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Mehr Zeit fürs Wesentliche

Das Jahr beginnt mit einer guten Nachricht. Es gibt eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Künftig werden Aufzeichnungen dazu nur noch erforderlich, wenn der Wert des Wirtschaftsguts 250 Euro übersteigt. Die neue Wertgrenze (vorher: 150 Euro) gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. An den Aufzeichnungspflichten an sich hat sich jedoch nichts weiter geändert.

Die Maßnahme ist Bestandteil des sogenannten Bürokratieentlastungsgesetzes II (BEG II). Das hat die Bundesregierung 2017 auf den Weg gebracht. Mit der Änderung zum GWG-Teil entfaltet die Neuregelung ihre volle Wirksamkeit damit ab diesem Jahr. Durch das BEG II werden vor allem solche Unternehmen entlastet, die typischerweise am meisten von Bürokratie belastet sind: kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe. Das Gesetz nimmt Anpassungen im Sozialgesetzbuch und im Steuerrecht vor; zudem sind Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen in der Abgabenordnung vorgesehen. Darüber hinaus werden die Unternehmen, aber auch die Verwaltung und die Bürger durch eine Stärkung des E-Governments und der E-Verwaltung entlastet. Das sind die für die Praxis weiteren wesentlichen Punkte:

  • Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4000 auf 5000 Euro
  • Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro
  • Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine
  • Erhöhter Grenzwert von 72 Euro Tageslohn für die Lohnsteuerpauschalierung
  •  Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge
  •  Modernisierung der Handwerksordnung.

Gerade letztgenannter Punkt scheint mir bemerkenswert: Durch eine Anpassung der Handwerksordnung, insbesondere der Vorschriften zur Führung der Handwerksrolle einschließlich der Erfassung elektronischer Kontaktdaten, leistet das BEG II einen wichtigen Beitrag, die Digitalisierung im Handwerk voranzubringen. Die Handwerkskammern verfügen künftig über eindeutige Rechtsgrundlagen, die ihnen die rechtssichere elektronische Kommunikation mit ihren Mitgliedsunternehmen ermöglichen. Dies wird die bürokratischen Abläufe im Verhältnis der Handwerkskammern zu ihren Mitgliedern und Dritten wesentlich vereinfachen und beschleunigen.

So weit, so gut. Das BEG II zur Entlastung soll laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) insbesondere bei der mittelständischen Wirtschaft zu einer Erleichterung bei den Bürokratieaufgaben führen – also auch im Handwerk. Wobei Bürokratie und der Zustand der Entlastung eigentlich so gegensätzlich sind, dass beide Bezeichnungen in einem Wort nicht vorkommen könnten.

Dachte ich bisher.

Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2018.

Ihr

Dennis Jäger

SBZ-Chefredakteur