Es kam, wie es kommen musste. Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des novellierten Schornsteinfegergesetzes haben sich viele Schornsteinfeger verlaufen – auf dem ureigensten Terrain des SHK-Handwerks. Gründungen wie die der Schornsteinfegergesellschaft (SchornGES) beschäftigen inzwischen das Bundeskartellamt. Verantwortlich für diese Irrungen und Wirrungen der schwarzen Schafe der schwarzen Zunft ist die Politik. Deren unzureichenden Versuche, per Gesetzesreform die Monopolstellung der Schornsteinfeger in einen marktgerechten Wettbewerb zu überführen, zeigen deutlich: Faule Kompromisse schaffen unklare Verhältnisse, zum Nachteil aller Betroffenen. Das gilt zuallererst für die benachteiligten Fachbetriebe des SHK-Handwerks aber auch für viele verunsicherte Schornsteinfeger, die auf legalen Wegen nach neuen Aufgabenfeldern suchen.
Die SHK-Verbandsorganisation hat während des Novellierungsverfahrens zum Schornsteinfegergesetz immer wieder auf die zu erwartenden Umsetzungsprobleme hingewiesen. Der Gesetzgeber hat diese Warnungen missachtet und ein Gesetz erlassen, das die Schornsteinfeger zur Vermischung hoheitlicher und eigenwirtschaftlicher Interessen geradezu einlädt. Die Objektivität und Neutralität, die ein Bezirksschornsteinfeger in Erfüllung seiner hoheitlichen Verpflichtungen eigentlich wahren muss, werden konterkariert durch das Fehlen klarer Abgrenzungen für eine wettbewerbliche Entwicklung des Schornsteinfegerwesens.
Der ZVSHK hat Anfang des Jahres die Initiative für eine Verbändevereinbarung auf Ebene des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks ergriffen, um im Rahmen der Selbstverwaltung mit dem Schornsteinfegerhandwerk wenigstens die verwaltungstechnische Frage der gegenseitigen Handwerksrolleneintragung zu klären. Angestrebt wird ein Verfahren, bundeseinheitliche Teileintragungen mit entsprechendem Fachkunde-Nachweis zu gewährleisten. Der ZVSHK hat hierzu entsprechende Papiere vorgelegt und erwartet die Antwort des ZIV. Diese lässt allerdings auf sich warten, wodurch das Verfahren unnötig verschleppt wird.
Wettbewerbliche Streitigkeiten sind von einer Verbändevereinbarung aber ohnehin nicht betroffen. Denn hier greift nicht die Handwerksordnung, sondern das Wettbewerbs- und Kartellrecht. Der ZVSHK verfolgt daher mit einigem Optimismus die Ermittlungen des Bundeskartellamtes zum Geschäftsmodell der sogenannten SchornGES. Schon die Nutzung der hoheitlich erhobenen Daten für privatwirtschaftliches Gewinnstreben – durch Auftragsvermittlungen und Provisionszahlungen – verweist ja auf ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Geschäftsmodells.
Für das SHK-Handwerk ist klar: Das Schornsteinfegergesetz muss überarbeitet und nachgebessert werden. Der Gesetzgeber muss seine Fehler korrigieren und klare Regelungen für einen fairen Wettbewerb im Heizungskeller schaffen. Vor diesem Hintergrund wird es auch nur noch eine Frage der Zeit sein, wann endlich das „Messmonopol“ der Schornsteinfeger bei der BImSchV fällt. Das sieht nicht nur der ZVSHK so. Das ist auch die Auffassung einiger renommierter Verfassungsrechtler in Deutschland.
RA Michael von Bock und Polach
Hauptgeschäftsführer ZVSHK