Keime im Trinkwasser, das hat ein Trinkwassertest des TÜV Rheinland für die Anfang August ausgestrahlte ARD-Sendung Plusminus in zehn deutschen Städten ergeben. Die Hälfte der 50 Leitungswasserproben aus den Wasserhähnen in Bahnhofs-, Krankenhaus- oder Universitätstoiletten war stark verkeimt. In manchen Fällen hatte der Keimgehalt die Grenzwerte um das Achtfache überschritten. Die Experten fanden coliforme Bakterien, die zu Durchfall oder Erbrechen führen können, vier Proben wiesen gar Legionellen auf, zwei Proben Pseudomonaden. Experten bezweifeln zwar, dass die Studie aussagekräftig ist, da die Proben wohl nicht exakt gemäß der Trinkwasserverordnung genommen wurden. Die mediale Resonanz in TV, Spiegel, Focus und Co. verunsicherte viele Verbraucher und sensibilisierte rund um das Thema Trinkwasserhygiene.
Noch gut zwei Monate sind es, bis die neue, verschärfte Trinkwasserverordnung zum 1. November in Kraft tritt. Auf die Betreiber und auch auf SHK-Handwerksbetriebe kommen zusätzliche Pflichten und Haftungsrisiken zu. So müssen gewerbliche und öffentliche Gebäude, darunter fallen auch Mietwohnungen, mit zentraler Trinkwassererwärmung mindestens einmal jährlich mittels Wasserproben untersucht werden. Als Aufsichtsbehörde sollen die Gesundheitsämter fungieren. Wie das in Anbetracht der oft chronisch unterbesetzten Behörden gehen soll, ist zurzeit selbst den Verantwortlichen in den Gesundheitsämtern schleierhaft.
Denn der beprobungspflichtige Bereich ist viel größer, als die Begriffe öffentlich und gewerblich vermuten lassen und stellt nicht nur die Gesundheitsbehörden vor neue Herausforderungen. Denn eine gewerbliche Anlage im Sinne der Trinkwasserverordnung ist immer dann gegeben, wenn das Wasser entweder zum Trinken oder Waschen oder mittelbar für die Zubereitung von Speisen verwendet wird und dafür ein Entgelt entrichtet werden muss. Auch die Vermietung von Wohnraum, Hotels oder kommerziellen Sporteinrichtungen fallen in die Kategorie gewerblich. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser fallen in den öffentlichen Bereich und sind ebenfalls beprobungspflichtig. Viel Arbeit also für Gesundheitsämter und die Labore, deren Mitarbeiter die Proben ziehen sollen. Doch in den meisten Fällen gilt es erst einmal geeignete Probeentnahmearmaturen einzubauen. Dazu müssen Handwerker, Betreiber und Hygieniker erst einmal miteinander klären, welche Parameter wo gemessen werden sollen und die Stellen für die Probenahme gemäß W 551 festlegen. Wie das genau geschehen soll und was Sie rund um die neue Trinkwasserverordnung alles beachten müssen, finden Sie im Top-Thema dieser SBZ.
Gute Geschäfte auch in der Sommerzeit wünscht Ihnen
Ihr
Dirk Schlattmann
SBZ-Chefredakteur
und Handwerksmeister