In der SBZ 01/02 2013 informierten unsere Autoren Gerhard Lorbeer und Dietmar Stump über die zum Anfang des Jahres in Kraft getretenen brandschutztechnischen Abschottungen von Abwasserleitungen. Zu den in der Praxis üblichen Mischinstallationen erreichte uns folgende Leseranfrage:
Bei der Übersicht der Verwendbarkeitsnachweise ist unter Punkt E eine Anwendung mit durchgehender Dämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen dargestellt.
1. Bedeutet dies, dass mit einer durchgehenden Dämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen (zzgl. Brandschott in Decke) die Brandschutzproblematik bei Mischinstallation Guss/Kunststoff gelöst ist?
2. Wenn ja, was ist die rechtliche Grundlage hierfür (MLAR 4.3.4?)?
3. Wenn ja, wie weit muss die Dämmung erfolgen (bis einschließlich Geruchsverschluss)?
Markus Hackl
93161 Sinzing
Anmerkung der Redaktion:
Unser Autor Gerhard Lorbeer wusste den Sachverhalt aufzuklären und lieferte folgende Antwort:
Der Artikel beschreibt in den Darstellungen mögliche Ansätze für Verwendungsnachweise bei der Materialkombination von Gussrohr und Kunststoffrohr. Eine dieser Möglichkeit ist die Dämmung des Stranges. Ob die Industrie die Prüfungen erfolgreich absolviert hat und welche Rahmenbedingungen dafür in Frage kommen, ist derzeit nicht bekannt. Ein Hersteller hat zum Zeitpunkt der Artikelerstellung diese Möglichkeit mitgeteilt. Ob die Prüfungen ausreichend für eine praktikable Bauart waren und ob diese Verwendung so in den Markt kommt, liegt beim Hersteller. Daher sind derzeit weitere Aussagen zu diesem Lösungsansatz nicht möglich.
In der MLAR 2005 4. ff sind Leitungen mit Materialkombinationen nicht enthalten. Für derartige Bauarten gibt es keine rechtliche Grundlage in der MLAR 4. Derzeit sind Wettbewerbsprodukte von Düker (Brandschutzverbinder), Doyma (Anschlusslösung hinter Metallständerwand) und UBA Tec (Brandschutzverbinder) mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) veröffentlicht. Die ISH wird sicherlich weitere Lösungen zeigen. Die rechtliche Grundlage für Leitungen mit Materialkombination Gussrohr zu Kunststoffrohr sind durch die Aussagen des DIBt gegeben (DIBt – Newsletter, Bauregelliste). Für diese Materialkombination ist als Verwendungsnachweis eine abZ als baurechtlicher Nachweis für eine abnahmefähige Baustelle erforderlich. Das bedeutet, auch wenn derzeit noch allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse diese Bauart mit einem noch gültigem Datum aufweisen, sind diese für eine baurechtliche Abnahme nicht mehr zu verwenden. Derzeitiger Stand: Nur abZ sind als Verwendungsnachweis für Materialkombinationen Guss/Kunststoff zulässig. Für bestehende Bauvorhaben hat die Fa. UBA Tec einen Schriftverkehr mit der obersten Baubehörde geführt, nach dem (für bestehende Bauvorhaben wichtig) der Einbau baurechtlich gültig ist.
Was leider nicht so bekannt ist, sind die ebenfalls veröffentlichten Abstandsregeln. Dazu bin ich gerade an einem Artikel für die SBZ beschäftigt. Die Rahmenbedingungen in den abZ sind sehr unterschiedlich und die Hersteller haben verschiedene Varianten geprüft. So hat z.B. Doyma in ihrem abZ einen Mindestabstand zu anderen Rohrleitungen und Einbauten von 200 mm, Düker und UBA Tec zu anderen Abschottungen von 100 mm. Diese Bedingungen sind in der Umsetzung unterschiedlich zu bewerten. Z.B. sind bei Doyma auch an der Fallleitung überquerende Rohre hinter der Metallständerwand von der Abstandsregelung betroffen, bei Düker und UBA Tec sind die Abstände zu anderen Abschottungen in der Decke beschrieben.
Die neuen Regelungen haben einige Aufregung verursacht, aber es stehen Produkte und Lösungen zur Verfügung. Die Regelungen betreffen den Bereich der Materialkombinationen. Andere Durchführungen, gerade bei Gussrohr, sind nach den Erleichterungen der MLAR weiterhin problemlos möglich.
Gerhard Lorbeer
12107 Berlin