Wer Sonnenstrom erzeugt, muss Steuern zahlen. Bei Kleinanlagen sind die Finanzämter meist großzügig, dann wird nur der Mehrwertsteuerausgleich fällig. Bei größeren Anlagen braucht der Betreiber einen Gewerbeschein. Wenig bekannt sind die Vorteile dieser Regelung: Der Verband der Steuerberater in Köln weist ausdrücklich darauf hin, dass der Fiskus der Photovoltaik einen roten Teppich ausrollt – wie jeder neuen Anschaffung. „So können Inhaber von Solarzellen – schon vor Anschaffung der Technik – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen“, schrieben die Experten in einer Rundmail im September. „Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g des Einkommensteuergesetzes lohnt sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind.“ Soll heißen: Auf diese Weise kann man Rückstellungen bilden, um sich demnächst eine Solaranlage aufs Dach zu montieren. Das gilt für Privatkunden und Unternehmen gleichermaßen. „Die Investition muss sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen“, schrieben die Steuerberater weiter. „Anderenfalls hebt das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf.“
Der Tipp der Steuerberater kommt im richtigen Moment: Jetzt für 2012 den Investitionsabzugsbetrag nutzen und Geld für Photovoltaik auf die Kante legen. Das kann günstiger sein als eine Bankfinanzierung. Denn ist die Anlage in den nächsten drei Jahren angeschafft, winkt zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Dieser Abzug kann beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den verbleibenden Restwert.
So weit, so gut, doch hat die Sache einen Haken: Wenn man den Investitionsabzugsbetrag geltend macht, darf der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 % privat genutzt werden. Die neuen Spielregeln bei der Einspeisevergütung schreiben jedoch – zumindest teilweise – den Eigenverbrauch von Sonnenstrom vor. Immer mehr Solarkunden rechnen ohnehin nicht mehr mit dem Geld vom Netzbetreiber, sie wollen den Sonnenstrom am liebsten ganz für sich selbst nutzen.
Die Selbstnutzung des Solarstroms setzt die steuerlichen Vorteile nicht außer Kraft. Nach einer Entscheidung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Aktenzeichen: S 2183b-42-St 226) ist ein Eigenverbrauch von mehr als 10 % unproblematisch. Wer eine Photovoltaikanlage mit Eigenverbrauch plant, muss den Strom nicht mehr überwiegend in das öffentliche Netz einspeisen. Damit haben die Niedersachsen eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Photovoltaik beseitigt.
Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer. Sie müssen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und beim Finanzamt jährlich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz einreichen. Unser Vorschlag: Schicken Sie Ihren Kunden zum Steuerberater! Auch wenn er nicht in Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen lebt.
Ihr
Heiko Schwarzburger
Redakteur und Maschinenbauingenieur