Die Anforderungen an den Schallschutz bei Wohngebäuden ist ein Thema, das mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Dies liegt unter anderem auch daran, dass in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen immer wieder diskutiert wird, welcher Schallschutz geschuldet ist, welche Bedeutung den Anforderungen nach DIN 4109 zukommt und ob sie noch als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten. Dabei ist die Situation juristisch betrachtet eigentlich klar: Denn wertet man die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung aus, stellt man fest, dass schon mehrere Gerichte, darunter auch der Bundesgerichtshof (BGH), bestätigt haben, dass DIN 4109 in weiten Teilen nicht mehr dem anerkannten Stand der Technik für den in Wohnräumen geschuldeten Schallschutz entspricht.
So stellte beispielsweise der BGH im Jahr 2009 in einem Grundsatzurteil deutlich heraus, dass die DIN 4109 zwar eine eingeführte technische Baubestimmung und somit für den öffentlich-rechtlichen Bereich gültig ist. Allerdings ist sie für den zivilrechtlichen Bereich praktisch bedeutungslos, weil mit ihr in der Regel keine Schallpegel im heute üblichen Qualitäts- und Komfortstandard erreichbar sind. Die Norm kann damit nach Auffassung der Karlsruher Richter im Wohnungsbau nicht mehr wirksam vereinbart werden. Das Fazit des BGH-Urteils lautet: „Für die Anforderungen an den Schallschutz im privaten Wohnungsbau sind die in der VDI-Richtlinie 4100 genannten Schallschutzstufen SSt II und SSt III relevant, da sie die Bedürfnisse der Menschen nach Schallschutz deutlich besser abbilden.
Auch wenn das BGH-Urteil zu den Schallschutzanforderungen vermeintlich klare Stellung bezieht, gibt es keinen ausreichenden Aufschluss darüber, wie ein zeitgemäßer Schallschutz für Wohngebäude aussehen sollte und wie dieser sicher geplant und realisiert werden kann. Außerdem lässt das Urteil in jeder Hinsicht die Frage offen, wo derzeit der anerkannte Stand der Technik für den Schallschutz im Wohnungsbau liegt. Bereits aus dieser Verunsicherung heraus können sich beim Thema Schallschutz ungeahnte Haftungsprobleme für alle am Bau beteiligten Handwerker und Planer abzeichnen.
Um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann jedem SHK-Fachhandwerker und Planer nur dringend geraten werden, über das erwartete bzw. geschuldete Schallschutzniveau eine schriftliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner zu schließen und sich so werkvertraglich abzusichern. Fehlt eine solche Vereinbarung oder werden andere Vorgehensweisen mit allgemein gehaltenen Vorgaben gewählt, sind Konflikte programmiert und Ärger ist nahezu unvermeidbar.
Damit Sie, liebe Leser, den Überblick behalten, haben wir dem Schallschutz im Wohnungsbau in unserem SBZ-Topthema ab Seite 18 viel Platz eingeräumt. Viele hilfreiche Erkenntnisse beim Lesen wünscht Ihnen
Ihr
Norbert Schmitz
SBZ-Redakteur
und Handwerksmeister