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Neues Schornsteinfegergesetz

Heute noch Partner und schon morgen Wettbewerber?

© Foto: Andreas Körner

Hin und wieder gab es Reibereien, aber im Großen und Ganzen war die Zusammenarbeit von Schornsteinfegern und SHK-Handwerkern sehr partnerschaftlich. „Wer misst, wartet nicht und wer wartet, misst nicht“, diese gesetzliche Aufgabenteilung hat eventuell schon bald ausgedient. Denn die EU-Kommission sah in der nicht gegebenen Niederlassungsfreiheit der Schornsteinfeger einen Verstoß gegen europäisches Recht. Durch ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren aus dem Jahre 2003 genötigt, reagierte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) deshalb unlängst mit einem sogenannten Eckwertepapier zur Ausgestaltung des künftigen Schornsteinfegergesetzes, das im Laufe des Jahres 2008 in Kraft treten soll. Zu den gravierendsten Änderungen gehören die Lockerung des seit mehr als 70 Jahren bestehenden Schornsteinfegermonopols und die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbotes.

Doch der Reihe nach. Die 8000 Kehrbezirke in Deutschland sollen künftig für sieben Jahre in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Der Bezirksschornsteinfeger heißt laut Eckwertepapier künftig Bezirksbeauftragter und soll auch weiterhin hoheitliche Aufgaben ausführen. Hierzu zählen die Kontrolle über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten der Betriebssicherheit von Feuerstätten. Zudem soll er wie bisher die Betriebssicherheit einer Feuerungsanlage feststellen und ist auch befugt, eine Mängelbeseitigung oder eine Stilllegung von amtlicher Seite anzuordnen. Aufgaben, die keine derartigen Kontrollfunktio­nen beinhalten, wie die Reinigung von Schornsteinen und Kaminen, sollen für den Wettbewerb geöffnet und auch von „qualifizierten Handwerkern“ ausgeführt werden dürfen.

Allerdings nicht sofort. Laut Eckwertepapier des Bundeswirtschaftsministeriums sollen die für den Wettbewerb freigegebenen Arbeiten die nächsten fünf Jahre noch den bisherigen Bezirksschornsteinfegern vorbehalten bleiben. Obwohl von der EU nicht gefordert, will das BMWi das in § 14 des Schornsteinfegergesetzes formulierte Nebenerwerbsverbot dagegen aber unmittelbar aufheben.

Und dagegen und gegen viele andere Ungereimtheiten des Eckwertepapiers wehrt sich der ZVSHK, denn die vorgesehenen Regelungen benachteiligen das SHK-Handwerk vehement. Bei der sofortigen Aufhebung des Nebenerwerbsverbots für Schornsteinfeger käme es zu einer Verquickung hoheitlicher Tätigkeiten wie Kontrolle und Prüfung der Feuerstätten mit den bisherigen Aufgaben des installierenden Handwerks. „Es kann doch nicht sein, dass ein mit hoheitlichen Tätigkeiten betrauter Bezirksschornsteinfeger einem Hauseigentümer anlässlich der Überprüfung der Heizungsanlage auch gleich deren Wartung mit anbieten kann“, verdeutlicht der ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Michael von Bock und Polach die drohenden Konsequenzen.

Deshalb hat der Zentralverband beim BMWi einen alternativen Vorschlag zur Ausgestaltung der Gesetzesreform unterbreitet. Statt einer Anpassung des bestehenden Systems schlägt er die Einführung eines Sachverständigenmodells vor. Ein solches Modell ermöglicht, dass neben der Überwachung auch andere Tätigkeiten wie die vorgeschriebenen Messungen nach der BImSchV im freien Wettbewerb auch durch Fachbetriebe erbracht werden könnten. Doch auch der Zentralinnungsverband der Schornsteinfeger ist beim BMWi vorstellig und will wiederum seine Vorstellungen durchbringen. Wie der Gesetzesentwurf letztlich aussehen wird, ist zur Zeit noch absolut ungewiss.

Sowohl aus Sicht der Schornsteinfeger als auch des SHK-Handwerks bleibt zu hoffen, dass das BMWi doch noch eine mit dem EU-Recht konforme Lösung findet, die weiterhin ein partnerschaftliches Miteinander ermög­licht. Dies wäre für alle Beteiligten die beste Lösung, meint

Ihr

Dirk Schlattmann
Handwerksmeister und
SBZ-Chefredakteur