsequenzen. Unternehmer müssen dann mit Zuschätzungen zum Umsatz oder zum Gewinn rechnen. Ein Unding, wie ich finde. Da kann der finanzielle Spielraum schnell arg eng werden.
Denn findet der Betriebsprüfer keine ordnungsgemäße GoBD-konforme Buchhaltung vor, könnte es passieren, dass er gleich auf dem Absatz kehrtmacht. Er rührt nicht mal seinen Kaffee an. Schließlich erspart es ihm Zeit und Aufwand, wenn Sie ihm eine Steilvorlage zur Schätzung liefern. So weit darf es nicht kommen. In dieser SBZ erfahren Sie ab Seite 98 (Artikel: Aktenordner ade?), was Sie über GoBD in der Praxis wissen müssen. Dann klappt’s auch (besser) mit dem Betriebsprüfer.
Ich wünsche Ihnen gute Geschäfte,
Ihr
Dennis Jäger
SBZ-Chefredakteur