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Schornsteinfegergesetz in letzter Sekunde umgebogen

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© Foto: Andreas Körner

Als der Entwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes im März dieses Jahres der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, war der Aufschrei in der SHK-Branche groß. Wäre das Gesetz in der Form durchgegangen, hätte der „Bezirksbevollmächtigte“ von amtlicher Seite beispielsweise die Betriebsunsicherheit ei­ner Feuerungsanlage feststellen, die Stilllegung anordnen oder dem Kunden gleichzeitig die Mängelbeseitigung anbieten kön­nen. Den neuen Brenner oder den neuen Kessel hätte er, Eintrag nach § 7a in die Handwerksordnung vorausgesetzt, gleich mitliefern und einbauen können. Für das SHK-Handwerk wären erhebliche Wettbewerbsnachteile und letztlich der Verlust von Arbeitsplätzen die Folge gewesen. Dementsprechend energisch waren die Reaktionen unserer Berufsorganisation auf die Kabinettsvorlage. Zentralverband und Landesfachverbände protestierten vehement und lieferten den Politikern konkrete Änderungsvorschläge, Obermeister und engagierte Handwerksmeister schrieben ihre Bundestagsabgeordneten an und machten auf die drohende Schieflage aufmerksam.

Und das mit Erfolg. So wurde am 27. Juni mit der Verabschiedung des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch den Deutschen Bundestag das Nebentätigkeitsverbot der Bezirksschornsteinfeger zwar aufgehoben. Dies aber mit Einschränkungen, denn die schwarze Zunft darf beispielsweise bis Ende 2012 keine ­Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen durchführen. Auf Betreiben der SHK-Berufsorganisation wurde auch das Thema Datenschutz im Gesetz konkretisiert. Demnach darf der „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“, so der neue Titel des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters, die Daten des Kehrbuches nur nutzen, wenn dies zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz erforderlich ist. Eine Nutzung für den eigenen gewerblichen Geschäftsbetrieb oder die Weitergabe dieser Daten ist ausdrücklich verboten.

Damit wurden zwei wichtige Kernforderungen der SHK-Branche erfüllt. Doch dies ist längst nicht alles. Soweit es sich nicht um hoheitliche Aufgaben handelt, müssen sich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ab 2013 gar gänzlich dem Wettbewerb stellen. Ab diesem Zeitpunkt können SHK-Fach­betriebe die Prüf- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Novellierung der BImSchV übernehmen. Der ZVSHK hatte zwar versucht, dass die Betriebe dies ab sofort leisten dürfen, konnte sich aber beim Gesetzgeber mit dieser Forderung letztlich nicht durchsetzen.

Wie die neuen Regelungen exakt aussehen und wer ab wann was machen darf, erfahren Sie ab Seite 16 dieser SBZ. Hintergrundinformationen zu dem Ringen um die Interessen der SHK-­Branche gibt zudem das Exklusiv-Interview mit ZV-Hauptgeschäftsführer Michael von Bock und Polach. Nach der Einführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes bleibt nun beiden Seiten ausreichend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Erfreulicherweise besteht auch künftig die Chance auf eine faire Partnerschaft und ein gutes Miteinander – und das hat in der Vergangenheit letztlich beiden Berufsgruppen gut getan.

Ist doch wirklich gut, dass es in unserer Branche eine funktionierende Berufsorganisation gibt.

Meint Ihr

Dirk Schlattmann
Handwerksmeister und
SBZ-Chefredakteur

PS: Am 26. Juni hat der Bundestag markante Änderungen im Baurecht beschlossen, die noch dieses Jahr greifen. Bitte lesen Sie dazu unseren Beitrag ab Seite 60.