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Zahlungs-Verzug ist kein Kavaliersdelikt

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© Foto: Andreas Körner

Trotz besserer Konjunktur hat sich die Zahlungsmoral in Deutschland weiter verschlechtert. Immer mehr mittelständische Unternehmen, vor allem Handwerksbetriebe gehen pleite, weil sie für ihre Arbeit immer später oder auch gar nicht bezahlt werden. Die einst aus einem Werbeslogan entstandene „Geiz-ist-geil“-Zahlungsmentalität gefährdet zunehmend die Existenz der Firmen. Ein großes Problem stellen aber auch die Steuervorauszahlungen, Sozialbeiträge und Löhne dar, die stets vorfinanziert werden müssen. So sind Handwerker gezwungen auf der einen Seite schneller zu zahlen, aber auf der anderen Seite wesentlich länger auf ihr Geld zu warten. Dieser Teufelskreis kann in den Konkurs führen, vor allem dann, wenn die Eigenkapitaldecke recht dünn ist. Als scheinbar unüberwindbare Hürde erweist sich auch das Anführen von unberechtigten Mängeln. Dies ist für ein gewisses Kunden­klientel längst schon zum Volkssport geworden. Hier wird oft vorsätzlich der Lohn für die erbrachte Leistung vorenthalten. Aufträge werden häufig nur reklamiert, um die Bezahlung für Wochen oder gar Monate hinauszuzögern. Auch wenn es schwer fällt: Hier gilt es, keine falsch verstandene Kulanz an den Tag zu legen, sondern vielmehr mit einem entsprechend ausgeklügelten Forderungsmanagement hartnäckig auf schnelle Bezahlung pochen.

Allzu viele Kunden nutzen ihre Handwerker immer noch, um die eigene Liquidität zu strecken und bringen sie somit in die Gefahr der Insolvenz. Daran hat auch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, das im Mai 2000 in Kraft getreten ist, bisher nicht viel verändert. Beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) macht man sich deshalb schon seit Jahren Gedanken über andere Lösungsmöglichkeiten. Aktuell wird in der Handwerksorganisation wie auch im ­Baden-Württembergischen Handwerkstag (BWHT) ein Modell diskutiert, das zahlungsunwilligen Auftraggebern schon im Vorfeld die Motivation für das Nichtbezahlen nehmen könnte. Dabei müsste ein Schuldner, der angebliche Mängel anführt und fällige Forderungen eines Bauhandwerkers nicht begleichen will, die Forderung in voller Höhe an eine gerichtliche Hinterlegungsstelle überweisen. Tut er dies nicht innerhalb einer gesetzlich festzulegenden Frist, macht er sich strafbar. Stellt ein Sachverständiger die wesentliche Mängelfreiheit fest, so hat die gerichtliche Hinterlegungsstelle den vollen Forderungsbetrag umgehend an den Handwerker weiterzuleiten.

Solch eine Regelung ist zwar nicht von heute auf morgen in geltendes Recht umzusetzen, doch der stete Tropfen höhlt den Stein. Damit dieser Vorschlag nicht ins Leere läuft, sollte ihn der ZDH immer wieder an die entsprechenden Stellen in Bund und Länder herantragen. Nur so kann es zu einem geeigneten Gesetz gegen ungerechtfertigte Zahlungseinbehalte kommen.

Übrigens: Wertvolle Erkenntnisse im Umgang mit oft zahlungsunwilligen Kunden bietet auch die Auswertung einer Studie von der Hanseatischen Inkasso-Treuhand GmbH, die wir ab Seite 58 vorstellen.

Dass Sie, liebe Leser, stets von Forderungsausfällen (weitgehend) verschont bleiben wünscht Ihnen

Ihr

Norbert Schmitz
Handwerksmeister und
SBZ-Redakteur